Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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Eigentümerversammlung (FAQs) / 6 Haushaltsangehörige

Die Gemeinschaftsordnung regelt eine Vertretungsbeschränkung. Nur Haushaltsangehörige sind möglich. Zählen hier nur die gemeldeten Angehörigen des Haushalts? Was ist mit dem Lebensgefährten einer Eigentümerin, der aber einen eigenen Hausstand hat? Nach der Gemeinschaftsordnung gibt es eine Vertreterklausel. Diese ist auszulegen. Die Auslegung kann man anhand von § 14 Nr. 2 ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Personenkreis

Rz. 8 Die entscheidende Frage ist, für welche Personen der Mieter ein berechtigtes Interesse an ihrer Aufnahme in die Wohnung geltend machen kann. Eine Rolle spielen insoweit einmal diejenigen Angehörigen im weiteren Sinne, denen der Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht im Rahmen des § 540 Abs. 1 überlassen werden darf, weil es sich um Dritte i. S. dieser Bestimmung hande...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Klageverfahren – Abs. 2

Rz. 9 Das Mieterhöhungsverlangen setzt zwei Fristen in Gang: Überlegungs- oder Zustimmungsfrist und Klagefrist. Rz. 10 Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Vermieter muss beweisen, ob und wann sein Mieterhöhungsverlangen zugegangen ist. Insoweit reicht es nicht aus, dass der V...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift soll den Mietern von Wohnraum vor einer Verdrängung im Zusammenhang mit der Umwandlung in Wohnungseigentum schützen. Dieser Schutz soll dadurch erreicht werden, dass den Mietern ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Rz. 3 § 577 ist auch bei der Umwandlung von öffentlich gefördertem Wohnraum in Wohnungseigentum anwendbar (Schmidt-Futterer/Blank/Fervers, § 577...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Form und Frist

Rz. 5 Die Kündigung bedarf, wie jede andere Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses auch, gemäß § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform. Der Vermieter muss die Kündigung daher mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen (vgl. § 126), eine E-Mail oder ein Fax genügen der Schriftform nicht. Rz. 6 Für die Kündigung nach § 573a gilt ebenfalls die sog. Sozialklausel nach § 574. Es b...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Voraussetzungen

Rz. 5 Das Vorkaufsrecht setzt eine bestimmte zeitliche Reihenfolge voraus, nämlich dass ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen und die Wohnung dem Mieter überlassen worden ist, nach Überlassung Wohnungseigentum an der Wohnung begründet worden ist oder werden soll und die Wohnung an einen Dritten verkauft wird. Rz. 6 Der Abschluss eines wirksamen Mietvertrags muss der vollen...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Wirkung

Rz. 14 Das Vorkaufsrecht entsteht als persönliches, schuldrechtliches Vorkaufsrecht für denjenigen Mieter, während dessen Mietzeit (Wirth, NZM 1998, 390 [391]) die Voraussetzungen dafür eintreten. Zwar wird dieses Vorkaufsrecht bereits mit der Umwandlung der vermieteten Räume in Wohnungseigentum latent angelegt. Da aber weitere Voraussetzung für die Entstehung des Vorkaufsre...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB VIII am 1.1.1991 in Kraft getreten. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021. Erstmals wurde eine umfassende Grundlage für Angebote zur allgemeinen Förderung der Erz...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2 Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2)

Rz. 10 Bei § 16 handelt es sich um eine "Soll-Vorschrift", also eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen für den Regelfall vorschreibt und eine Ermessensentscheidung in atypischen Fällen zulässt. Hieraus ergibt sich ein hoher Verpflichtungsgrad des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da es nur ausnahmsweise in seinem Ermessen steht, Leistungen der allgemein...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.1 Adressaten (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 2 Artikel 6 GG garantiert den Schutz von Ehe und Familie. Der grundgesetzliche Familienbegriff knüpft an das bürgerlich-rechtliche Institut der Familie an (BVerfG, Beschluss v. 17.1.1957, 1 BvL 4/54). Danach ist die Familie die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (Urteil v. 29.7.1959, 1 BvR 205/58), gleichgültig, ob ehelich oder nichtehelich (BVerfG, Besc...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.3 Familienfreizeit und Familienerholung (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 16 Die Förderung der Erziehung in der Familie soll ferner durch Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung erfolgen. Urlaub und Ferienveranstaltungen können so eine Erholungsphase bilden, in der belastende Alltagsprobleme für die Familie weniger gegenwärtig sind und durch gemeinsame Erlebnisse, ein engeres Miteinander und neue Eindrücke ein stärkerer Zusammen...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB VIII am 1.1.1991 in Kraft getreten. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021. Erstmals wurde eine umfassende Grundlage für Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.1 Familienbildung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 14 Die Leistungsangebote der Familienbildung sollen allen Familienmitgliedern zugute kommen, also nicht nur den Personensorgeberechtigten, sondern auch den zu erziehenden jungen Menschen. Es handelt sich um präventive Maßnahmen, die keinen besonderen Anlass voraussetzen und parallel zur Schul- und Erwachsenenbildung erfolgen. Dadurch, dass die Angebote der Familienbildung...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.1.2 Gewichtige Anhaltspunkte

Rz. 6 Das Jugendamt hat grundsätzlich in eigener Verantwortung die Eignung öffentlicher Hilfen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu beurteilen und sie anzubieten. Andererseits ist dem Familiengericht das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in eigener Verantwortung auferlegt. Es besteht eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt sowie ...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.3 Ziele der Leistungsangebote (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Rz. 20 Die Ziele der Förderung der Erziehung in der Familie sind durch Abs. 1 Satz 2 und 3 direkt vorgegeben: Die Leistungsangebote sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Die durch das KJSG geänderte Fassung von Abs. 1 Satz 2 soll den Auftrag, die Zielsetzung und die damit verbundenen ...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.8.3.3 Familienbezogene Maßnahmen

Rz. 36 Familienbezogene Jugendarbeit befasst sich mit den Fragen, Bedürfnissen und Problemen von Kindern und Jugendlichen, die sie in ihren Familien erleben und in der Jugendarbeit zur Sprache bringen und ist alltagsbegleitende Unterstützung (Schruth, a. a. O., Rz. 67). Sie dient in erster Linie der Konfliktbewältigung im Familienalltag. Zudem soll sie den Wert der Familie a...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 3.4 Nutzung als Zweitwohnung

Der Vermieter ist zur Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich auch dann berechtigt, wenn er die vermietete Wohnung lediglich als Zweitwohnung nutzen will. Zwar reicht nach der Rechtsprechung des BGH allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder dort einen Familien- oder Haushaltsangehörigen wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nic...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.2 Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 15 Das Angebot zur Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen ist von der Erziehungsberatung nach § 28 abzugrenzen. Während § 28 bereits bestehende individuelle und familienbezogene Probleme voraussetzt, hat Abs. 2 Nr. 2 einen präventiven Ansatz, der sich nicht am Einzelfall orientiert, sondern sich auf allgemeine Erziehungsfragen bezieh...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Seit der Einführung des SGB VIII wurde die Vorschrift lediglich durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 geändert und Abs. 1 Satz 3 angefügt. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz bilden den Schwerp...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.8.3.2 Schulbezogene Maßnahmen

Rz. 34 Schulbezogene Jugendarbeit ist nicht Schulsozialarbeit i.S.v. § 13 SGB VIII, weil Adressaten dieser Angebote nicht sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf sind, sondern im Fokus vielmehr die alltägliche Begleitung junger Menschen in ihrem Erleben von Schule an Orten der Jugendarbeit steht. Damit kommt der ...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.7 Angebote der Jugendarbeit (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 26 Entsprechend ihrer organisatorischen Struktur wendet sich die Jugendarbeit von Verbänden, Gruppen und Jugendinitiativen mit bestimmten Angeboten hauptsächlich an ihre Mitglieder. Dagegen richtet sich die offene Jugendarbeit an alle jungen Menschen, unabhängig von der jeweiligen Organisationszugehörigkeit. Im Fokus dieser Form der Jugendarbeit stehen offene Jugendhäuser...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.1 Begriffsinhalt

Rz. 6 Die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffes der Jugendarbeit. Abs. 1 und 3 geben jedoch deutliche Hinweise auf den Begriffsinhalt. Nach Abs. 1 Satz 1 soll die Jugendarbeit die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel haben. Abs. 1 Satz 2 und der in Abs. 3 aufgeführte Aufgabenkatalog machen deutlich, dass die Jugendarbeit die Förderung d...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.2 Anrufung des Familiengerichts

Rz. 24 Abs. 2 übernimmt wortgleich die bisher (vor dem 1.10.2005) in § 50 Abs. 3 enthaltene Regelung und ergänzt diese. Nach bisheriger Gesetzeslage bestehende Unklarheiten und Zweifel hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anrufung des Familiengerichts sollen dadurch beseitigt werden. Das Jugendamt ist nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 berechtigt und verpflichtet, das Familiengeric...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.6 Kostenbeteiligung

Rz. 25 Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 können Kostenbeiträge für die Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 festgesetzt werden. Durch das KiföG wurde der Begriff "Teilnahmebeitrag" gestrichen, da der Begriff "Kostenbeitrag" künftig einheitlich für alle Fallgestaltungen öffentlich-rechtlicher Heranziehung zu den Kosten ve...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.1.5 Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes/des Jugendlichen

Rz. 22 Erziehungsberechtigte sowie das betroffene Kind oder der Jugendliche sind gemäß Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich zu beteiligen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Soweit die Eltern erziehungsberechtigt sind, gebietet dies deren Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Für das Kind bzw. den Jugendlichen gilt En...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 8 Weit überhöhter Wohnbedarf

Der Vermieter wird durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Freiheit geschützt, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen. Dabei haben die Mietgerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den – eng gezogenen – Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzl...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.2 Fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs

Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Mieter, durch welchen die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt werden, kann den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Hinweis Definition wichtiger Grund Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt vor, wenn de...mehr

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Jung, SGB VIII § 13 Jugends... / 2.1.1 Soziale Benachteiligung

Rz. 9 Unter "sozialer Benachteiligung" versteht man eine – aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe – bedingte mittelbare oder unmittelbare Zurücksetzung von Menschen im Wettbewerb um den Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen wie z. B. Bildung, Ausbildung und Einkommen (Schruth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 13 Rz. 37; ...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 1.1 Zu Wohnzwecken benötigt

Damit Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, müssen die vermieteten Räume zu Wohnzwecken benötigt werden. Ein Benötigen zu anderen, z. B. gewerblichen oder beruflichen Zwecken, stellt keinen Eigenbedarf dar. Einem Eigenbedarf steht jedoch nicht entgegen, wenn der Vermieter in einem gekündigten Einfamilienhaus nur ein Zimmer beruflich nutzen will.[1] Durch die Formulierung "i...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.1.3 Informationsgewinnung und Datenschutz

Rz. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 legt die Verfahrensweise von dem Zeitpunkt an fest, in dem gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden. Damit wird klargestellt, dass dem Jugendamt nicht auferlegt werden soll, ohne jegliche Anhaltspunkte quasi flächendeckend Eltern und Personensorgeberechtigte zu kontrollieren. "Gewichtige Anhaltspunkte" müssen dem ...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 1.1 Freies Kündigungsrecht

Bei einem Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus sowie bei Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung (§ 573a BGB). Bei Nebenräumen oder Teilen eines Grundstücks (z. B. Garten), wenn der Vermieter die Kündigung auf diese Räume bzw. Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, Wohnraum zum Zwecke...mehr

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Jung, SGB VIII § 6 Geltungs... / 2.2.3.2 Gewöhnlicher Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen

Rz. 12 Bei Kindern und Jugendlichen ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Wille des Personensorgeberechtigten maßgeblich. Er hat das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes oder des Jugendlichen zu bestimmen. Ein davon abweichender Wille des Kindes oder des Jugendlichen tritt demgegenüber zurück (BVerwG, Urteil v. 15.5.1986, 5 C 68/84). Der Aufenthaltsort...mehr

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Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben... / 2.6 Normadressaten und Anspruchsberechtigte

Rz. 10 Die Vorschriften des SGB VIII richten sich teilweise an Kinder und Jugendliche und teilweise an Eltern und Personensorgeberechtigte. Dies ist vielfach, aber nicht immer anhand des materiellen Gehalts der Regelungen erkennbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers richten sich die Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), die Hilfe zur Erziehung (§...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.5 Landesvorbehalt (Abs. 4)

Rz. 24 Auch in Fragen der Förderung der Erziehung in der Familie überlässt der Bund den Ländern die näheren Regelungen über Inhalt und Umfang der Aufgaben. Dies hat aufgrund der in Art. 74, Art. 72 GG geregelten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur deklaratorische Wirkung, verdeutlicht aber die vom Bund gesehene besondere Dringlichkeit weitergehender konkretisierender V...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 2.5 Verhältnis zu gesetzlichen Jugendschutzvorschriften

Rz. 6 Der gesetzliche Jugendschutz basiert auf der Grundlage des JSchG v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2730), des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend v. 12.4.1976 ("Jugendarbeitsschutzgesetz") und des StGB. Darüber hinaus hat das JuSchG seit dem 1.4.2003 das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Medien zusa...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.2 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen und erleichtern

Rz. 11 Abs. 3 Nr. 2 i. d. F. des KJSG konkretisiert den Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen. Es wird klargestellt, dass der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe auch d...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.3 Beratung und Unterstützung

Rz. 12 Abs. 3 Nr. 3 legt die Beratung und Unterstützung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter als Aufgabe der Jugendhilfe fest. Dies findet seine Ausprägungen in den Vorschriften des 2. Abschnitts zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21) und des 4. Abschnitts zur Hilfe zur Erziehung (§§ 27 bis 40). Der Begriff des Erziehungsberechtigten ist in § 7 Ab...mehr

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Jung, SGB VIII § 5 Wunsch- ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit dem SGB VIII zum 1.1.1991 eingeführt und zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung zum 1.1.1999. Rz. 1a Das Wunsch- und Wahlrecht trägt dazu bei, das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht und die dami...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.1 Objektiv-rechtliche Leistungspflicht des öffentlichen Trägers

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 1 sind jungen Menschen die Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um ihre Entwicklung zu fördern. Diese Leistungspflicht richtet sich nicht an die Träger der freien Jugendhilfe, sondern allein an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 1). Reichen die Angebote der freien Juge...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 8.1 Eignung der Wohnung zur Bedarfsdeckung

Die Gerichte müssen außerdem prüfen, ob die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt erfüllen kann, d. h. geeignet ist, den geltend gemachten Bedarf zu decken.[1] Daran kann es z. B. fehlen, wenn die Wohnung für den Vermieter und seine Familie erheblich zu klein ist. Auch dies darf allerdings nicht dazu führen, dass dem Eigentümer der Eigennutzungswunsch "ausgered...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.3.1 Die Grundregel

Rz. 16 Gemäß Abs. 3 und 4 gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dabei ist wiederum im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Leistung nach dem SGB VIII dem gleichen Zweck dient wie die Leistung nach dem SGB II oder dem SGB XII. Nu...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 3 Literatur

Rz. 15 Beckmann, Elterliche Selbstbestimmung im Kinderschutz. Rechtliche Analyse unter Einbeziehung ethischer und sozialpädagogischer Aspekte, 2021; Böver/Kotthaus, Praxisbuch Kindersschutz – Professionelle Herausforderungen bewältigen, Sammelwerk, 2024; Brand, Die Bedarfslage unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter als Herausforderung für das Case Management, Monographie 20...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 3 Literatur

Rz. 30 Biesel/Urban-Stahl, Lehrbuch Kinderschutz, 2. Aufl., Weinheim Basel 2022; Janssen, Schutz des ungeborenen Lebens: (K)eine Lücke im SGB VIII?, ZKJ 2024, 291; Krüger/Schroeder, Familie – Kindheit – Lebenslauf, Primäre Prävention als kommunale Aufgabe (§ 16 SGB VIII), JAmt 2020, 7; Luciano, Ungeborenes Leben als Leben im Sinne des Kindeswohlschutzes?, ZKJ 2023, 129; Meier-Gr...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.3.1 Vorzeitige Kündigung beim Tod des Mieters

Beim Tod des Mieters ist zu unterscheiden, ob der Mietvertrag nur mit dem Verstorbenen oder mit mehreren Personen abgeschlossen war. War ein Wohnungsmietvertrag mit mehreren Personen abgeschlossen (z. B. wenn der Mietvertrag vom Ehegatten oder Lebensgefährten mitunterzeichnet war), wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden fortgesetzt (§ 563a Abs. 1 BGB). Ein außerordentlic...mehr

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Jung, SGB VIII § 9a Ombudss... / 1 Allgemeines/Rechtspraxis

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in das SGB VIII eingeführt und gilt seitdem unverändert. Sie verpflichtet die Länder zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Infrastruktur durch Einrichtung von Ombudsstellen...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 2.3 Berücksichtigung der wachsenden Selbständigkeit des Kindes oder Jugendlichen

Rz. 6 Nr. 2 lehnt sich an § 1626 Abs. 2 BGB an. Danach berücksichtigen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln. Diese Verpflichtung der Eltern hat auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beachten. Zusätzlich hat er die jeweiligen besonderen sozialen und kul...mehr

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Kündigungsgrund – Vertragsv... / 1 Kündigungsbefugnis des Vermieters

Mietverträge können grundsätzlich von jeder Vertragspartei unter Einhaltung bestimmter Fristen frei gekündigt werden. Eine bedeutsame Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz besteht für die Kündigungsbefugnis des Vermieters von Wohnraum. Hinweis Berechtigtes Interesse Der Vermieter von Wohnraum kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – das Mietverhältnis nur dann kündigen, we...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 11 Künftiger Eigenbedarf

Den Rechtsentscheiden des BayObLG vom 2.3.1982[1] und des OLG Hamm vom 24.7.1986[2] ist zu entnehmen, dass es ausreicht, wenn die Gründe für den Eigenbedarf spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einiger Sicherheit vorliegen. Ein Vorliegen bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kann nicht gefordert werden. Daher kann eine Eigenbedarfskündigung auch schon...mehr

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Eigenbedarfskündigung / 9.1 Verstoß gegen Treu und Glauben

Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sie aus Gründen erfolgt, die schon bei Abschluss des Mietvertrags vorlagen. Wichtig Unbegrenzte Mietdauer trotz absehbarer Selbstnutzungsabsicht Der Vermieter setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, ...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.5 Vereinbarungen mit Leistungserbringern zur Erfüllung des Schutzauftrags

Rz. 36 Die in Abs. 1 normierten Aufträge und Verpflichtungen richten sich allein an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2). Freien Trägern können diese Aufträge und Verpflichtungen nur durch Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übertragen werden. Abs. 4 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, solche Vereinbarunge...mehr