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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 222. Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v 01.12.2020, BGBl I 2020, 2616 (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)

Dr. Horst Bitz
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Rn. 242

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Folgende Änderungen des EStG treten 2021 (bzw später, s nachfolgend) in Kraft:

§ 32 Abs 6 S 1 EStG:

Der Kinderfreibetrag wird von 3 906 EUR auf 4 194 EUR jährlich erhöht (Verdoppelung bei Zusammenveranlagung).

§ 32a EStG:

Der Grundfreibetrag wird für den VZ 2021 von 9 408 EUR auf 9 744 EUR und für den VZ 2022 nochmal auf 9 984 EUR erhöht (jeweils Verdoppelung im Falle der Zusammenveranlagung).

Der Tarifverlauf wird für den VZ 2021 und nochmal für den VZ 2022 entsprechend verschoben mit daraus resultierenden Entlastungswirkungen. Der Zuschlag zum Spitzensteuersatz (sog Reichensteuer) wird in 2021 bei einem zvE ab 274 613 EUR, ab 2022 ab 277 826 EUR fällig.

§ 33a Abs 1 S 1 EStG:

Nachfolgend wird der Höchstbetrag für den Unterhalt und die etwaige Berufsausbildung einer gegenüber dem StPfl gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der StPfl noch eine andere Person einen Kindergeldanspruch haben, ebenfalls in zwei Stufen von 9 408 EUR auf 9 744 EUR (für den VZ 2021) sowie auf 9 984 EUR (für den VZ 2022) angehoben.

§ 51a Abs 2b S 2 EStG:

Der dauerhafte Verzicht auf den automatisierten Einbehalt der KiSt bei KapErtr wird auf den 01.01.2023 verschoben (ursprünglich geplant für den 01.01.2022).

§ 66 Abs 1 EStG:

Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von jeweils 204 EUR monatlich auf 219 EUR monatlich, für das dritte Kind von 210 EUR monatlich auf 225 EUR monatlich sowie für jedes weitere Kind von 235 EUR monatlich auf 250 EUR monatlich heraufgesetzt.

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