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Steuerberater-Haftungsfalle: Arbeitsrechtliche Beratung / 1.4 Freie Mitarbeit/Scheinselbstständigkeit – Statusfeststellung

Ulrike Fuldner
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Wesentliche Inhalte

Die meisten Versuche, Kosten zu minimieren, indem man Verträge gestaltet, bei denen gar keine Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen, sind zum Scheitern verurteilt. In den Zeiten leerer öffentlicher Kassen und angesichts neuer Prüfungsmethoden liegt ein Schwerpunkt der Prüfungen der Sozialversicherungsträger im Bereich "Freier Mitarbeiter". Dies gilt auch bei Prüfungen beim Steuerberater selbst.[1]

Scheinselbstständig ist, wer als Selbstständiger auftritt, obwohl die Art des Beschäftigungsverhältnisses wie das eines Angestellten ausgestaltet ist. Auf die Bezeichnung des Vertrags (Werk-, Dienst- oder Honorarvertrag) kommt es nicht an.[2] Folgende Merkmale sprechen deutlich für eine Scheinselbstständigkeit:

  • Die Tätigkeit erfolgt regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber.
  • Der freie Mitarbeiter beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
  • Es liegt eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber vor.
  • Es erfolgt eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
  • Es liegt keine unternehmerische Tätigkeit am Markt vor.
  • Andere Angestellte des Unternehmers verrichten eine ähnliche Arbeit.
  • Der freie Mitarbeiter hat einen festen zugewiesenen Arbeitsplatz und feste Arbeitszeiten.
  • Er erhält bezahlten Urlaub.

Liegen mindestens 3 Merkmale vor, wird i. d. R. eine Scheinselbstständigkeit vorliegen.

Der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Prüfung eine eigene Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV beim Arbeitgeber durchzuführen, sondern kann sich allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung zur Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit bei auf dem Bau tätige...

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