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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 236. Steuerentlastungsgesetz 2022 (StEntlG 2022) v 23.05.2022, BGBl I 2022, 749

Dr. Horst Bitz
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Rn. 256

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 11.05.2022 dem Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 zugestimmt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde um die Zahlung einer Energiepreispauschale iHv 300 EUR und um die Einmalzahlung eines Kinderbonus iHv 100 EUR ergänzt. Der Bundestag am 13.05.2022 dem StEntlG 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Der Bundesrat hat am 20.05.2022 zugestimmt. Energiepreispauschale und Kinderbonus werden gemäß den Angaben des Bundes die öffentlichen Haushalte im laufenden Jahr mit rund 11,8 Mrd EUR belasten, wovon ein Betrag von rund 6,8 Mrd EUR auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfallen soll (DStR 2022, 1017, Fn 2 und 3).

Vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sollen angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energie- und Lebensmittelbereich infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine finanziell entlastet werden.

Im Einzelnen:

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 Buchst a und b EStG:

Nach dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 20.12.2019 (s vor § 1 Rn 236 (Bitz)) sollte die Entfernungspauschale für 2021 bis 2023 ab dem 21. km um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden, in einem zweiten Schritt sollte sie ab dem 21. km für 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent ansteigen. Dieser zweite Schritt wurde zur weiteren finanziellen Entlastung von Fernpendlern wegen der erheblich gestiegenen Benzinpreise vorgezogen und gilt bereits ab 2022.

Folgende Energiepauschalen gelten somit:

  • 0,35 EUR für 2021,
  • 0,38 EUR für 2022 bis 2026.

Nach Art 4 Abs 1 StEntlG 2022 iVm § 52 Abs 1 EStG sind die Änderungen des § 9 Abs 1 S 3 EStG rückwirkend für den gesamten VZ 2022 anzuwenden. Nach dem Inkrafttreten können ArbN im darauffolgenden M...

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