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Arbeitsentgelt/-lohn in der Entgeltabrechnung / 3.2 Auflistung einmaliger Einnahmen

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Zu den einmaligen Einnahmen gehören insbesondere

  • Weihnachtszuwendungen,
  • Urlaubsgelder,
  • Urlaubsabgeltungen,
  • Gewinnbeteiligungen,
  • Tantiemen und
  • Jubiläumszuwendungen.

Sie werden nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungsmonat gezahlt. Der Anspruch entsteht vielmehr verteilt über mehrere Abrechnungszeiträume. Die einmaligen Zuwendungen gehören ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zum Arbeitsentgelt.

Nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten Zuwendungen, wenn sie

  • üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
  • als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
  • als sonstige Sachbezüge oder
  • als vermögenswirksame Leistungen

vom Arbeitgeber erbracht werden, obwohl sie nicht als Gegenleistung für die Arbeit in einem bestimmten Abrechnungsmonat gezahlt werden.[1]

Ausnahmeregelung zu Freiflügen und kostenloser Kontoführung

Einnahmen, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert werden, gehören nur dann nicht zum Arbeitsentgelt, wenn es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt. Durch die Ausnahmeregelung zu einmaligen Einnahmen[2] wird sichergestellt, dass die Urteile des BSG[3] hinsichtlich der Beitragspflicht der geldwerten Vorteile für freie oder verbilligte Flüge und für kostenlose Kontoführung nicht wirksam werden. Obgleich diese geldwerten Vorteile als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzusehen sind, sollen sie nach der Gesetzesänderung nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit entsprechender Beitragsbelastung – auch bei Pauschalversteuerung – gelten. Die angeführten Zuwendungen sollen weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt angesehen und – bei Pauschalversteuerung – beitragsfrei bleiben. Damit soll auch unnötiger verwaltungsmäßiger Mehraufwand auf Arbeitgeberseite vermieden werden. Insbesondere kostenfreie Kontenführung, erstattete Kontoführungsgebühren, Familien- und Kinderzuschläge sowie verbilligte Flugreisen sollen weiterhin im Rahmen der Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung und damit des Steuerrechts beitragsfrei bleiben.

[1] § 23a Satz 2 SGB IV.
[2] § 23a Satz 2 SGB IV.
[3] BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 6/01 R; BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R.

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