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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 1 Einführung

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 1

§ 1 GrEStG enthält die Besteuerungstatbestände. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die geregelten Tatbestände knüpfen an einen Rechtsträgerwechsel an. Die Grunderwerbsteuer erfordert einen zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel; fehlt der zivilrechtliche Übertragungsvorgang, wird eine wirtschaftliche Übertragung nur besteuert, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Selbst wenn die GrEStG zu einer steuerlichen Gesamtbelastung der Grunderwerbsteuerpflichtigen führt, die im Jahr des Grundstückserwerbs 50 % des Einkommens übersteigt, werden die Bestimmungen nicht als verfassungswidrig angesehen.[1] Der Gesetzgeber differenziert nicht, wer Erwerber eines Grundstücks ist. Der Erwerb eines "Familienheims" wird nicht anders behandelt, als der Erwerb durch eine Unternehmensgruppe oder einen privaten Investor, der bereits über ein umfangreiches Immobilienportfolio verfügt. Der Erwerber, dem bereits mehrere Grundstücke gehören, wird regelmäßig bessere Finanzierungsmöglichkeiten haben, als dies im Falle des Erwerbs eines "Familienheims" der Fall ist. Dessen ungeachtet wird neben der völligen Abschaffung der Grunderwerbsteuer, die politisch keineswegs mehrheitsfähig ist, auch diskutiert, den Ersterwerb eines Eigenheims, der insbesondere von jungen Familien ins Auge gefasst wird, völlig von der Grunderwerbsteuer freizustellen. Ungeachtet dessen, dass eine derartige Sonderregelung ein weiterer Sargnagel für die Transparenz des Grunderwerbsteuerrechts wäre, ist auch dieser Vorschlag derzeit nicht mehrheitsfähig; zu groß ist der Finanzbedarf der Kommunen, als dass sie auf diese Einnahmen verzichten könnten. Beide Überlegungen sind daher derzeit nicht weiterzuverfolgen.

 

Rz. 2

Nach § 1 Abs. 2 GrEStG kann auch eine wirtschaftliche Übertragung besteuert werden. Subsidiär wir dam...

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