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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 64. Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.88, BGBl I 88, 1093 und Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen, ebenfalls vom 25.07.88, BGBl I 88, 1185

Dr. Horst Bitz
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Rn. 72

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die Steuerreform 1990 wurde nach monatelangem Streit verabschiedet. Kernstück ist der arbeits- und mittelstandsfreundliche Lohn- und Einkommensteuertarif (vgl Rn 76). Ziel war ein gerechtes und einfacheres Steuersystem, das die berufliche Leistung anerkennt, der wirtschaftlichen Belastung der Familie durch Unterhaltsverpflichtungen besser Rechnung trägt und die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter verbessert. Die Steuerreform 1990 ist die dritte Stufe einer dreistufigen Steuerreform (vgl Rn 60 und Rn 70).

Die Schwerpunkte der Steuerreform 1990 liegen in den Änderungen des Einkommensteuer- und Lohnsteuerrechts. Die Änderungen betreffen neben der Tarifreform im wesentlichen

- die Gewinn- bzw Einkünfteermittlung (Bemessungsgrundlage)
- den Grundfreibetrag
- die Erhebung (LoSt, KapESt).

Eine noch im Gesetzentwurf enthaltene Reform-Maßnahme betr das EStG wurde nicht Teil des Steuerreformgesetzes 1990, nämlich die Einführung der sogenannten umgekehrten Maßgeblichkeit (§§ 5 Abs 1 S 2, 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG-E). Sie ist geplant für eine zweite Stufe der Steuerreform 1990.

Die Änderungen durch die Steuerreform 1990 werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam; teilweise treten die geänderten Vorschriften sogar rückwirkend in Kraft. Zum Schluß dieser Darstellung wird somit eine chronologische Übersicht gegeben, aus der ersichtlich ist, wann die wichtigsten Änderungen in Kraft treten.

Zusammenfassend kann zur Steuerreform 1990 festgestellt werden, daß der nennenswerten Entlastung durch

- den neuen gradlinig progressiven Tarif und
- die Senkung des Einkommensteuer-Spitzensteuersatzes

Belastungserhöhungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung durch

- die Änderungen des § 6b EStG, des § 34 EStG, die Beschränkung der Rückstellungen für Jubiläumszu...

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