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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 164. Gesetz zur Förderung von Familien u haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG) v 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955

Dr. Horst Bitz
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Rn. 184

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Eltern erhalten mehr Kindergeld – ab 2009 für das erste und zweite Kind plus je 10 EUR u ab dem dritten Kind je 16 EUR monatlich – gem § 66 Abs 1 S 1 EStG u § 6 BundeskindergeldG (= Art 2 dieses Gesetzes). Es gibt einen Zuschuss zum Schulbeginn, u haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich besser absetzen. Im Gegenzug werden Zahlungen an Tagespflegepersonen durch Jugendamt o Gemeinde für die Kinderpflege stpfl.

Enthält folgende Änderungen des EStG gem Art 1 des Gesetzes (ohne redaktionelle Anpassungen von §§ an die nachfolgenden Änderungen):

§ 4f EStG, § 10 Abs 1 Nr 5 u 8 EStG (aufgehoben), § 9c EStG (neu):

Seit 2006 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses bis zum 14. und bei eingetretener Behinderung bis zum 25. bzw 27. Lebensjahr steuerlich mit 2/3 der Aufwendungen mit bis zu 4 000 EUR pro Kind und Jahr wie BA und WK o als SA geltend machen, wenn sie

- zusammen wohnen u beide erwerbstätig sind (wie BA und WK),
- für Alleinerziehende mit Berufstätigkeit (wie BA und WK),
- wenn ein Elternteil berufstätig ist u der andere sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist (als SA) o
- wenn ein Elternteil berufstätig ist bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren (als SA).

Die Regelungen werden im neuen § 9c EStG zusammengefasst, ohne materielle Auswirkungen. Berücksichtigt werden können

- Aufwendungen für die Unterbringung in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages-, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
- die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, u
- die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Unterricht, die Vermittlung besonderer Fä...

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