Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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ZErb 11/2025, Kein Schweige... / 1 Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des am 6.1.1933 geborenen und am 14.8.2022 verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich die drei Kläger und Frau … . In zweiter Ehe war der Erblasser verheiratet mit Frau … . Mit Ehevertra...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / II. Inhaltskontrolle eines Ehevertrages mit Globalverzicht

Der Vertrag, um den es in der Entscheidung des OLG Zweibrücken[59] geht, stammt noch aus einer Zeit, als es bei Eheverträgen nach dem Prinzip des Wilden Westens [60] gegangen war: Die Regeln und damit der Inhalt des Ehevertrages ist ausschließlich von Männern bestimmt worden, es herrschte das Recht des Stärkeren: Der Totalverzicht war die Regel, die differenzierende vertragli...mehr

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FF 11/2025, Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht

Grundlagen | Qualitätsstandards | Mustergutachten Helen A. Castellanos 4. Aufl. 2024, Nomos, 370 S., 49 EUR ISBN 978-3-7560-1061-5 Inhaltlich knüpft das Werk von Castellanos an die bisherigen Auflagen an, erfasst neben aktuellen Forschungsständen aber auch sich aus der neueren Gesetzgebung ableitende Konsequenzen Das thematisch gut gegliederte Inhaltsverzeichnis gibt einen ras...mehr

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FF 11/2025, Referentenentwu... / II. DAV moniert vertane Chance zur Gleichstellung

1. Das Festhalten an der 2-Elternschaft und den bisherigen klassischen Elternkategorien Vater und Mutter ist jedoch – entgegen den Plänen der vormaligen Bundesregierung – nicht auf der Höhe der Zeit. Es berücksichtigt vor allem nicht die gelebten Realitäten und Familienkonstellationen unter Einschluss der vielfältigen reproduktionsmedizinischen Möglichkeiten. Die gesamte Pro...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts

Rz. 11 Der gesetzliche Vertreter – beide Elternteile (§ 1629 Abs. 1 BGB), der Vormund, Pfleger oder Betreuer – eines vorläufigen Erben bedarf für die Erklärung der Ausschlagung der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts (§§ 1643 Abs. 1, 1799 Abs. 1, 1813, 1851 Nr. 1 BGB).[47] Ausnahmsweise bedürfen die Eltern keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wenn der Anfa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Das gesamte Vermögen wird verteilt

Rz. 33 Sofern von einem Nachlass, der im Wesentlichen aus einem Bankvermögen von rd. 69.000 DM besteht, an vier Töchter und sechs Enkel je 5.000 DM verteilt werden und "das darüber Vorhandene" bei der Familie G (Familie einer der vier Töchter) verbleiben soll, so soll darin eine Erbeinsetzung der "Familie G" sowie die Zuwendung von Vermächtnissen an die übrigen Abkömmlinge g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe für den Erblasser

Rz. 40 Neben dem Erfordernis der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung erfordert die Pflichtteilsentziehung aber auch eine Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe des Pflichtteilsberechtigten aus der Sicht des Erblassers. Auf diese Weise wird abgesichert, dass der Schutz der Familie, der einen tragenden Grun...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vertretungsregelung in der GmbH

Begriff Nach § 35 GmbHG wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Diese Vertretungsbefugnis ist nicht beschränkbar. Die Vertretungsmacht für die GmbH wirkt nach außen und nach innen. Der Geschäftsführer hat also auch in der GmbH uneingeschränkte Weisungsbefugnis zu allen Sachverhalten und gegenüber allen Mitarbeitern. Allerdings ist er verpfl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 6 Seit dem 1.1.1977[28] wird die Adoption Minderjähriger von der Adoption Volljähriger unterschieden.[29] Die Adoption eines minderjährigen Kindes – maßgeblich ist der Zeitpunkt des familiengerichtlichen Ausspruchs der Annahme[30] – führt zur sog. Volladoption, so dass das angenommene Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (bzw. eines gemeinschaftlichen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Adoptionen ab dem 1.1.1977

Rz. 18 Das seit dem 1.1.1977 geltende Adoptionsrecht unterscheidet zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen. Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sog. Volladoption. D.h., dass das minderjährige Kind grundsätzlich Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familien aufgelöst wird.[29] Es besteht dahe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen

Rz. 3 Die Formulierung des § 2044 BGB lässt dem Erblasser alle Freiheiten, die Auseinandersetzung gegenständlich, personell oder zeitlich (siehe Rdn 4) eingeschränkt auszuschließen. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung daher für spezielle einzelne Nachlassgegenstände (z.B. eine bestimmte Vitrine), bestimmte Arten von Nachlassgegenständen (z.B. alle vermieteten Immobilie...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen des Anspruchs

Rz. 2 Anspruchsberechtigt sind Familienangehörige des Erblassers, die mit diesem zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihm Unterhalt bezogen haben. Das sind der Ehegatte des Erblassers,[4] Verwandte und Verschwägerte unabhängig welchen Grades sowie sonstige Personen wie Pflegekinder oder – in Ausnahmefällen auch – Freunde, die der Erblasser als zur Familie gehör...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Learning Experience: Das Ha... / 4.4 Schritt 4: Wählen Sie den Weg des Kompetenzerwerbs

Wenn es sich um Wissenszuwachs handelt: Überlegen Sie, auf welchen Wegen Sie dieses Wissen erwerben können. Möglichkeiten sind zum Beispiel: Fachzeitschriften, Magazinen, Journalen, Studien oder einschlägiger Fachliteratur, verfügbare TV-Sendungen, Lehrfilme und Aufzeichnungen von Lehrveranstaltungen, zudem gibt es eine ganze Reihe interessanter Hörbücher oder Podcasts zu viel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Adoptierte Kinder

Rz. 4 Bei der Beerbung von angenommenen Kindern i.R.d. Erbfolge dritter Ordnung ist ebenfalls zwischen Erbfällen vor dem 1.7.1977 und Erbfällen nach dem 31.12.1976 zu unterscheiden. So steht den Adoptivgroßeltern und deren Abkömmlingen bei Erbfällen vor dem 1.7.1977 kein Erbrecht zu (§§ 1759, 1763 BGB a.F.). Rz. 5 Bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 ist wiederum zwischen der Mi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Ersatzerbe oder Nacherbe

Rz. 5 Abs. 2 enthält wie Abs. 1 eine Auslegungsregel.[15] Angesichts der mit einer Nacherbschaft für den Vorerben verbundenen Belastungen ist bei Zweifeln darüber, ob jemand als Nach- oder als Ersatzerbe eingesetzt ist, von einer Ersatzerbenberufung auszugehen.[16] Die Anwendung dieser Regel setzt wiederum voraus, dass die konkrete Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bedeutung

Rz. 2 Als Mittel erbrechtlicher Gestaltung kommt dem Vermächtnis eine große Bedeutung zu. Der Erblasser kann natürlichen oder juristischen Personen etwas zuwenden, ohne dass diese Mitglied der Erbengemeinschaft werden. Hierdurch können Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft vermieden werden. Am häufigsten werden Geld und Wertgegenstände im Wege des Vermächtnisses solchen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Beschluss-Mehrheiten in der... / 1 Stimmrecht und Geschäftsanteil

Jeder Euro des Geschäftsanteils an der GmbH gewährt eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen. § 47 Abs. 2 GmbHG ist dispositiv. Stimmrecht und nominaler Geschäftsanteil müssen dabei nicht übereinstimmen. Im Gesellschaftsvertrag können als Sonderrecht auf den Anteil zusätzliche Stimmrechte vereinbart werden. Praxis-Tipp Einh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers (Abs. 2)

Rz. 69 Nach Abs. 2 kann der Erblasser für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker ernannt hat oder ob dieser von Dritten nach Maßgabe der §§ 2198 ff. BGB bestimmt wurde. Unter Wegfall i.S.d. Abs. 2 ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Voraus und Dreißigster

Rz. 30 Nach allgemeiner Meinung umfasst der Verzicht des Ehegatten auch den Voraus nach § 1932 BGB. Umstritten ist, ob sich der Verzicht auch auf den Dreißigsten gem. § 1969 BGB erstreckt. Die herrschende Meinung weist darauf hin, dass der Anspruch nach § 1969 BGB bestimmten "Familienangehörigen" zusteht, gleich ob sie Erbe werden oder nicht.[38] Dies ist zutreffend, denn si...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / II. Motive der Anordnung

Rz. 2 Typischerweise werden mit der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge folgende Zwecke verfolgt:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Auslegungsregel

Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen erg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verschwendungssucht

Rz. 7 Unter Verschwendungssucht (nach dem Gesetzeswortlaut: "sich der Verschwendungssucht ergeben" haben) ist ein die Lebensweise des Betroffenen prägender Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung zu verstehen.[26] Diese ist anzunehmen, wenn sämtliche Einnahmen unmittelbar zweck- und nutzlos vergeudet werden.[27] Diese Annahme ist bei einem Minderjährigen grundsätzl...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / C. Erneute verfassungsrechtliche Bedenken

Rz. 12 Nachdem Auslöser für die Änderungen im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 unter anderem verfassungsrechtliche Mängel des bisherigen Rechts waren, werden auch gegen die derzeitige Fassung der Vorschriften zur Pflichtteilsentziehung erneut verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Dies gilt insbesondere für § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.[35] Kritisiert wird hier, dass der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Gemäß § 1888 Abs. 1 BGB ist die Bestimmung auch anwendbar, wenn der Erbe unter Pflegschaft steht. Für die Mitteilung an einen Betreuer enthält § 1999 S. 2 BGB die Einschränkung, dass hier die Mitteilungspflicht nur greift, wenn die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt.[1] Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, soll da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Hemmung bei höherer Gewalt (§ 206 BGB)

Rz. 12 Nach der entsprechenden Anwendung von § 206 BGB i.V.m. § 209 BGB wird in die laufende Ausschlagungsfrist derjenige Zeitraum nicht eingerechnet, in dem der vorläufige Erbe aufgrund höherer Gewalt an der Erklärung der Ausschlagung gehindert ist. Die Hinderungsgründe müssen vor dem Ende der Ausschlagungsfrist eingesetzt haben. Im Ergebnis verlängert sich daher die Aussch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der schriftlichen Einwilligung ist kein Raum, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Folgen der Nichtbeachtung nachlassgerichtlicher Zuständigkeit bei der Erteilung von Genehmigungen

Rz. 4 Wird eine gem. §§ 1848 ff., 1888 Abs. 1, 1960 BGB erforderliche Genehmigung anstelle des Nachlassgerichts durch das unzuständige Familien- oder Betreuungsgericht erteilt, so vermag diese dem genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft keine Wirksamkeit zu verleihen.[3] Umstritten ist, ob eine Umdeutung der familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung in eine nachlassg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anfechtungsberechtigte

Rz. 10 Zur Erklärung der Anfechtung sind diejenigen berechtigt, die auch die Annahme oder Ausschlagung erklären können (vgl. § 1943 Rdn 7 ff. und § 1945 Rdn 7 ff.). Ein gesetzlicher Vertreter kann die Anfechtung der Ausschlagung auch dann erklären, wenn das Familien- bzw. Betreuungsgericht der Ausschlagung zugestimmt hat, da die Zustimmung keine Pflicht zur Ausschlagung stat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand/Begriff des "Verwandten"

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass der Erblasser seine Verwandten ohne nähere Bezeichnung bedacht hat. Zunächst müssen die "Verwandten" oder "nächsten Verwandten" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedacht worden sein.[4] Dieser Bezeichnung gleichzusetzen ist der Begriff "Mitglieder meiner Sippe" oder "meine übrigen Verwandten".[5] Allerdings ist darauf zu achten, ob durch eine bes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit des Betriebs

Rz. 11 Zusätzlich zu den vorgenannten qualitativen Anforderungen an den Betrieb setzt die Landguteigenschaft auch dessen Leistungsfähigkeit voraus,[75] also seine Fähigkeit, am Markt wirtschaftlich bestehen zu können.[76] Dafür ist zwar eine "gewisse Größe" erforderlich.[77] Das Gesetz schreibt aber weder eine Mindestgröße[78] noch einen absoluten Mindestwirtschaftswert vor....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zuwendung vom Erblasser

Rz. 25 Die Zuwendung muss vom Erblasser herrühren und dessen Vermögen geschmälert haben. Bei gesetzlicher Erbfolge ist im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht in jedem der beiden Sterbefälle nur relevant, aus wessen Vermögen die Zuwendung vorgenommen wurde; verfügen die Ehegatten aus Miteigentum/Mitinhaberschaft, so richtet sich der Zuwendungsanteil des Erblassers nach der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Besonderheiten bei der Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen

Rz. 222 In Rechtsprechung und Betriebswirtschaftslehre ist anerkannt, dass mit der Bewertung kleinerer und mittlerer Betriebe ebenso wie mit der von freiberuflichen Praxen einige Sonderprobleme verbunden sein können, die – auch bei Anwendung einer der hier beschriebenen Methoden – besonderer Berücksichtigung bedürfen.[696] Rz. 223 Das IDW hat auf diese Besonderheiten im Jahr ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Der Bedachte verstirbt vor dem Erblasser

Rz. 98 Die Vorschrift des § 2069 BGB bezieht sich nur auf den Wegfall eines bedachten Abkömmlings des Erblassers. Auf den Wegfall anderer eingesetzter Erben oder Vermächtnisnehmer kann die Regelung des § 2069 BGB nicht analog angewendet werden.[294] In diesen Fällen des Vorversterbens des Bedachten kann jedoch die ergänzende Auslegung weiterhelfen. Nach überwiegender Rspr. k...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / dd) Einzelne Begriffsbestimmungen für Pflege aus der Rechtsprechung

Rz. 24 Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung [90] zu den Pflegeleistungen des § 2057a BGB geht deutlich über die Begriffsbestimmung des SGB XI hinaus und bildet einen erweiterten erbrechtlichen Pflegeleistungsbegriff heraus. So kann auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings als Teil der Pflegeleistung anzusehen sein, soweit er z.B. für Gespräche oder für die Sicherhe...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / B. Historische Entwicklung

Rz. 11 Bereits im römischen Recht war der Gedanke einer Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers verankert.[15] Im Wege der Anfechtungsklage konnten die nächsten Angehörigen gegen das sie beschränkende Testament vorgehen ("Querela inofficiosi testamenti")[16] Die Klage war unzulässig, wenn dem Angehörigen wenigstens die "Quota legittima", also ¼ des Nachlasses hinterl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Insbesondere Ersatzerbenberufung

Rz. 6 Ein Ausschluss der Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft kann sich auch aus einer ausdrücklichen oder vermuteten Ersatzerbenberufung gem. §§ 2069, 2096 BGB ergeben. Im Einzelnen ist hier jedoch vieles str. Das BayObLG geht in einer viel beachteten Entscheidung[25] davon aus, dass sich generelle Regeln für die Konkurrenz zwischen Abs. 2 S. 1 und §§ 2069, 2096 BGB nic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wertbemessung (Abs. 3)

Rz. 29 Das Gesetz nennt drei Parameter der Wertbemessung: Dauer und Umfang der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses. Auf Grundlage dieser Merkmale ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, als deren Ergebnis sich durch "Gesamtwürdigung"[97] der in die Abrechnung einzustellende Betrag ergibt. Dieser muss nach den Umständen des Einzelfalls billig und gerecht sein.[98] Der G...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 33 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2067 BGB

Rz. 8 Die Vorschrift des § 2067 BGB findet entsprechende Anwendung, wenn die Verwandten genau bezeichnet sind, d.h. der Erblasser eine bestimmte Gruppe seiner Verwandten einsetzt, nicht jedoch die Erbteile bestimmt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Erblasser bestimmt: "Meine Geschwister bestimme ich zu meinen Erben"[20] oder "Die Kinder meiner Geschwister sollen meine E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Auszugleichen sind gem. Abs. 1 S. 1 Leistungen, die "in besonderem Maße" dazu beigetragen haben, das Erblasservermögen zu erhalten oder zu vermehren; hierfür hat sich der Begriff "Sonderleistung" eingebürgert.[30] Zum Erwerb der Berechtigung ist nicht erforderlich, dass die Leistungen in Person des Abkömmlings erbracht wurden. Es bestehen keine Bedenken, gem. § 2057a B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 6 Als Folge der Ausschlagung wird nach Abs. 2 der Vorerbe zum Vollerben, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Wird die Ausschlagung erst nach Eintritt des Nacherbfalls erklärt, stellt sie das bereits weggefallene Erbrecht des Vorerben, § 2139 BGB, rückwirkend wieder her.[17] Die Erbschaft verbleibt den Erben des Vorerben, wenn dessen Tod den Nacherbfall herb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 20 Soweit die beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Wert des übergegangenen (vererbten) bzw. übertragenen Landguts abweichend von den Vorgaben des § 2311 BGB nach dem Ertragswertverfahren, § 2049 Abs. 2 BGB, bestimmt und dieses Ergebnis der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt. Ob der Übernehmer in der Lage wäre, auf der Grundlage des Verke...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Landgut

Rz. 7 Nach der st. Rspr. des BGH ist unter einem "Landgut" i.S.v. § 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen, "die eine zum selbstständigen und dauerhaften Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse G...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 33 Die Regelung des § 2069 BGB greift auch dann ein, wenn ein Abkömmling, der als Nacherbe eingesetzt ist, zwischen Testamentserrichtung und Erbfall in Wegfall gerät.[88] Dies gilt auch, wenn der Nacherbe nach dem Erbfall durch Ausschlagung der Nacherbschaft oder durch Erbunwürdigkeitserklärung in Wegfall gerät. Beides wirkt auf den Erbfall zurück. Die Nacherbenanwartsch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Rz. 10 Gem. Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Um somit beurteilen zu können, ob und wann die Frist zu laufen beginnt, muss der Anfechtungsgrund feststehen.[8] Dieser muss also klargestellt werden.[9] Rz. 11 Kenntnis erlangen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anfechtungsberechtig...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Vermögen zu sichern. Deshalb setzt es der das deutsche Erbrecht im Übrigen prägenden Testierfreiheit Grenzen,[1] über die sich der Erblasser nicht hinwegsetzen soll. Tut er es doch, kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Übernehmer

Rz. 28 § 2049 BGB schreibt im Gegensatz zu § 2312 Abs. 3 BGB nach seinem Wortlaut nicht vor, dass der übernehmende Erbe, anders als im Bereich der Höfeordnung, einer besonderen Qualifikation bedarf. § 2049 BGB sieht auch nicht vor, dass der Landgutübernehmer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören muss. Dennoch ist eine Anwendung auf andere Übernehmer abzuleh...mehr