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Sommer, SGB V § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versich ... / 2.2 Beitragsfreiheit bei Waisenrentnern und Leistungsbeziehern einer Hinterbliebenenversorgung (Satz 2 und 3)

Katharine Kleine
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Rz. 4e

Seit dem 1.1.2017 sind Waisenrenten nach § 48 SGB VI bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b (Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente) bis zum Erreichen der Altersgrenzen der Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 beitragsfrei. Gleiches gilt auch für geleistete Waisenrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Langwirte, da diese ansonsten als Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) beitragspflichtig bliebe, obwohl sie dieselbe Funktion erfüllt wie die Waisenrente nach § 48 SGB VI. Ebenso verhält es sich bei einer berufsständischen Versorgungsreinrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b, soweit der verstorbene Elternteil, von dem sich die Leistung ableitet, zuletzt als Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der für Beschäftigte bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Seit dem 11.5.2019 gilt der Grundsatz der Beitragsfreiheit auch für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, der entfällt, sofern ein Elternteil verstirbt. Minderjährige Kinder, die nicht erwerbstätig sind oder sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, werden als sozial schutzbedürftig angesehen und sind schon nach geltendem Recht unter den Voraussetzungen des § 10 in die Familienversicherung einbezogen. Eltern wird durch den Einbezug ihrer Kinder in die Solidargemeinschaft der gesetzlich versicherten unterhaltsverpflichteten Eltern die Erfüllung der Unterhaltspflicht erleichtert, als für den Krankenversicherungsschutz ihrer Kinder keine zusätzlichen Beiträge geleistet werden müssen. Die Waisenrente nach § 48 SGB VI ersetzt nach dem Tod der Eltern bzw. eines Elternteils die entfallende Unterhaltspf...

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