Wird ein Mietinteressent bei der Wohnungssuche wegen seiner Herkunft benachteiligt, kann vom Immobilienmakler Schadensersatz verlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der BGH hatte im Dezember 2025 mündlich über einen Fall aus Hessen verhandelt, bei dem es um die Frage ging, ob ein Makler für einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haftet.
Nun fiel das Urteil: Ein Immobilienmakler schuldet Schadensersatz, wenn er Wohnungssuchende wegen ihrer Herkunft benachteiligt (BGH, Urteil v. 29.1.2026, I ZR 129/25).
Entschädigung bei Verstoß gegen das AGG
Auf der Suche nach einer Wohnung für sich und ihre Familie in Groß-Gerau hatte Humaira Waseem sich im November 2022 im Internet auf eine Wohnung des Maklers beworben – es kam eine Absage. Es seien keine Termine mehr verfügbar, hieß es. Als die Mietinteressentin es dann unter den Namen Schneider, Schmidt und Spieß probierte, bei sonst identischen Angaben zu Einkommen und Beruf, wurden ihr Besichtigungstermine angeboten.
Vom Makler forderte Waseem daraufhin vor Gericht Schadenersatz. Die Klägerin meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten, und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Haftet der Makler oder der Vermieter?
Der Anwalt des Maklers hatte argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse nicht er, sondern der Vermieter haften. Waseems Anwältin hielt dagegen, dass eine große Schutzlücke entstehen würde, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe: Meistens seien Wohnungssuchende ausschließlich mit M...