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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 2b Bemessungszeitraum / 2.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 1 Sätze 2 bis 5)

Dr. Michael Schnell
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Rz. 6

Bei den in Abs. 1 Sätze 2 bis 5 geregelten Tatbeständen, die zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, handelt es sich um gesetzlich geregelte, grds. nicht analogiefähige Sonderfälle, die nur in den geregelten Konstellationen greifen. Der Gesetzgeber beschreibt diese Tatbestände als "Ausklammerungstatbestände"[1], was die Intention aber unvollständig beschreibt. Es handelt sich nach Sinn, Zweck und Funktion um "Streckungstatbestände". Das sind Sachverhalte, die den Regelbemessungszeitraum der letzten 12 Kalendermonate der Vergangenheit strecken und damit in die Vorvergangenheit verlängern. Hintergrund der Vorschriften ist es, ausnahmsweise das Absinken des Elterngelds durch geringeres oder gar fehlendes monatliches Erwerbseinkommen im Regelbemessungszeitraum des Abs. 1 Satz 1, also der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, zu vermeiden.[2] Denn wenn im Regelbemessungszeitraum in einem oder mehreren Kalendermonaten kein oder nur ein verringertes Erwerbseinkommen bezogen wurde, führt dies grds. zu einer Minderung des Durchschnittseinkommens im Bemessungszeitraum und damit zu einem niedrigeren Elterngeld im Elterngeldbezugszeitraum. Die Ursachen hierfür sind grds. unerheblich (Krankheit, die zu vermindertem Einkommen in Form von Krankengeld führt; Arbeitslosigkeit, die zu vermindertem Einkommen in Form von Arbeitslosengeld führt; Unfall, der zu vermindertem Einkommen in Form von Verletztengeld führt etc.). In den nachfolgend aufgeführten 4 grundsätzlichen Konstellationen des Abs. 1 Satz 2 sieht der Gesetzgeber vor, dass einzelne Kalendermonate bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes heranzuziehenden Kalendermonate übersprungen werden und damit unberücksichtigt bleiben.[3]

 

Rz. 7

Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 füh...

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