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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 64 ... / A. Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Berechtigten (§ 64 Abs 2 S 1 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 36

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Insoweit gilt das Obhutsprinzip, BFH v 14.12.2004, VIII R 106/03, BStBl II 2008, 762; BFH v 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137. Erfüllen mehrere Berechtigte, zB getrennt lebende Eltern, BFH v 19.05.1999, VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331, im Hinblick auf ein Kind die Voraussetzungen der §§ 62 und 63 EStG, so erfolgt die Zahlung des Kindergelds an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Eine Aufteilung des Kindergeldes ist nicht zulässig, BFH v 14.12.2004, VIII R 106/03, BStBl II 2008, 762. Dem liegt die zutreffende Erwägung des Gesetzgebers zu Grunde, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung derjenige am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist, der das Kind in seiner Obhut hat, es also betreut, versorgt und erzieht, vgl BT-Drs 13/1558, 165 zu § 3 BKGG; BFH v 09.12.2011, III B 25/11, BFH/NV 2012, 571. Das ist im Regelfall derjenige Berechtigte, in dessen Haushalt sich das Kind befindet.

Ein gemeinsamer Haushalt kann auch noch trotz familienrechtlicher Trennung der Eltern gegeben sein, vgl FG RP v 06.04.2000, 4 K 1026/98, EFG 2000, 631; FG Düsseldorf v 06.06.2001, 9 K 3875/00 Kg, DStRE 2001, 1034; FG SchlH v 30.11.2001, III 12/99, EFG 2002, 337; FG Köln v 05.06.2002, 10 K 2363/98, EFG 2002, 1183.

 

Rn. 37

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Die Zahlung des Kindergelds an denjenigen Berechtigten, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, erfolgt auch dann, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen anspruchsberechtigten Eltern eine anders lautende zivilrechtliche Vereinbarung getroffen haben, BFH v 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137; BFH v 14.05.2002, VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425.

§ 64 Abs 2 S 1 EStG kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen selbst dann nicht außer Kraft gesetzt werden, wenn diese Inha...

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