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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 11 ... / B. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Hartmut Pust
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Rn. 2

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Ob eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art 105 Abs 2 S 1 GG für die Einführung der Energiepreispauschale besteht, erscheint zweifelhaft (Bergan, DStR 2022, 1017, 1019; Kanzler, FR 2022, 641,642; Horstmann in Brandis/Heuermann, § 112 EStG Rz 8 (06/2025); verneinend Schober in H/H/R, § 112 EStG Rz 2 (07/2022).

Nach Art 105 Abs 2 S 1 GG Alt 1 hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht. Bei der Energiepreispauschale dürfte es sich um einen im EStG geregelten staatlichen Aufwandszuschuss handeln, da dieser dazu dienen soll, "drastische gestiegene erwerbsbedingte Wegeaufwendungen" von aktiv tätigen Erwerbspersonen auszugleichen. Bei den Anspruchsberechtigten handelt es sich nach § 113 EStG um unbeschränkt StPfl nach § 1 Abs 1 EStG, die im VZ 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 EStG oder § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielen. Bei den "Wegeaufwendungen" handelt es sich somit um beruflich/betrieblich veranlasste Erwerbsaufwendungen (BA oder WK) der Anspruchsberechtigten (vgl dazu BVerfG v 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BFH/NV 2009, 338 Rz 59, die nur eingeschränkt steuerlich abzugsfähig sind (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG bzw § 9 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG).

Die stpfl Energiepreispauschale dient dazu, den Anteil der Wegeaufwendungen, die wegen deren gesetzlich geregelter steuerlich nur beschränkter Abzugsfähigkeit nicht in voller Höhe als BA oder WK geltend machen werden können, teilweise in pauschalierter Höhe auszugleichen. Allerdings ist die Energiepreispauschale wenig zielgenau, da sie jedem StPfl mit aktiven Einkünften gewährt wird und damit die individuelle Situation nur bedingt berücksichtigt (Hechtner, Stellungnahme zur öffentlich...

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