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Mindestlohn / 3.7.2 Ausnahmen

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben folgende Gruppen:

  • Auszubildende nach dem BBiG (diese erhalten eine Ausbildungs-Vergütung nach § 17 BBiG bzw. TVAöD), einschließlich berufsausbildungsvorbereitender Maßnahmen (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Die ausdrückliche Nennung der Auszubildenden hat lediglich klarstellenden Charakter[1], da Auszubildende nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und daher von vornherein nicht vom Mindestlohn erfasst werden. Der Begriff der zu ihrer "Berufsausbildung" Beschäftigten ist allerdings weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur alle Berufsausbildungen nach dem BBiG, sondern auch alle Berufsausbildungen an Fachschulen und Berufsfachschulen. Auch Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sind zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und werden vom MiLoG nicht erfasst.

    Entsprechendes gilt für Volontäre. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales fallen Volontariate nicht unter den Anwendungsbereich des MiLoG. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass Rechtsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG, die auf eine praktische Ausbildung abzielen, die mit einer Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes vergleichbar ist, weder Arbeitsverhältnisse noch Praktikumsverhältnisse und damit vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sind.[2]

    Nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 3 MiLoG fallen hingegen Umschüler und Personen, die eine Fortbildung absolvieren. Sie könnten allerdings nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sein.

  • Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG).

    Der Gesetzgeber wollte für diese ...

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