Beiträge zu dieser Versicherung sind Werbungskosten, wenn und soweit der Vertragsabschluss beruflich veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen, welche die Versicherung deckt, im Nichtversicherungsfall Werbungskosten sind. Bei Kfz-Rechtsschutzversicherungen sind die Beiträge im Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung des Kfz aufzuteilen (bei Arbeitnehmern, die die tatsächlichen Kfz-Kosten ermitteln). Einheitliche Prämien für eine kombinierte Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung dürfen in nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung und in Werbungskosten aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den Versicherungsschutz entfällt, der die berufliche Sphäre betrifft.[1]

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