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Umzugskosten: Steuerliche Abzugsmöglichkeiten / 3.5 Sonstige Umzugsauslagen, Pauschbetrag

Martin Hilbertz
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Für sonstige Umzugskostenauslagen sieht das BUKG[1] einen Pauschbetrag vor, der neben den übrigen und nachgewiesenen Umzugskosten (z. B. für Spedition, Fahrtkosten) zu gewähren ist.[2] Dieser wird gemäß nachstehender Übersicht in unregelmäßigen Abständen den gestiegenen Kosten angepasst.

 
Werte seit 1.3.2024
Berechtigter 964 EUR
Andere Person, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt 643 EUR

Maßgebend ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Den Zuschlag für andere Personen gibt es für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person (so z. B. für den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die nicht ledigen Kinder und Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf).

Für Berechtigte, die am Tag vor dem Entladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, können pauschal 193 EUR in Anspruch nehmen.

Doppelter Umzug

Ist innerhalb von 5 Jahren ein beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen, erhöhen sich die Pauschbeträge der vorstehenden Tabelle um 50 %, wenn auch beim vorherigen Umzug von der bisherigen in die neue Wohnung ein Hausstand bestand.

Der sog. Häufigkeitszuschlag setzt voraus, dass der durchgeführte Umzug durch den Arbeitgeber veranlasst wurde.[3] D. h., erfolgte der Umzug aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber und den Arbeitsort zu wechsel...

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