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Bundesumzugskostengesetz

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§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. 2Berechtigte sind:

 

1.

Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,

 

2.

Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter,

 

3.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

 

4.

Beamte und Richter (Nummern 1 und 2), und Berufssoldaten im Ruhestand,

 

5.

frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

 

6.

Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.

 

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

 

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung

 

(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. 2Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. 3In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.

 

(2) 1Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. 2Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

 

(3) 1Umzugskostenvergütung wird nicht gewä...

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