Das Kindergeld beträgt gemäß § 66 Abs. 1 EStG monatlich[1]

 
  Seit 1.1.2021 1.7.2019 - 31.12.2020 1.1.2018 - 30.6.2019
für das 1. und 2. Kind 219 EUR je Kind 204 EUR je Kind 194 EUR je Kind
für das 3. Kind 225 EUR 210 EUR 200 EUR
für das 4. und jedes weitere Kind 250 EUR je Kind 235 EUR je Kind 225 EUR je Kind

Darüber hinaus wurde für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR gezahlt. Der Anspruch auf den Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.[2] Der Einmalbetrag wird als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung mit der steuerlichen Freistellung (Freibetrag) nach § 31 Satz 4 berücksichtigt.

Auch für das Kalenderjahr 2020 wurde ein Einmalbetrag in Höhe von insgesamt 300 EUR gewährt, der in zwei Raten ausbezahlt wurde, für den Monat September 2020 in Höhe von 200 EUR, für den Monat Oktober 2020 in Höhe von 100 EUR.

Wer 1., 2., 3. Kind usw. ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Das älteste Kind ist das 1., das zweitälteste das 2. Kind usw. Kinder, für die der Kindergeldanspruch – z. B. wegen Beendigung der Ausbildung, Überschreiten der Altersgrenze – erloschen ist, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, auch nicht als Zählkinder (zum Begriff vgl. "Zahlkinder, Zählkinder").

Fällt ein Kind aus der Kindergeldzahlung heraus, rücken die jüngeren Kinder auf die freigewordene Position nach.

 
Praxis-Beispiel

Ein Berechtigter erhält 2021 für 4 Kinder Kindergeld in Höhe von monatlich für das 1. und 2. Kind jeweils 219 EUR, für das 3. Kind 225 EUR, für das 4. Kind 250 EUR, insgesamt also 913 EUR. Entfällt der Kindergeldanspruch für das 1. Kind – z. B. wegen Vollendung des 25. Lebensjahres –, rücken die jüngeren Geschwister auf die freigewordene Position nach, d. h., das "2. Kind" wird 1., das "3. Kind" wird 2. Kind und das 4. Kind wird 3. Künftig wird nur noch Kindergeld gezahlt in Höhe von 2 × 219 EUR zzgl. 1 × 225 = 663 EUR. Durch den Wegfall des ältesten Kindes verringert sich das Kindergeld somit nicht um die 219 EUR, die bisher auf das aus der Kindergeldgewährung herausfallende "1. Kind" entfielen, sondern um 250 EUR.

Zahlkinder, Zählkinder

Bei Festsetzung der Rangordnung werden neben den Zahlkindern auch sog. "Zählkinder" mitgerechnet.

"Zahlkinder" sind die Kinder, für die tatsächlich Kindergeld ausgezahlt wird. "Zählkinder" dagegen sind alle nach § 63 EStG "zu berücksichtigenden" Kinder. Dazu gehören auch Kinder, für die Kindergeld nur deshalb nicht ausgezahlt wird, weil eine andere Person vorrangig berechtigt ist (§ 64 EStG) (Näheres unter "mehrere Anspruchsberechtigte").

Die Berücksichtigung eines Kindes als Zählkind begründet unter Umständen einen Anspruch auf erhöhtes Kindergeld für später geborene Kinder.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter beantragt 2021 Kindergeld für die 2, 5 und 7 Jahre alten Söhne aus seiner Ehe. Auf dem Kindergeldantrag hat er eine nichtehelich geborene Tochter (15 Jahre alt) aus einer früheren Beziehung angegeben. Sie lebt bei ihrer Mutter. Das Kindergeld für die Tochter ist nach dem Obhutsprinzip (Näheres unter "mehrere Anspruchsberechtigte") an die Kindesmutter auszuzahlen. Das Kind wird jedoch beim Vater als sog. Zählkind berücksichtigt, was zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs für die beiden ehelich geborenen Kinder führt:

 
1. Kind: 15-jährige nichteheliche Tochter Keine Auszahlung
2. Kind: ehelich (7 Jahre alt) 219 EUR
3. Kind: ehelich (5 Jahre alt) 225 EUR
4. Kind: ehelich (2 Jahre alt) + 250 EUR
Gesamtkindergeld 694 EUR

Die nichtehelich geborene Tochter ist "Zählkind". Die 3 Kinder aus der Ehe sind "Zahlkinder".

Würde die Ehefrau das Kindergeld beantragen, so wäre das Gesamtkindergeld auf 663 EUR festzusetzen (2 × 219 für das 1. und 2. Kind zzgl. 1 × 225 EUR für das 3. Kind). Die nichteheliche Tochter des Ehemanns kann bei ihr nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht in den Haushalt aufgenommen ist. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht Anspruch auf Kindergeld nur für "vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten".

Besteht Anspruch auf Kindergeld für mehrere Kinder, handelt es sich gleichwohl um einen einheitlichen Anspruch auf das sog. Gesamtkindergeld.

Auf ein Kind entfällt der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergelds auf alle Kinder ergibt. Zählkinder bleiben hierbei unberücksichtigt.[3]

 
Hinweis

Kein Zählkindervorteil in einer "Patchwork-Familie"

Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, werden diese Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten bei dem anderen Lebensgefährten nicht als Zählkinder berücksichtigt. Der andere Elternteil erhält für das gemeinsame Kind nicht den erhöht...

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