Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wird gezahlt bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG). Kindergeld wird also für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Für ein am 31.1. geborenes Kind wird ab 1.1. Kindergeld gezahlt.

Für ein Kind, das am 15. eines Monats die Ausbildung beendet, besteht Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Monat.

Antragserfordernis

Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen (§ 67 Abs. 1 EStG). Der Antrag muss vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Eine bloß mündliche Antragstellung genügt nicht.

Der Antrag kann außer vom Kindergeldberechtigten von jedem gestellt werden, der ein "berechtigtes Interesse" an der Kindergeldzahlung hat, z. B. auch vom leistenden Sozialamt.

Die Ausschlussfrist in § 70 Abs. 1 EStG, anzuwenden auf Anträge, die ab dem 18.7.2019 eingehen bzw. eingegangen sind

§ 70 Abs. 1 EStG[1] bestimmt:

"Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt."

Damit ist das Kindergeld – entgegen der nachfolgend geschilderten bis 17.7.2019 maßgebenden gesetzlichen Regelung – auch für einen mehr als 6 Monate vor Antragstellung zurückliegenden Zeitraum festzusetzen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld im Übrigen erfüllt sind, denn der Anspruch auf Kindergeld bleibt von der Ausschlussfrist unberührt. Die Auszahlung des Kindergeldes ist jedoch beschränkt auf die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung.

 
Praxis-Beispiel

Praxis-Beispiel zu § 70 Abs. 1 EStG

Für ein am 25.3.2019 geborenes Kind wurde erst am 25.8.2021 Kindergeld beantragt. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist das Kindergeld für die Zeit ab dem Geburtsmonat März 2019 festzusetzen.

Zu beachten gilt es jedoch, dass die Auszahlung auf die letzten 6 Monate vor dem Montag der Antragstellung beschränkt ist. D.h. das Kindergeld wird – trotz der länger zurückreichenden Festsetzung – rückwirkend nur für die Zeit ab dem 1.2.2021 ausgezahlt.

Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die bis zum 17.7.2019 gültige Ausschlussfrist inhaltlich abgeändert.

Die Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG, anzuwenden auf Anträge, die vom 1.1.2018 bis 17.7.2019 eingegangen sind

Rückwirkend wird das Kindergeld – seit 1.1.2018 – nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG).[2] Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 18.7.2019 wieder gestrichen.[3] Allerdings hat der Gesetzgeber eine neue Regelung über eine Ausschlussfrist mit verändertem Wortlaut in § 70 Abs. 1 EStG eingefügt (Näher siehe oben).

 
Praxis-Beispiel

Praxis-Beispiel zu § 66 Abs. 3 EStG

Für ein am 25.3.2018 geborenes Kind wurde am 28.11.2018 Kindergeld beantragt.

Das Kindergeld war rückwirkend ab 1.5.2018 – für 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung – zu zahlen. Für die Monate März bis April 2018 kann Kindergeld aufgrund der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung nicht beansprucht werden.

Die Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG war nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen.[4] Für Anträge, die ab dem 18.7.2019 eingehen, gilt die vorstehend geschilderte Ausschlussfristenregelung in § 70 Abs. 1 EStG.

Die gesetzliche Beschränkung der Kindergeldzahlung auf die letzten 6 Monate vor Antragstellung in § 66 Abs. 3 EStG war nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen – und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes.[5] Zweck der Norm ist es, den Anspruchsteller zu einer zeitnahen Stellung des Kindergeldantrags zu bewegen und der für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes zuständigen Stelle dadurch die notwendige Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen. Dies wird erreicht, wenn bereits die rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes auf den Sechsmonatszeitraum beschränkt wird.

Setzte die Familienkasse das Kindergeld über den Sechsmonatszeitraum hinaus fest, musste sie es auch vollständig auszahlen.

Nach Aufhebung der Vorschrift zur lediglich sechsmonatigen rückwirkenden Zahlung in § 66 Abs. 3 EStG und dem Inkrafttreten der Ausschlussfrist in § 70 Abs. 1 EStG ist dies abweichend zu beurteilen. Nunmehr bleibt der Anspruch als solcher unberührt, lediglich die Auszahlung des Kindergeldes ist auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung beschränkt (Näher hierzu oben).

Bis zum 31.12.2017 konnte Kindergeld rückwirkend im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Kinder...

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