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Steuerpflicht, Einkommensteuer / 1.2 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt

Rainer Hartmann
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Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben.[3] Gleichgültig ist, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das sind z. B. ausländische Arbeitnehmer, auch wenn ihre Familien weiterhin im Heimatland leben.

Die Frage, ob ein die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht begründender Wohnsitz gegeben ist, bestimmt sich – auch bei Arbeitnehmern aus DBA-Staaten – allein nach dem in der Abgabenordnung festgelegten innerstaatlichen Wohnsitzbegriff.[4] Danach hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland, wenn er dort eine Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein inländischer Wohnsitz führt zur unbeschränkten Steuerpflicht, selbst wenn der Arbeitnehmer eine weitere Wohnung im Ausland hat und sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet. Der Gesetzgeber verlangt nur das Vorliegen eines Wohnsitzes. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.[5] Erst für die Frage der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften ist nach dem jeweiligen DBA auf den Ansässigkeitsstaat und damit auf den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers abzustellen.

Der Begriff der Wohnung verlangt, dass dem Arbeitnehmer Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die zum Wohnen geeignet und darüber hinaus für seine persönlichen Verhältnisse angemessen sind. Das kann ein möbliertes Zimmer sein, eine Unterkunft in einer Gemeinschaftsbaracke, eine Zweitwohnung, ein Sommer- oder Ferienhaus. Entscheidend ist, dass die Räumlichkeiten nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken, sondern ständig zu Wohnzwecken genutzt werden.[6] Ein nur zum Übernachten genutztes Standby-Zimmer eines Piloten begründet ...

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