Der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt die räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer voraus. Die Abtrennung durch ein Regal genügt dabei nicht, um aus einem einheitlichen Raum 2 Räume zu machen.[1] Gleiches gilt für die Abtrennung durch ein Sideboard (Raumteiler).[2] Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Regelung sein.

Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für Zimmer, die räumlich sowohl zur Erzielung von Einnahmen ("Arbeitsecke") als auch zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, insgesamt nicht abziehbar.[3] Wird ein nicht unerheblicher Teil der Fläche auch privat genutzt, können Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.[4]

Wenn schon Aufwendungen für einen als Büro eingerichteten Raum bei privater Mitnutzung im Grundsatz nicht abziehbar sind, gilt dies umso mehr für Räume, die bereits ihrer Ausstattung nach sowohl der Erzielung von Einkünften als auch privaten Wohnzwecken dienen. Der Ausschluss der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt daher erst recht für Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art (z. B. Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Durchgangsnutzung des Arbeitszimmers

Das Durchqueren des Raums, um in das Schlafzimmer oder in Nebenräume zu gelangen, ist als eine unschädliche private Mitbenutzung zu werten, sodass die Abzugsfähigkeit erhalten bleibt.[6] Ebenso wurde entschieden, wenn das Arbeitszimmer Durchgangszimmer zum einzigen Bad/WC der Wohnung ist.[7] Anders jedoch, wenn dem Arbeitszimmer eine Verteilerfunktion zukommt.[8] Bildet das Arbeitszimmer zwangsläufig den Durchgang zu Terrasse oder Garten oder zum einzigen Balkon, soll eine steuerschädliche private Mitbenutzung vorliegen.[9]

Ausreichender Wohnraum

Die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass für den eigentlichen Wohnbedarf ein angemessenes Raumangebot verbleibt. Die übrigen Räume der Wohnung, also der eigentliche Wohnbereich, müssen nach Art und Größe für die Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen – ggf. seiner Familie – ausreichen.[10]

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