Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten für Musik-Redakteur: Arbeitszimmer. Auto-Radio-CD-Player. Musik-Messebesuche. Einkommensteuer 1995

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es gibt keinen Obersatz, dass eine Dreizimmerwohnung, in der eine vierköpfige Familie wohnt, kein häusliches Arbeitszimmer enthalten kann. Auch in diesen Fällen richtet sich die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen des Werbungskostenabzuges bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit allein nach den allgemeinen Rechsprechungsgrundsätzen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.

2. Auch der CD-Player in dem privaten Fahrzeug eines Musikredakteurs kann für diesen Arbeitsmittel sein, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass eine private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

3. Musikmessebesuche sind für einen Musik-Redakteur steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Besuch z. B. EStG § im Hinblick auf Fortbildung und Kontaktpflege beruflich veranlasst ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid für 1995 vom 15.7.1997 wird geändert. Bei den Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit werden als Werbungskosten weitere Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von … DM. für den Radio-CD-Player in Höhe von … DM und für den Besuch der Messe … in Höhe von … DM anerkannt. Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens bis zur Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung tragen der Beklagte zu 5/6 und die Kläger zu 1/6, die Kosten nach der Einschränkung des Klagebegehrens trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) werden als Eheleute zusammen veranlagt Ihre Zwillinge wurden am … 1995 geboren. Der Kl ist von Beruf Journalist. Er war bei der … vor dem Streitjahr 1995 mit allen Bereichen dieses Pressehauses in Berührung gekommen: … und … im Streitjahr erzielte er … DM Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitjahr war er von Januar bis Juli 1995 Angestellter der Fa. …, einer Presseagentur für Musik und Film in …, die in Konkurs gegangen ist. Von Januar bis Juli 1995 arbeitete er außerdem – wie schon seit 1992 – als freier Mitarbeiter für den … und zwar für die Zeitschrift …. Ab 15.8.1995 arbeitete er beim … in ….

Die Kl bewohnten im Streitjahr eine Dreizimmerwohnung in der der Kl ein häusliches Arbeitszimmer unterhielt.

In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1995 beantragten die Kl u. a. die Berücksichtigung folgender Aufwendungen als Werbungskosten:

Arbeitszimmer 14,4 qm von 88 qm (= 16,4%)

… DM

Nebenkosten … DM × 12

… DM

… DM

16,4%

… DM

Am 31.3.1995 angeschaffter Auto-Radio-CD-Player

(Sony CD X-5470 RDS)

… DM

Reisekosten zu drei Messen

Zeitraum

Ort

gefahrene km

Verpflegung

12.2. (Sonntag)

… DM

25.-26.3. (Samstag Sonntag)

… DM

1.4.-2.4. (Samstag, Sonntag)

… DM

(… DM)

… km × 0,52 DM

… DM

Übernachtungen

… DM

… DM

Im ESt-Bescheid für 1995 vom 6.8.1996 berücksichtigte das Finanzamt (FA) die Aufwendungen des Kl für das Arbeitszimmer nur für die Monate Januar bis März 1995, und zwar in Höhe von … DM. Die Aufwendungen für den Auto-Radio-CD-Player in Höhe von 1 DM und für die drei Messebesuche blieben unberücksichtigt

Den Einspruch der Kl wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 19.9.1996 als unbegründet zurück.

Das FA meinte, das Arbeitszimmer sei spätestens ab April nicht mehr so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden, da die übrigen zwei Räume nicht ausgereicht hätten, das Wohnbedürfnis einer vierköpfigen Familie zu befriedigen (LStR Abschn. 45 Abs. 1).

Die Kl hätten nicht nachgewiesen, daß der Radio-CD-Player nicht oder zumindest nur in ganz untergeordnetem Umfang privat genutzt worden sei.

Die Kosten der Messebesuche könnten ohne Nachweise, daß der Kl die Messen aus konkretem beruflichem Anlaß besucht haben, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Im Klageverfahren stellte sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer (14,4 qm) in der von den Kl bewohnten Dreizimmerwohnung (88 qm) ist vom Flur durch eine Tür zugänglich. Von diesem Flur aus führen auch Türen zum Wohnzimmer, zum Schlafzimmer, zur Küche, zum Bad und zu einem separaten WC. Vom Wohnzimmer und vom Schlafzimmer führen Türen zu einer Terrasse.

Das Arbeitszimmer war im Streitjahr wie folgt möbliert:

Schreibtisch, zwei Bücherregale, zwei LP-Regale, Wand-CD-Regale (Archiv von ca. 15.000 Tonträgern und ca. 600 Videocassetten), zweisitziges (zum Schlafen für Erwachsene ungeeignetes) Sofa vor einem Couchtisch, hochwertige Hifi-Anlage mit zwei Standboxen.

Der Kl hatte im Streitjahr 1995 folgende Arbeitszeiten:

Bis Juli … verließ er morgens das Haus ca. 8.30 Uhr. Ca. 9.00 Uhr war er bei seinem Arbeitgeber. Zwischen 18.00 und 19.30 Uhr fuhr er nach Hause. Im häuslichen Arbeitszimmer arbeitete er abends noch ca. 2-2,5 Stunden. Er arbeitete auch an den Wochenenden. Samstags fuhr er vormittags einkaufen; seine Ehefrau blieb während...

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