Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anerkennung eines Arbeitszimmers bei Lehrern. Einkommensteuer 1979

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind als Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung eines Lehres jedenfalls dann nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattung des Zimmers und dessen Größe im Verhältnis zum Zuschnitt der restlichen Wohnung eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Raumes nicht glaubhaft nachgewiesen wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Zimmer in der Wohnung der Klägerin (Klin.) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Die ledige Klin. unterrichtete im Streitjahr 1979 an der Schule … in den Abiturfächern Deutsch und Französisch. Mit ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1979 machte sie u. a. Kosten für ein Zimmer in der Wohnung in Höhe von 1.680 DM als Werbungskosten geltend. Sie legte eine Bescheinigung der Schulleiterin vom 12. Dezember 1980 vor, wonach sie auf das Arbeitszimmer in der Wohnung angewiesen sei.

Die Wohnung ist 60 m² groß und besteht aus zwei Zimmern, Küche und Bad. Bei einem Augenschein der Wohnung am 5. August 1980 wurde folgendes festgestellt: Der 24 m² große als Arbeitszimmer bezeichnete Raum sei eingerichtet mit zwei halbhohen Bücherschränken, einem als Schreibtisch benutzten Eßtisch mit Stuhl, einer Sitzgruppe vor dem Fenster mit Sofa, kleinerem Tisch und einem Stuhl, einem Beistelltisch mit Radio einem großen Bücherschrank und zwei Teppichen; dieser Raum müsse außerdem als Durchgang zur angrenzenden Küche, der Toilette mit Dusche und dem Wohnschlafzimmer genutzt werden; diese Räume hätten keinen weiteren Zugang; das von der Klin. als Wohnschlafzimmer beschriebene zweite Zimmer sei ca. 18 m² groß und möbliert mit einem Bett (auch als solches hergerichtet, keine Umbauliege oder ähnliches), einem Nachttisch, einer Wäschekommode, einem Tisch mit großer Tischlampe und drei Stühlen, einem zweisitzigen Sofa (vor dem Bett) und einem Fernseher; auf dem Fußboden hätten zur Zeit der Besichtigung abgedeckt die Kleider gelegen; der als Arbeitszimmer beschriebene Raum habe insgesamt einen freundlicheren und wohnlicheren Eindruck gemacht als das von der Klin, bezeichnete Wohnschlafzimmer.

Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte den Abzug im ESt-Bescheid vom 2. Januar 1981 ab. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung vom 18. März 1981 aus, die Größe und Ausstattung des Wohnschlafzimmers und dessen von der Klin. beschriebenen Nachteile (Dunkelheit, Lärm von der Nachbarwohnung) ließen es nicht als glaubhaft erscheinen, daß die Klin. ihr häusliches Privatleben ausschließlich auf diesen Raum beschränkt habe. Für die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers spreche auch die Tatsache, daß dieser Raum baulich als Mittelpunkt der Wohnung konzipiert sei. Es widerspreche der Lebenserfahrung, daß sich die Klin. z. B. zu den Mahlzeiten oder zum Lesen nichtberuflicher Lektüre in das nach eigener Beschreibung weniger wohnliche Schlafzimmer zurückgezogen habe. Schließlich ergäben sich Anhaltspunkte für eine private Nutzung des Arbeitszimmers auch aus der Ausstattung mit einer Sitzgruppe und einem Radiogerät.

Mit der Klage macht die Klin. weiterhin geltend, daß sie das Arbeitszimmer zur Vorbereitung des Unterrichts und von Prüfungen sowie zur Korrektur von Arbeiten benötige und benutze. Auch sei sie dabei, ihre 600-seitige Dissertation druckfertig zu machen, selber zu tippen und zu korrigieren. Die Sitzgruppe brauche sie für Schüler- und Kollegenbesprechungen. Der Couchtisch diene als Schreibmaschinentisch, Mit dem Radio höre sie nur Nachrichten, politische Informationen und französische Sendungen zum Sprachtraining. Private Lektüre lese sie in Arbeitszimmer nicht, da sie hierfür keine Zeit habe. Auf dem Boden des Arbeitszimmers würde sie anders nicht unterzubringende Arbeitsmaterialien, Bücher und Hefte lagern, was dem Zimmer jede für ein Wohnzimmer erforderliche Gemütlichkeit nehme. Im übrigen sei das Arbeitszimmer wie das Wohnschlafzimmer 21 m² groß.

Die Klin. beantragt,

die ESt unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 1.680 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Dem FA ist beizupflichten, daß die Klin. Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen kann.

Nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. In der Rechtsprechung wird diese Vorschrift in Angleichung an den Begriff der Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG dahingehend ausgelegt, daß Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen sind, die durch den Beruf veranlaßt sind bzw. mit den Einnahmen aus nichtselbständiger...

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