Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Arbeitszimmers sind steuerlich nur bei ausreichender Wohnungsgröße abzugsfähig. Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1984

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kriterium für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist unter anderem, dass die Wohnung so groß ist, dass neben dem Arbeitszimmer für das Wohnbedürfnis des Steuerpflichtigen und seiner Familie genügend Raum bleibt.

2. Der Werbungskostenbegriff ist auch kausal zu verstehen. An der Kausalität der Aufwendungen fehlt es, wenn die Familie ihr Wohnbedürfnis zugunsten der berufsbedingten Nutzung vorübergehend einschränkt.

 

Normenkette

EStG 1984 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

3. Die Revision wird nicht zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 24. Januar 1984 (Bundesgesetzblatt I Seite 113) anzuerkennen sind.

Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin bezog als Studienrätin im Streitjahr 1984 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Ehemann war Gasthörer an der Universität … und hat keine Einkünfte, jedoch Aufwendungen für ein Studium erklärt. Im gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich (LStJA) 1984 machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 128,– DM geltend. Die Aufwendungen betreffen anteilige Miete sowie Heizungs- und Stromkosten. Die Klägerin bewohnte seit dem 1.2. … mit dem Ehemann und ihrem Sohn eine 70 qm große Dreizimmerwohnung im Hause …, …. Nach Angabe der Klägerin wurden die drei Zimmer als Kinderzimmer, Schlafzimmer und Arbeitszimmer (Größe 25 qm) genutzt.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Gegen den LStJA-Bescheid für 1984 vom 29.7.1985 legte die Klägerin rechtzeitig, aber erfolglos Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 1.10.1986 hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Das Finanzamt änderte mit Zustimmung der Klägerin nach Klageerhebung aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu den Grund- und Kinderfreibeträgen vom 28.5.1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/46 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 90, 853) und vom 12.6.1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 90, 664) den ursprünglich angefochtenen Bescheid. Der Änderungsbescheid vom 24.5.1991 ist gemäß § 68 FGO durch Antrag der Klägerin vom gleichen Tage zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor:

Die Wohnung sei nur als Notlösung angemietet worden, weil sich der Erwerb eines Einfamilienhauses, das sie ab dem 1.5. … bewohne, hinausgezögert habe. Das Arbeitszimmer, das sie für die Vorbereitung auf den Unterricht und auf Seminare benötigt habe, sei ausschließlich von ihr allein genutzt worden. Daher haben sie und ihr Ehemann auf ein gesondertes Wohnzimmer verzichtet. Das Familienleben habe sich im wesentlichen im Kinderzimmer und in der Wohnküche abgespielt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, weitere Werbungskosten in Höhe von 2 128 DM zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Er vertritt die Auffassung, daß die Aufwendungen nicht anzuerkennen seien, weil nicht nachzuvollziehen sei, wie sich das Familienleben in dem verbleibenden Teil der Wohnung abgespielt haben soll. Es fehle an einem zusätzlichen Wohnraum. Zudem sei das Zimmer nicht ausschließlich beruflich genutzt worden, da davon auszugehen sei, daß auch der Ehemann das Zimmer für seine Studien genutzt habe.

Dem Senat liegt eine Rechtsbehelfsakte betreffend Lohnsteuer-Jahresausgleich 1984 vor (Erstattungslisten-Nr. …).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat der Beklagte die streitigen Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang die Benutzung eines Arbeitsraumes erfordert und das Zimmer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, d. h. die private Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 28.10.1964, BStBl III 1965, 16; in Bezug genommen in BFH-Urteilen vom 19.8.1988 VI R 69/85, BStBl 1988, 1000, und vom 30.3.1989 IV R 45/87, BStBl 1989, 509).

Die private Benutzung ist im vorliegenden Fall nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Ein Kriterium für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist u. a., daß die Wohnung so groß ist, daß neben dem Arbeitszimmer für das Wohnbedürfnis des Steuerpflichtigen und seiner Familie genügend Raum verbleibt (BFH BStBl II 1989, 509; Schmidt, EStG-Kommentar, 9. Auflage 1990, S. 19 Rdnr. 12). Hier stand neben Kinderzimmer ...

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