Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 5. Bildung des Vorstandes und weitergehende Organisationsregelungen

Rz. 35 Dass die Satzung Regelungen über den Vorstand zu enthalten hat, ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).[53] Der Stiftungsvorstand ist dabei sowohl zur Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis berufen als auch zur Geschäftsführung,[54] also zur Entscheidung ü...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / a) Verlust der Gesellschafterstellung für den Rechtsnachfolger

aa) Gesetzliche Regelungen Rz. 29 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[35] Rz. 30 Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell[36] wie folgt dar: Gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB f...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / IV. Formfragen internationaler Nachfolgeregelungen

Rz. 57 Nicht nur materielles Erbrecht ist bei der Nachfolgeplanung zu beachten, auch Formfragen spielen eine große Rolle. 1. Allgemeines Rz. 58 Sollen letztwillige Verfügungen in mehreren Ländern um- und durchsetzbar sein, ist es unerlässlich, bei der Planung der Nachfolge auch die länderspezifischen Formerfordernisse zu berücksichtigen. In der Praxis scheitern Nachfolgeplanun...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Grundlagen und Ziele der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 In den vergangenen Jahren hat die optimale Planung der Unternehmensnachfolge zunehmend an Bedeutung gewonnen. Jüngste statistische Erhebungen gehen davon aus, dass in den Jahren 2018 bis 2022 an die 150.000 Familienunternehmen an einen Nachfolger übergehen.[1] Statistische Erhebungen ergeben, dass 53 % der Familienunternehmen innerhalb der Familie weitergegeben werden....mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / XI. Stiftung

Rz. 212 Eine Alternative zur Übergabe des Unternehmens an einen oder mehrere bestimmte Nachfolger, sei es unentgeltlich, teilentgeltlich oder zu einem angemessenen Kaufpreis, bildet die Übertragung auf eine Stiftung. Auf diese Weise wird der Unternehmensträger (theoretisch unendlich) katapultiert. Die Eigentümerstellung wird daher unabhängig vom Leben bzw. Sterben bestimmter...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / d) Genehmigungsverfahren

Rz. 49 Vor dem Hintergrund der erwähnten Unsicherheiten empfiehlt es sich umso mehr, die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, z.B. der Gründung von Familiengesellschaften oder von Anteilsübertragungen, bereits vorab zu klären und beim zuständigen Gericht unter Schilderung der beabsichtigten Maßnahmen ein sog. Negativtestat zu beantragen. Mit der Er...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / I. Grundsatz: Nur ein einziger Mandant

Rz. 5 Bereits die exakte Bestimmung des Auftraggebers kann in vielen Fällen die erste Herausforderung im Rahmen bzw. im Vorfeld der Annahme eines Unternehmensnachfolge-Mandats darstellen. Denn oft erfolgt die Ansprache des Beraters gar nicht durch den bzw. die (einzige) unmittelbar Betroffene. Wenigsten ebenso häufig erscheinen zum Erstgespräche Senior und Junior gemeinsam u...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / III. Überleitung zum Ausgleichs-/Auseinandersetzungsanspruch

1. Latente Steuern Rz. 147 Kernelement bei der Überleitung zum Ausgleichs-/Auseinandersetzungsanspruch ist die, in der Literatur intensiv diskutierte, Berücksichtigung latenter Ertragsteuern.[278] Hier verweist der IDW S 13 auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Familien- und Erbrecht. Diese verlangt im Rahmen der Ermittlung des Zugewinnausgleichs stets und unabhängig vo...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Unternehmensnachfolge als Strukturierungsaufgabe

Rz. 1 Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Denn neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten spielen hier nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Anders als die o...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / II. Erbrechtliches Instrumentarium

1. Europäische Erbrechtsverordnung Rz. 9 Auf alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung.[4] Sie kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO.[5] Für Entscheidungen in Erbsa...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Testierfreiheit

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, muss bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen zunächst immer geprüft werden, ob der spätere Erblasser überhaupt noch letztwillig verfügen darf, sprich testierfrei ist. Unter Testierfreiheit versteht man die Fähigkeit und Berechtigung, frei zu bestimmen, an welche Personen mit Eintritt des Erbfalles der Nachlass fallen soll. Die Testierfr...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 9. Die europäische Verordnung (EU) 2016/1103 zum Internationalen ehelichen Güterrecht

Rz. 48 Die Verordnung trat am 28.7.2016 in Kraft und entfaltet gem. Art. 69 seit dem 29.1.2019 Wirkung. Die Verordnung ist insgesamt in 18 Staaten anwendbar (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern. Die Europäisch...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 9 Auf alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung.[4] Sie kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO.[5] Für Entscheidungen in Erbsachen sind seit dem Stichtag für de...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Grundsätzliche Vererblichkeit

Rz. 295 Die Vererbung eines kaufmännischen Einzelunternehmens unterscheidet sich, zivilrechtlich betrachtet, zunächst nicht von der Vererbung von Bestandteilen des Privatvermögens. Denn bei einem Einzelunternehmen gehören regelmäßig sämtliche Vermögensgegenstände, d.h. sowohl die Aktiva als auch die Passiva, zum Vermögen des Unternehmers. Soweit sie vererblich sind, gehen si...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / Literaturtipps

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / gg) Nießbrauchsvermächtnis

Rz. 99 Das Nießbrauchsvermächtnis gewährt dem Begünstigten das Recht aus dem Nachlass bzw. aus Nachlassgegenständen Nutzen zu ziehen. Mit Hilfe dieser Konstruktion können beispielsweise die Kinder zu Erben und somit zu Rechtsnachfolgern eingesetzt und der längerlebende Ehegatte über die Zuwendung des lebenslangen Nießbrauchs am Nachlass zu seinen Lebzeiten finanziell abgesic...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / g) Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 111 Sind minderjährige Personen testamentarisch als Erben oder als Vermächtnisnehmer begünstigt, besteht die Möglichkeit, einem oder beiden Elternteilen per letztwilliger Verfügung gemäß § 1638 BGB die Vermögensverwaltungsbefugnis zu entziehen. Für den Fall, dass in Folge der letztwilligen Verfügung keine sorgeberechtigte Person mehr vorhanden ist, muss gemäß § 1909 Abs....mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 4. Stiftungsorganisation

Rz. 11 Da es sich bei der rechtsfähigen Stiftung quasi um ein verselbstständigtes Vermögen handelt, unterscheidet sich die Stiftung von anderen juristischen Personen insbesondere dadurch, dass ihr jegliche verbandsmäßige Struktur fehlt. Sie hat keinen Eigentümer und auch keine Mitglieder oder Gesellschafter. Auch die Destinatäre sind an der Stiftung als solcher in keiner Wei...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Genossenschaft

Rz. 36 Verstirbt ein Genosse, geht dessen Mitgliedschaft auf den bzw. die Erben über, § 77 Abs. 1 GenG. Die Mitgliedschaft endet dabei mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Modifikationen sind möglich, § 77 Abs. 2 GenG. Insbesondere kann eine Anordnung dahingehend vorgenommen werden, dass die Mitgliedschaft fortgesetzt wird. Der Testamentsv...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / 1. Ehegatten

Rz. 13 Eine Sondersituation stellt die Beratung von Ehegatten dar, insbesondere dann, wenn diese – im Rahmen der Absicherung der Nachfolge – die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments wünschen.[7] Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kommt i.d.R. nur dann in Betracht, wenn die Ehegatten übereinstimmend den Willen haben, gemeinsam zu testieren. Somit sche...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 1. Beschlussfassung/Stimmabgabe

Rz. 61 Da § 181 BGB grds. auch auf Gesellschafterbeschlüsse und die entsprechende Stimmrechtsabgabe anwendbar ist, können die Eltern als gesetzliche Vertreter nach §§ 1629 Abs. 2, 1795, 181 BGB von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen sein.[113] Dies gilt insbesondere für Grundlagenbeschlüsse (z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Umstrukturierungen, Auflös...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 2. Sitz der Stiftung

Rz. 25 § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB sieht auch den Stiftungssitz als Pflichtinhalt der Stiftungssatzung vor. Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen gilt gem. § 83 S. 4 BGB im Zweifel der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Stiftungssitz. Ein dementsprechender Mangel der Stiftungssatzung kann also ohne Weiteres überwunden werden. Rz. 26 Dennoch sollte die Besti...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 1. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Rz. 39 Das Bestehen oder Nichtbestehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist ein oft zu lösendes Problem im Rahmen von streitigen Auseinandersetzungen im Erbrecht. Zwar hat die Einführung des pro-rata-Systems durch die Erbrechtsreform für den Zahlungspflichtigen etwas Milderung gebracht, gleichwohl dürfte § 2325 BGB die am häufigsten angewandte Vorschrift im Pflichtteilsr...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Allgemeines

Rz. 139 Die §§ 2303 ff. BGB regeln das Pflichtteilsrecht. Sie sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Nachlass. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören neben den Abkömmlingen des Erblassers dessen Ehegatte sowie seine Eltern, § 2303 BGB. Auch der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnersch...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / Literaturtipps

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§ 21 Mediation in der Unter... / II. Einzelgespräche/Shuttle

Rz. 63 Einzelgespräche des Mediators mit einzelnen Medianten können in mehreren Phasen der Mediation eingesetzt werden und stattfinden. Bei Familienunternehmen kommt es vor, dass die einzelnen Beteiligten, und das betrifft nicht nur die der älteren Generation, sich bereits im Vorfeld des eigentlichen Mediationsverfahrens zunächst allein ein Bild vom zu erwartenden Rahmen mac...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / aa) Gesetzliche Regelungen

Rz. 29 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[35] Rz. 30 Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell[36] wie folgt dar: Gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt bei der OHG der Tod e...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / i) Schiedsklauseln

Rz. 125 Der Gesetzgeber sieht die Schiedsgerichtsbarkeit als eine gleichwertige Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit an. Dies jedenfalls so lange, wie eine unabhängige und unparteiliche Rechtsprechung gewährleistet wird.[62] Der Erblasser hat daher die Möglichkeit, von Todes wegen eine Schiedsklausel anzuordnen. Danach kann die Entscheidung im Streitfall den ordentlic...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Erben dritter und entfernterer Ordnungen

Rz. 25 Nach § 1926 Abs. 1 BGB bilden die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge die Erben dritter Ordnung. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1928 BGB. Ab der vierten Ordnung sieht das Gesetz insofern eine Vereinfachung vor, als dass dann das Parentelsystem (also die Erbfolge nach Linien und Stämmen) entfällt und eine...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Zugewinngemeinschaft

Rz. 32 Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB) verheiratet, so erbt der Ehegatte zunächst ¼. Dieses ¼ wird sodann um ein weiteres ¼ pauschal erhöht. Hierdurch wird der Zugewinnausgleich vollzogen, §§ 1371, 1931 Abs. 3 BGB. Wichtig ist, dass die Erhöhung tatsächlich pauschal erfolgt und unabhängig davon vorgenommen wird, ob in den Ehejahren...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 6. Beschlussfassung der Gremien

Rz. 41 Auch die Art und Weise der Beschlussfassung innerhalb der einzelnen Stiftungsorgane sollte durch die Satzung vorgegeben sein. Andernfalls werden Beschlüsse gem. § 86 S. 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB mit der Mehrheit der erschienenen Organmitglieder gefasst. Soweit ein Organmitglied einer Interessenkollision unterliegt, ist es von der Beschlussfassung gem. § 34 ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Anrechnung auf den Pflichtteil, § 2315 BGB

Rz. 71 In vielen Fällen ist der Schenker der Auffassung, dass er dem Beschenkten durch die Übergabe des Unternehmens einen so großen Anteil seines Vermögens bereits lebzeitig zuwendet, dass eine Vermögensbeteiligung von Todes wegen (durch Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung) nicht mehr erforderlich ist bzw. unter Berücksichtigung der übrigen Angehörigen wirtschaftlich ga...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 3. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 18 Die gesetzliche Erbfolge tritt nur in Kraft, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet hat. In der Regel kann eine Unternehmensnachfolge im Wege der gesetzlichen Erbfolge nicht optimal umgesetzt werden. Zu groß sind die mit der Entstehung einer Erbengemeinschaft und der anschließenden Auseinandersetzung verbundenen Schwierigkeiten. In den Fällen, in de...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Gütergemeinschaft

Rz. 29 War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) verheiratet, gilt § 1931 Abs. 1, 3 BGB und der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen des Erblassers (Erben erster Ordnung) zu ¼, neben Erben zweiter Ordnung und Großeltern zu ½. Sind weder Erben erster noch Erben zweiter Ordnung vorhanden und leben auch die Großeltern des Erblassers nicht mehr, ...mehr

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§ 17 Familienholding / IV. Grunderwerbsteuer

Rz. 95 Soweit (auch) Grundbesitz in die Familiengesellschaft eingebracht wird, kann dies Grunderwerbsteuer auslösen.[186] Dies kann über die diversen Fiktionstatbestände (z.B. § 1 Abs. 2a und Abs. 3GrEStG) auch dann gelten, wenn Anteile an grundbesitzhaltenden (vermögensverwaltenden oder gewerblichen) Personengesellschaften übertragen werden. Allerdings greifen bei Übertragu...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / a) Vergütung von Organmitgliedern

Rz. 42 Nach der Grundidee des Gesetzes ist die Mitgliedschaft in Organen von Stiftungen als Ausübung eines Ehrenamts anzusehen. Lediglich anfallende Auslagen (Reisekosten, Verdienstausfall etc.) sind zu ersetzen. Satzungsmäßige Vergütungsregelungen sind aber dessen ungeachtet möglich. So können beispielsweise Sitzungsgelder, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Ve...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 5. Wahl des Erbstatutes durch den Erblasser

Rz. 44 Gem. Art. 22 EuErbVO kann der deutsche Erblasser, welcher im Inland oder Ausland lebt, für sein gesamtes im Inland und Ausland belegenes Vermögen (Nachlasseinheit) in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.[99] Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann jedes der Rechte der Staaten wählen, denen sie zur Zeit der Rechtswahl od...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / B. Erfassung des Sachverhalts und Analyse des Status quo

Rz. 6 Bevor mit der Planung eines Nachfolgeprojekts, geschweige denn mit der Entwicklung eines Konzepts für die Unternehmensnachfolge begonnen werden kann, muss zunächst die Ausgangssituation erforscht und analysiert werden.[1] Nur auf der Grundlage vollständiger und zutreffender Sachverhaltsinformationen kann die den weiteren Planungen zugrunde zu legende Rechtslage bzw. di...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / bb) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 37 Die qualifizierte Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird. Auch der kraft einer qualifizierten Nachfolgeklausel berufene Gesellschafter-Erbe rückt unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafte...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 2. Besonderheiten beim Nießbrauch an Unternehmen und Gesellschaftsanteilen

Rz. 81 Gegenstand eines Nießbrauchs können auch Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile[96] sein. Bei einzelkaufmännischen Unternehmen wird man im Regelfall von einem Nießbrauch an Sachen bzw. an einer Sachgesamtheit auszugehen haben,[97] bei Gesellschaftsanteilen liegt demgegenüber ein Nießbrauch an Rechten vor. Rz. 82 Grundsätzlich zu unterscheiden ist in diesem Bereich zwisc...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / b) Nachfolge in die Gesellschafterstellung durch Erben/Vermächtnisnehmer (Nachfolgeklauseln)

Rz. 34 Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmer/-n des verstorbenen Gesellschafters vorsehen.[45] Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Die Erben treten nach Ansicht des BGH[46] – allerdings nur dann, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtli...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / c) Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Rz. 44 Ist der gesellschaftsvertraglich bestimmte Nachfolger weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer berufen, liegt eine sog. rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel vor, die jedoch nur dann zulässig ist, wenn der ins Auge gefasste Nachfolger selbst am Vertragsschluss beteiligt war.[62] Hier fällt der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass, sodass – vorbehaltlich abweichen...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / III. Anerkennung

Rz. 50 Die Stiftung entsteht erst durch die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, § 81 S. 1 BGB. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Gesetzen des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.[72] Neben einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Stiftungssatzung und einem wirksamen Stiftungsgeschäft fordern die Behörden zumeist Annahmeerklärung...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 4. Kapitalgesellschaften

Rz. 49 Bei Kapitalgesellschaften ist die in den Geschäftsanteilen (GmbH) bzw. den Aktien (AG) verbriefte Mitgliedschaft frei vererblich, § 15 GmbHG.[66] Mit dem Erbfall fällt automatisch auch die Mitgliedschaft gemäß § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an. Rz. 50 Dieser freien Vererblichkeit s...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / VII. Die so genannte Erstreckungswirkung

Rz. 51 Verzichtet ein Abkömmling (auch ein dem Abkömmling gleichgestelltes Kind = Adoptivkind) auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auch auf seine Abkömmlinge, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart (§ 2349 BGB). Die Erstreckungswirkung schließt auch die Abkömmlinge, die erst nach dem Verzicht geboren werden, ein. Eine Erstreckung auf ...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / E. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 79 Ein Erblasser kann grundsätzlich nach § 1638 BGB hinsichtlich des aus seinem Nachlass stammenden Vermögens das Vermögenssorgerecht den Eltern entziehen. Dieselbe Möglichkeit hat bei lebzeitigen Vermögenszuwendungen auch der Schenker.[159] Entzieht er dabei das Vermögenssorgerecht nur einem Elternteil, so wird das ererbte Vermögen von dem anderen Elternteil allein verw...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / dd) Verschaffungsvermächtnis

Rz. 93 In der Regel werden per letztwilliger Verfügung bestimmte Gegenstände zugewandt, die sich bei Eintritt des Erbfalls im Nachlass befinden. Gehört der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt des Eintritts nicht mehr zum Nachlass, muss geprüft werden, ob das Vermächtnis auf Verschaffung gerichtet ist (sog. Verschaffungsvermächtnis). Der zugewandte Gegenstand muss dann mit Mit...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / V. Einkommensquellen/Absicherungen

Rz. 28 Einen wesentlichen Aspekt der Unternehmensnachfolgeplanung bildet stets auch die Frage, ob bzw. auf welche Weise der abgebende Unternehmer und seine Familie für die Zukunft wirtschaftlich abgesichert sind. Auch wenn dieses Thema bei Übergabe großer Unternehmen mitunter deplatziert erscheinen mag, ist es beim Gros der anstehenden Unternehmensnachfolgen von essentieller...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / III. GmbH

Rz. 32 An GmbH-Anteilen ist eine Testamentsvollstreckung grundsätzlich zulässig. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dabei den Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts und unter Ausschluss der Erben.[47] Etwas anderes gilt nur, wenn es die Satzung vorsieht. Im Rahmen der Verwaltungsbefugnis kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich alle Rechtshandlungen, die ein Gesellschaft...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / f) Auseinandersetzungsanordnungen

Rz. 108 Der Erblasser kann Anordnungen treffen, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Er kann verfügen, dass bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zugeordnet werden. Will der Erblasser einen Gerechtigkeitsausgleich unter den Erben herbeiführen, muss die Anordnung mittels einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) getroffen werden. Durch die Anordnung von Tei...mehr