Rz. 51

Verzichtet ein Abkömmling (auch ein dem Abkömmling gleichgestelltes Kind = Adoptivkind) auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auch auf seine Abkömmlinge, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart (§ 2349 BGB). Die Erstreckungswirkung schließt auch die Abkömmlinge, die erst nach dem Verzicht geboren werden, ein. Eine Erstreckung auf Seitenverwandte findet nicht statt.

Hat also einer der Abkömmlinge lebzeitig gegenüber dem Erblasser einen Erbverzicht abgegeben und stirbt er vor Eintritt des Erbfalls, erhalten gleichwohl seine Kinder nichts, da sich der Verzicht ihres Vaters auch auf sie erstreckt. Hinterlässt ein Erblasser weder Frau noch Kinder, aber zwei Schwestern, würde sich demgegenüber der Erbverzicht seines Vaters nicht auf die Schwestern erstrecken; § 2349 BGB ist nicht einschlägig. Die Schwestern erben.[64]

[64] Zimmermann, Der Verlust der Erbschaft, Rn 80.

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