Rz. 13

Eine Sondersituation stellt die Beratung von Ehegatten dar, insbesondere dann, wenn diese – im Rahmen der Absicherung der Nachfolge – die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments wünschen.[7]

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kommt i.d.R. nur dann in Betracht, wenn die Ehegatten übereinstimmend den Willen haben, gemeinsam zu testieren. Somit scheint – auf den ersten Blick – das Risiko eines Interessengegensatzes überschaubar zu sein. Dieser erste Eindruck trügt allerdings: Denn eine Interessenkollision kann sich jederzeit ergeben, wenn aufgrund der – meist anwaltlichen – Beratung Rechtsfolgen offenbar werden, die von einem der Beteiligten nicht gewünscht sind. Dies kann sich bspw. bei der Beratung über die Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft des einen Ehegatten ergeben oder aus der Aufklärung über die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments.

Auch wenn die Beratung beider Ehegatten berufsrechtlich zulässig ist,[8] birgt sie daher stets das Risiko, dass später auftretende Meinungsverschiedenheiten eine Fortführung des Mandats unmöglich machen. Stellen sich nämlich im Laufe der Bearbeitung Gegensätze heraus,[9] ist der Rechtsanwalt verpflichtet, das Mandat für beide Eheleute unverzüglich zu beenden.[10]

[7] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, Das erbrechtliche Mandat, § 5 Rn 16 ff.
[8] Vgl. hierzu Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, Das erbrechtliche Mandat, § 5 Rn 16 unter Hinweis auf Frieser, Die anwaltliche Praxis in Erbschaftssachen, Rn 220.
[9] Vgl. hierzu Sarres, FuR 2011, 348.
[10] Frieser, Die anwaltliche Praxis in Erbschaftssachen, Rn 220; Scherer/Schneider, MAH Erbrecht, § 2 Rn 8.

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