Rz. 41

Auch die Art und Weise der Beschlussfassung innerhalb der einzelnen Stiftungsorgane sollte durch die Satzung vorgegeben sein. Andernfalls werden Beschlüsse gem. § 86 S. 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB mit der Mehrheit der erschienenen Organmitglieder gefasst. Soweit ein Organmitglied einer Interessenkollision unterliegt, ist es von der Beschlussfassung gem. § 34 BGB ausgeschlossen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Organmitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft. Abweichende Regelungen sind gem. § 40 BGB nicht möglich.[63]

[63] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 61.

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