Rz. 32

An GmbH-Anteilen ist eine Testamentsvollstreckung grundsätzlich zulässig. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dabei den Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts und unter Ausschluss der Erben.[47] Etwas anderes gilt nur, wenn es die Satzung vorsieht.

Im Rahmen der Verwaltungsbefugnis kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich alle Rechtshandlungen, die ein Gesellschafter ausübt, vornehmen. Hiervon ist auch die Ausübung von Stimmrechten umfasst.[48] Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings die Ausübung höchstpersönlicher Gesellschafterrechte. Der Testamentsvollstrecker darf zudem keine Handlungen vornehmen, die den Kernbereich der Gesellschaft tangieren. Ebenso kann die Satzung dem Testamentsvollstrecker Handlungsgrenzen auferlegen.

Der Testamentsvollstrecker kann als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden. Wie bei der Aktiengesellschaft darf er aber nicht bei der Beschlussfassung über die Benennung selbst mitwirken, § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG. Die Erteilung einer Befreiung vom In-Sich-Verbot (§ 181 BGB) in der letztwilligen Verfügung ist in diesem Zusammenhang anzuraten.

 

Rz. 33

Der Testamentsvollstrecker darf keine persönliche Haftung für die Erben begründen und auch keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen. Es gilt das in § 2205 S. 3 BGB normierte Verfügungsverbot. Die Mitwirkung an einer Kapitalerhöhung ist daher nur eingeschränkt möglich und nur dann zulässig, wenn die übernommenen Verpflichtungen aus Mitteln erfüllt werden, die der Testamentsvollstreckung unterliegen.[49] Keinesfalls darf eine Eigenhaftung der Erben begründet werden.

 

Rz. 34

Der Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich neue Gesellschaften errichten. Dies jedenfalls solange, wie die Neuerrichtung nicht zu einer persönlichen Verpflichtung der Erben führt. Eine Mitwirkung ist demnach nur zulässig, wenn die Stammeinlagen sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig sind, die Zahlung aus Nachlassmitteln erbracht werden kann und keine weitergehenden Verpflichtungen für die Gesellschafter begründet werden, §§ 24, 3 Abs. 2 GmbHG.[50]

[47] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 66; Wachter, ZNotP 1999, 226.
[48] BGHZ 24, 106; BGHZ 51, 209.
[49] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 245 f.
[50] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 240 ff.

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