aa) Gesetzliche Regelungen

 

Rz. 29

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[35]

 

Rz. 30

Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell[36] wie folgt dar: Gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt bei der OHG der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB).[37]

Bezüglich des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 177 HGB[38] aber, dass mit dessen Tod seine Erben oder Vermächtnisnehmer in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Der Kommanditanteil ist also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.[39]

[35] Zu den zu erwartenden Änderungen durch das MoPeG vgl. § 4 Rdn 306 f.
[36] Auf der Grundlage des Handelsrechts-Reformgesetzes (HRefG), Gesetz v. 22.6.1998, BGBl I 1998, S. 1474 ff.
[37] MüKo-HGB/K. Schmidt, § 177 Rn 10; Klein/Lindemeier, in: MünchHdB-GesR II, § 40 Rn 6.
[38] IdF des am 1.7.1998 in Kraft getretenen HRRefG, Gesetz v. 22.6.1998, BGBl I 1998, S. 1474 ff.
[39] Klein/Lindemeier, in: MünchHdB-GesR II, § 40 Rn 44.

bb) Vertragliche Regelungen

 

Rz. 31

Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen. In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen, aus denen sich hinsichtlich möglicher Pflichtteilsbelastungen sehr unterschiedliche und beim Vertragsschluss oftmals vernachlässigte Rechtsfolgen und daraus resultierende Liquiditätsbelastungen ergeben können.

 

Rz. 32

Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte.[40] Die gesamthänderische Beteiligung des Verstorbenen wächst den übrigen (Mit-)Gesellschaftern gemäß § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB an.[41] In den Nachlass fällt (bestenfalls) ein Abfindungsanspruch gemäß § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, der sich gegen die Gesellschaft (als solche) richtet. Für die Wertbemessung des Abfindungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Ertragswert des Anteils auszugehen.[42]

Da aber § 738 Abs. 1 S. 2 BGB dispositiven Charakter hat, können gesellschaftsvertraglich sowohl Regelungen zur betragsmäßigen Begrenzung des Abfindungsguthabens als auch bloße Fälligkeitsregelungen (z.B. ratenweise Auszahlung des Guthabens) getroffen werden. So wird in der Praxis oftmals der Bemessung des Abfindungsanspruchs der Buchwert zugrunde gelegt. Für den Fall des Ausscheidens durch Tod ist sogar ein vollständiger Abfindungsausschluss zulässig.[43]

 

Rz. 33

Soweit dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch für den Verlust seines Gesellschaftsanteils zusteht, fällt dieser in den Nachlass und ist deshalb z.B. auch in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen.[44] Wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 11 Rdn 19 ff.

[40] BGH v. 25.5.1987 – II ZR 195/86, NJW-RR 1987, 989; Klein/Lindemeier, in: MünchHdB-GesR I, § 78 Rn 12 m.w.N.
[41] MüKo/Schäfer, § 738 Rn 6; Nieder/Kössinger, Handbuch Testamentsgestaltung, § 20 Rn 8; BeckHdB PersG/Landsittel § 11 Rn 62.
[42] BGH v. 1.7.1982 – IX ZR 34/81, NJW 1982, 2441; wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 4 Rdn 311.
[43] BGH v. 22.11.1956 – II ZR 222/55, NJW 1957, 180; BGH v. 11.7.1968 – II ZR 179/66, NJW 1968, 2003; Klein/Lindemeier, in: MünchHdB-GesR I, § 11 Rn 47 und Klein/Lindemeier, in: MünchHdB-GesR I, § 79 Rn 104 m.w.N.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, HGB, § 131 Rn 125 m.w.N.

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