Rz. 304

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

Die Auflösung der GbR bewirkt, dass diese sich von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft verwandelt,[377] an der sowohl die überlebenden Gesellschafter als auch die Erben des Verstorbenen beteiligt sind. Die Erben haben im Rahmen der Liquidation dieselben Rechte, die auch dem Erblasser zugestanden hätten.[378] Tritt eine Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen, ist diese als solche, also in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, an der Abwicklungsgesellschaft beteiligt.[379] Sonderregelungen bezüglich der Haftung für Gesellschaftsschulden (wie § 27 HGB) bestehen nicht; eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist uneingeschränkt möglich.[380]

 

Rz. 305

Gemäß dem Entwurf des MoPeG soll künftig zwischen rechtsfähigen Gesellschaften (§§ 706 ff. BGB-MoPeG) und nicht rechtsfähigen Gesellschaften (§§ 740 ff. BGB-MoPeG) unterschieden werden. Für Letztere soll nach § 740a Abs. 1 Nr. 1 BGB-MoPeG der Tod eines Gesellschafters nach wie vor als Beendigungsgrund gelten.

Bei der rechtsfähigen Gesellschaft soll nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB-MoPeG der Tod eines Gesellschafters lediglich sein Ausscheiden aus der Gesellschaft bewirken, so dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

 

Rz. 306

Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell[381] wie folgt dar: Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.[382] Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Bezüglich des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 177HGB aber, dass mit dessen Tod seine Erben oder Vermächtnisnehmer in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.[383] Der Kommanditanteil ist also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.

Hieran soll sich durch das MoPeG im Prinzip nichts ändern. Die geplanten Anpassungen des Gesetzes sind lediglich redaktioneller Art.[384]

[377] Wird bei einer zweigliedrigen Gesellschaft der verstorbene Gesellschafter von seinem Mitgesellschafter (alleine) beerbt, ist die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern auch automatisch beendet, vgl. BGH NJW 1991, 844 f.
[378] Klein/Lindemeier, in: MünchHdB GesR I, § 11 Rn 6; sie können daher auch als Gesellschafter (der Abwicklungsgesellschaft) im Grundbuch eingetragen werden; vgl. OLG München RNotZ 2011, 48.
[379] BGH v. 20.5.1981 – V ZB 25/79, NJW 1982, 170, 171; OLG München v. 7.9.2010 – 34 Wx 100/10, NJW-RR 2010, 1667 (bzgl. Grundbucheintragung der Erben); MüKo/Schäfer, § 727 Rn 14 m.w.N.; Staudinger/Kunz, 2016 § 727 Rn 188; dies gilt sowohl in vermögensrechtlicher Hinsicht als auch bzgl. der Verwaltungsrechte, vgl. BGHZ v. 4.4.1951 – II ZR 10/50 1, 324, 327 = NJW 1951, 650, 651; BGH v. 20.5.1981 – V ZB 25/79, NJW 1982, 170 (171); OLG Brandenburg NZG 2008, 506.
[380] BGH v. 10.12.1990 – II ZR 256/89, NJW 1991, 844 f.; MüKo/Schäfer, § 727 Rn 21; Staudinger/Habermeier, 2003, § 727 Rn 8; Klein/Lindemeier, in: MünchHdB GesR I, § 11 Rn 9.
[381] HGB i.d.F.d. Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (HRefG) vom 22.6.1998, BGBl I S. 1474, in Kraft getreten am 1.7.1998.
[382] K. Schmidt, Das Handelsrechtsreformgesetz, NJW 1998, 2161, 2166.
[383] Klein/Lindemeier, in: MünchHdB GesR II, § 40 Rn 44.
[384] Vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, RegE v. 20.1.2021, 287 (288).

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