Rz. 311

In den Nachlass fällt (bestenfalls) ein Abfindungsanspruch gem. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB (ggf. i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB, § 161 Abs. 2 HGB), der sich in erster Linie gegen die Gesellschaft (als solche) richtet.[389] Für die Wertbemessung des Abfindungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Ertragswert des Anteils auszugehen.[390] Da die Fortsetzungsklausel gerade eine Fortführung der Gesellschaft sichern soll, muss es hier auf den Fortführungswert und nicht etwa auf den Liquidationswert ankommen.[391] Maßgeblich ist also der tatsächliche Wert, der entweder (traditionell) nach dem Ertragswertverfahren oder nach der Discounted Cash-Flow-Method zu ermitteln ist.

 

Rz. 312

Um die sich bei einer Bestimmung des Abfindungsanspruchs nach diesen Kriterien ergebende Liquiditätsbelastung der Gesellschaft, die durchaus existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann,[392] sowie langwierige Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und den Erben des Verstorbenen zu vermeiden, wird die Fortsetzungsklausel in der Praxis oftmals durch eine Abfindungsklausel flankiert.[393]

[389] MüKo/Schäfer, § 738 Rn 14 ff.; Reimann, DNotZ 1992, 472 ff.; Baumbach/Hopt/Roth, HGB § 131 Rn 48; Klein/Lindemeier, in: MünchHdB GesR I, § 79 Rn 102 m.w.N.
[390] BGH v. 1.7.2002 – IX ZR 34/81, NJW 1982, 2441.
[392] NK-BGB/Kroiß, § 1922 Rn 23.
[393] Klein/Lindemeier, in: MünchHdB GesR I, § 11 Rn 16; BeckOGK HGB/Müller/Godron, § 139 Rn 12.

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