Rz. 25
Nach § 1926 Abs. 1 BGB bilden die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge die Erben dritter Ordnung. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1928 BGB. Ab der vierten Ordnung sieht das Gesetz insofern eine Vereinfachung vor, als dass dann das Parentelsystem (also die Erbfolge nach Linien und Stämmen) entfällt und eine Erbfolge nach Köpfen (sog. Gradualsystem) eintritt. Dies soll eine Zersplitterung des Vermögens verhindern.
Rz. 26
Wichtig
Ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner (§ 10 Abs. 2 LPartG) verdrängt immer alle Verwandten nach der 4. und 5. Ordnung von der Erbfolge.
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