Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 33 Auslandsvermögen / 5. Gültigkeit und Bindungswirkung

Rz. 63 Gem. Art. 24 Abs. 1 EuErbVO unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, welche die Verfügung von Todes wegen errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre.[143] Damit verweist Art. 24 EuErbVO auf d...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Nachfolgeplanung einer freiberuflichen Praxis bzw. Kanzlei stellt den Berater vor nicht unerhebliche Aufgaben und fachliche Herausforderungen. Anders als bei "gewöhnlichen" Personen- und Kapitalgesellschaften sind bei freiberuflichen Praxen eine Vielzahl von berufsspezifischen Regelungen zu beachten. In den meisten Fällen wird die Fortführung bzw. die Übernahme der...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / G. Vertragsgestaltung

Rz. 65 Die Detailplanung bildet schließlich die Grundlage für die Gestaltung der abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen oder weiterer etwa erforderlicher Erklärungen sowie der zur Umsetzung des Planes nötigen tatsächlichen Handlungen. Aus juristischer Sicht liegt das Schwergewicht selbstverständlich stets auf der Gestaltung der verschiedenen Verträge. Hierzu gehört nic...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / c) Pflichtteilsverzicht

Rz. 72 Die gegenüber der soeben erwähnten Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB deutlich weitergehende und damit empfehlenswertere Absicherung gegen spätere Pflichtteilsansprüche des Beschenkten stellt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag dar. Durch diesen werden künftige Pflichtteilsansprüche des Beschenkten nach dem Tod des Schenkers vollständig ausgeschlossen.[81] Der Schenke...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Verwandtenerbrecht

Rz. 20 Die gesetzliche Erbfolge ist geregelt in den §§ 1924 bis 1936 BGB. Danach sind zunächst der Ehegatte des Erblassers und dessen Abkömmlinge zu Erben berufen. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen, kommen – so sie denn den Erbfall erleben – auch entferntere Verwandte zum Zuge. Sind auch entferntere Verwandte nicht vorhanden oder haben alle in Frage kommenden ...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / Literaturtipps

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§ 3 Nachfolgeprozess / 1. Bindungen des Unternehmers

Rz. 23 Je nachdem auf welche Weise der Unternehmer selbst das Unternehmen erworben hat, ist sein Handlungsspielraum im Hinblick auf die Regelung der Unternehmensnachfolge mitunter eingeschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen durch Erbfall erworben wurde und der Unternehmer als Vorerbe den Regelungen einer Vor- und Nacherbschaft bzw. eines Vor- und Nachver...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Ordentlicher Pflichtteil

Rz. 145 Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil besteht dann, wenn der übergangene Anspruchsteller zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, keinen Verzicht erklärt hat und der Anspruch nicht ausgeschlossen (§§ 2333 ff. BGB) oder verjährt (§ 2332 BGB) ist. Rz. 146 Wer die Erbschaft ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / c) Stiftungsauflösung

Rz. 44 Die Auflösung einer Stiftung setzt grundsätzlich voraus, dass ihr Zweck entweder erfüllt ist oder sie ihn nicht mehr erfüllen kann, etwa weil sie ihr Vermögen verloren hat. Dessen ungeachtet ist es jedoch denkbar, dass der Stifter auch andere Beendigungs- bzw. Auflösungsgründe in der Satzung festlegt.[68] So kann z.B. eine Stiftung auch auf Zeit errichtet werden, mit ...mehr

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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / I. Beraterpflichten

Rz. 35 Neben der Pflicht zur Willensermittlung muss der Berater den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig aufklären.[37] Prinzipiell muss der Berater den Beteiligten die sicherste, also auch die mit den geringsten rechtlichen (ggf. auch steuerrechtlichen) und tatsächlichen Risiken verbundene Gestaltungsmöglichkeit aufzeigen.[38] Der sicherste Weg muss auch dann als solch...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Erben zweiter Ordnung

Rz. 24 § 1925 BGB regelt die gesetzliche Erbfolge der Erben zweiter Ordnung. Danach sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge zu Erben berufen, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Innerhalb der Erben zweiter Ordnung sieht das Gesetz ebenfalls eine Rangfolge vor: Leben beide Eltern des Erblassers, so erben diese zu gleichen Teilen, § 1925 Abs. 2 BGB. Wi...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / II. Methodenhierarchie

Rz. 127 Ausgehend von dem allgemeinen Verständnis des gemeinen Werts hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 S. 1 BewG zur Bestimmung des gemeinen Werts im Falle von Betriebsvermögen eine Verfahrenshierarchie verankert: Sofern der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres vor dem Bewertungss...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / dd) Weitere gesetzliche Ansprüche des Ehegatten

Rz. 36 Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbanspruch von Gesetzes wegen Vermächtnisse zu. Hierbei handelt es sich um den sog. Voraus, geregelt in § 1930 BGB, und den sog. Dreißigsten, geregelt in § 1969 BGB. Dem Voraus unterfallen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Trifft der Ehegatte auf Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinde...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / c) Getrennte Anknüpfung Ehevertrag und Erbvertrag

Rz. 36 Eine einheitliche Anknüpfung des Ehe- und Erbvertrages ist nicht möglich; sowohl das auf den Ehevertrag als auch das auf den Erbvertrag anzuwendende Recht ist jeweils gesondert zu bestimmen.[84] Der Ehevertrag unterliegt deshalb gem. Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO dem jeweiligen Güterrechtstatut,[85] der Erbvertrag dem jeweiligen hypothetischen Erbstatut. Diese unterschi...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 6. Vorrang der Nachlasseinheit

Rz. 45 Grundsätzlich verweist Art. 21 EuErbVO auf ein einheitliches Erbstatut. Das einheitliche Erbstatut gilt an sich auch uneingeschränkt für Nachlassgegenstände, die sich in einem dritten Staat befinden, welche die EuErbVO nicht ratifiziert hat. Daraus ergeben sich für die Fälle, auf die die EuErbVO keine praktische Auswirkung hat, da der Drittstaat diese nicht beachtet, ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 3. Steuerrechtliche Grundlagen – Nießbrauch im Ertragsteuerrecht

Rz. 91 Das Ertragsteuerrecht (Einkommensteuer) unterscheidet bei der Einordnung von Nießbrauchsrechten strikt zwischen dem Vorbehaltsnießbrauch auf der einen Seite und dem Zuwendungsnießbrauch auf der anderen Seite. Beim Vorbehaltsnießbrauch ist der Nießbraucher der ehemalige Eigentümer des belasteten Vermögensgegenstandes.[114] Im Rahmen der Übertragung behält er sich die Er...mehr

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§ 16 Vollmachten / XI. Kontrollbevollmächtigung

Rz. 69 Wie wir gesehen haben, leitet sich die Rechtsmacht des Bevollmächtigten aus dem Innenverhältnis ab. Darüber hinaus unterliegt der Bevollmächtigte keinerlei Kontrolle. Dieser Gesichtspunkt führt in der Praxis häufig dazu, entsprechende Bevollmächtigungen im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten zu empfehlen, da darin gerade der wesentliche Unterschied zum Betreuer liegt...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 40 Hat sich der Mandant gegen eine lebzeitige und für eine Nachfolge von Todes wegen entschieden, muss nach Prüfung des Bestehens der Testierfähigkeit und -freiheit überlegt werden, welche Form einer letztwilligen Verfügung für ihn in Frage kommt. Grundsätzlich wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamentsformen einerseits und einem Erbvertrag andererseits ...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 4. Gesetzliche Bestimmung des Erbstatutes

Rz. 43 Gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (Nachlasseinheit)[98] dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit knüpft das Erbstatut im deutschen Recht, für Erbfälle ab dem 17.8.2015, nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt sein...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 8. Die europäische Verordnung (EU) 650/2012 zum Internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht

Rz. 47 Seit 17.8.2015 ist die EuErbVO anwendbar. Sie dient insbesondere dazu, dassmehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / C. Aufbau und Ablauf eines Mediationsverfahrens

Rz. 10 Gegenüber dem herkömmlichen Gerichtsverfahren verbleiben bei der Mediation die Problemlösung und damit auch das Verfahren zum Entwickeln einer Lösung in der Autonomie der Parteien. Der Ablauf des spezifischen Mediationsverfahrens ist daher nicht kodifiziert. Gleichwohl hat sich auch basierend auf den genannten Entwicklungen aus den USA die nachfolgend dargestellte Gru...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / aa) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 36 Bei Vereinbarung einer einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch in dessen Gesellschafterstellung ein. Sind mehrere Erben vorhanden, erhält zwar jeder von ihnen grundsätzlich die volle Gesellschafterstellung, hinsichtlich der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte sind sie aber zur Bestimmung eines gemeinsamen Vertret...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 84 Während der juristische Laie die Begriffe "erben" und "vermachen" oft synonym verwendet, stellt es für den Experten einen fundamentalen Unterschied dar, ob eine Person als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt ist. Bei unklaren oder zweideutigen Formulierungen muss ausgelegt werden, was der Erblasser gewollt hat. Eine Auslegungshilfe sieht das Gesetz in § 2087 BG...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 25 Eine Nachfolgeplanung ist bereits eine komplexe Aufgabe, wenn ausschließlich nationales Recht Anwendung findet. Umso komplexer wird eine solche Planung, wenn zusätzlich ausländische Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Für den Berater ist es daher wichtig, mit kompetenten Partnern zusammenzuarbeiten, denn niemand wird von sich behaupten können, in allen zivil- und st...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / 2. Abfindungsklauseln

Rz. 152 Weitere Besonderheiten bei der Überleitung des Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch können sich insbesondere noch aus dem Bestehen von Abfindungsklauseln und Verfügungsbeschränkungen sowie der Finanzierung der Ausgleichszahlungen ergeben. Wie auch bei der Berücksichtigung latenter Ertragsteuern verweist der IDW S 13 in Bezug auf die Anwe...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / hh) Renten- und Wohnrechtsvermächtnis

Rz. 102 Im Rahmen der Zuwendung von Rentenvermächtnissen muss stets beachtet werden, ob die Zuwendung in Form einer dauernden Last (steuerlich günstig für den Rentenverpflichteten) oder in Form einer Leibrente (steuerlich günstig für den Rentenberechtigten) erfolgen soll. Im Rahmen der Anordnung eines Rentenvermächtnisses besteht zudem die Möglichkeit, die wiederkehrenden Le...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / e) Auflagen

Rz. 104 Die Auflage ist geregelt in den §§ 1940, 2192 ff. BGB. Ordnet der Erblasser eine Auflage an, wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass dem Berechtigten ein Leistungsanspruch zusteht. Hierin liegt das zentrale Unterscheidungsmoment zum Vermächtnis. Weil gerade kein Recht auf die Leistung zugewendet wird, entstehen bei Nichterfüllun...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / VI. Gestaltung des Nachlasses und unbeschwerte Erbeinsetzung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 47 Gemäß § 2306 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter[78] die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen, wenn sein Erbteil durch eine Vor- und Nacherbschaft, eine Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung beschränkt oder er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist. Gleiches gilt gemäß § 2306 Abs. 2 BGB für den Fall, dass der Pf...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / cc) Zusammentreffen von unbelastetem und mit einem Nießbrauch belasteten Anteil

Rz. 27 Bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, wie das Stimmrecht auszuüben ist, wenn ein unbelasteter Gesellschaftsanteil mit einem nießbrauchbelasteten Gesellschaftsanteil zusammentrifft. Hierbei sind folgende Fälle denkbar:mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / III. Erstreckung auf Abkömmlinge in jedem Fall?

Rz. 84 Fraglich erscheint, ob die Erstreckungswirkung nur eintritt, wenn die Abkömmlinge nur aufgrund der Auslegungsregeln der §§ 2069, 2190 BGB berufen wären oder auch dann, wenn der Erblasser sie ausdrücklich – oder konkludent – zu Ersatzerben/Ersatzvermächtnisnehmern bestimmt hat. Das Gesetz schweigt dazu. Zum Teil wird vertreten, § 2349 BGB müsse einschränkend dahingehend...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / H. Ausblick

Rz. 79 Das Mediationsgesetz vom 21.7.2012 wurde am 25.7.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 26.7.2012 in Kraft getreten.[43] Anwälte und Anwältinnen sind verpflichtet, ihre Mandanten in geeigneten Fällen rechtzeitig über die Mediation als eine Möglichkeit der Streitbeilegung zu informieren und das Für und Wider einer Mediation zu erörtern. Auch aufgrund der Be...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / c) Verfahren der Ergänzungspflegerbestellung

Rz. 34 Die Bestellung des Ergänzungspflegers geschieht auf Antrag durch das zuständige Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, § 152 Abs. 2 FamFG. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 2 lit. a RPflG. Erlangen die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen Kenntnis von einem Umstand, der sie...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 5. Übergabe unter Vorbehalt eines Wohnrechts

Rz. 108 Geht es dem Schenker nicht darum, sich die Erträge des übergehenden Vermögens vorzubehalten, sondern nur darum, ein zum zur Übergabe anstehenden Betriebsvermögen gehörendes bzw. von der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft gehaltenes Wohnhaus auch weiterhin selbst nutzen zu können, kommt als Gestaltungsmittel – auch im Rahmen der Unternehmensübergabe – die Einrä...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Sittenwidriges Kausalgeschäft

Rz. 18 Die Rechtsfolgen eines unwirksamen Kausalgeschäftes sollen in diesem Zusammenhang nicht weiter erörtert werden. Sie werden an anderer Stelle vertieft.[21] Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass in Ausnahmefällen das Kausalgeschäft sittenwidrig sein kann, so dass der gesamte Erbverzicht unwirksam ist. Einen typischen Sachverhalt dazu hatte das OLG Hamm zu entscheiden....mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / F. Vor- und Nachteile von Mediation

Rz. 70 Als einer der Vorteile der Mediation gegenüber dem Gerichtsverfahren wird die Zeitersparnis genannt. Die zeitlich kostenaufwendige Vorbereitung durch überbordende Schriftsätze entfällt. Als privater Dienstleister steht ein Mediator relativ zeitnah zur Verfügung. Auch wenn die Mediation nicht zu einem Ergebnis in Form eines juristischen Vertragswerkes führt, werden im ...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 1. Bestandsverzeichnis (§ 2121 BGB)

Rz. 37 Der Nacherbe hat einen Anspruch auf ein (Bestands-)Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände (§ 2121 Abs. 1 S. 1 BGB),[59] der während der gesamten Dauer der Vorerbschaft gegenüber dem verpflichteten Vorerben zum Zwecke der Beweiserleichterung zum Zeitpunkt der Herausgabe geltend gemacht werden kann. Der Anspruch erlischt mit dem Eintritt des Nacherbfalls (...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 2. Vorüberlegungen

Rz. 5 Die Bearbeitung von Unternehmensnachfolgemandaten ist nicht zuletzt deshalb juristisch so anspruchsvoll, weil sie verschieden gelagerte Aspekte unterschiedlicher Rechtsgebiete betrifft. So spielen nicht nur erbrechtliche Fragen bei der Strukturierung der Nachfolge eine Rolle, sondern vor allem gilt es, auch gesellschafts-, familien- und steuerrechtliche Problemkreise i...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / IV. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 62 Das Instrument der Vor- und Nacherbschaft (wegen Einzelheiten vgl. § 9) kann sich insbesondere in solchen Konstellationen als Gestaltungsmittel anbieten, in denen der eigentlich ins Auge gefasste Unternehmensnachfolger noch nicht in der Lage ist, die unternehmerische Verantwortung selbst zu übernehmen. Das gilt beispielsweise bei noch minderjährigen bzw. in der Ausbil...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / III. Formfragen

Rz. 35 Dass eine erbrechtliche Verzichtserklärung, sei es nun in der Form des Erbverzichts oder des Pflichtteilsverzichts, der notariellen Beurkundung bedarf, soll hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden.[44] Ist ein Erbverzicht formunwirksam, weil er zwar gemäß § 2348 BGB notariell beurkundet, aber entgegen § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB nicht gegenüber dem persönlich anw...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Erbverzicht, Gegenleistung als unentgeltliche Zuwendung

Rz. 40 Am 3.12.2008 hatte der BGH[53] darüber zu entscheiden, ob eine als "Gegenleistung" für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erfolgte Grundstücksübertragung sowie eine Zahlung der Eltern an ihre Tochter unter § 2325 BGB fällt, also als unentgeltliche Leistung im Sinne einer Schenkung anzusehen ist. Die herrschende Auffassung[54] in der Literatur war bis dahin der Auffas...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / III. Treuhandlösung

Rz. 10 Nach der sog. Treuhandlösung [13] übernimmt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen als Treuhänder. Nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker führt in dieser Variante das Unternehmen und wird als Inhaber (nach herrschender Meinung ohne Testamentsvollstreckervermerk)[14] ins Handelsregister eingetragen. Das hat zur Konsequenz, dass im Außenverhältnis auch n...mehr

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§ 34 Schiedsgerichtsverfahren / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren erfreut sich steigender Beliebtheit. Es handelt sich aber nicht nur um eine Mode, die bald wieder verschwinden wird, sondern um eine höchst attraktive Gestaltungsform, die auch und gerade bei der Unternehmensnachfolge genutzt werden sollte. Wenn sich dieses Praxishandbuch im Wesentlichen mit der Thematik des Nachfolgeprozes...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / II. Ordnungsmäßige Verwaltung (§ 2120 S. 1 BGB)

Rz. 48 Der Vorerbe hat das auf Substanzerlangung und Substanzerhaltung gerichtete Erbschaftsinteresse des Nacherben zu wahren.[88] Daher ist bei Eintritt des Nacherbfalls der Nachlass in dem Zustand an den Nacherben herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt (§ 2130 Abs. 1 S. 1 BGB). Rz. 49 Das Nachlassvermögen ist fre...mehr

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§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / I. Pflichtteilsverzicht

Rz. 31 Der Pflichtteilsverzicht bildet ein praktisch äußerst bedeutsames Gestaltungsmittel zur Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers. Gleichzeitig kann er aber auch dazu dienen, die Pflichtteilsfestigkeit lebzeitiger Verfügungen zu gewährleisten. Im Regelfall, also ohne Vereinbarung irgendwelcher Beschränkungen, bewirkt der Pflichtteilsverzicht, dass dem Verzichtend...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / I. Grundlagen

Rz. 6 Im Rahmen der Testamentsvollstreckung muss generell zwischen einer in der Regel kurz andauernden Abwicklungstestamentsvollstreckung und einer auf einen längeren Zeitraum ausgerichteten Verwaltungstestamentsvollstreckung unterschieden werden. Was die Abwicklungstestamentsvollstreckung betrifft, so besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass diese sowohl bei Anteilen an P...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / d) Eintrittsklausel

Rz. 340 Sieht der Gesellschaftsvertrag[489] ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[490] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.[491] Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten.[492] Die Besonderheit ...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / aa) Schenkung von Personengesellschaftsanteilen

Rz. 29 Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da er gem. §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB sowohl für die Alt- als auch die Neuverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet.[48] Rz. 30 Auch mit dem Erwerb von Kommanditanteilen wird für den Minderjährigen ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / VI. Übertragung gegen Übernahme von Verbindlichkeiten

Rz. 143 Oftmals sind die zur Übertragung anstehenden Vermögensgegenstände, z.B. Gesellschaftsanteile, noch mit Verbindlichkeiten belastet. In dieser Situation liegt es oft im Interesse des Schenkers, dass die zum Erwerb des Vermögens eingegangenen Verbindlichkeiten vom Beschenkten mit übernommen, er – der Schenker – also von diesen freigestellt wird. Dies ist insbesondere da...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / dd) Möglichkeiten einer dinglichen Absicherung

Rz. 53 Widerrufs- und Rücktrittsrechte sind für den Berechtigten nur dann wirklich von Nutzen, wenn die seitens des Beschenkten geschuldete Rückgewähr bzw. Rückabwicklung auch tatsächlich geleistet werden kann. Selbst Wertersatz- bzw. Schadensersatzansprüche sind für den Gläubiger nur dann wirtschaftlich wertvoll, wenn der Schuldner auch tatsächlich über das erforderliche Ve...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Grundsätze der Vor- und Nacherbeneinsetzung

Rz. 1 Die Ziele eines Unternehmertestaments sind vielschichtig. Ganz abgesehen davon, dass es dem Unternehmer vornehmlich darum gehen wird, den Fortbestand seines Unternehmens in einer ganzheitlichen Lösung unter bestmöglicher Ausnutzung der steuerlichen Möglichkeiten zu gewährleisten, so wird es ihm in der Regel auch wichtig sein, seine Familie abzusichern und Ausgleichs- u...mehr