Rz. 10
Nach der sog. Treuhandlösung übernimmt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen als Treuhänder. Nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker führt in dieser Variante das Unternehmen und wird als Inhaber (nach herrschender Meinung ohne Testamentsvollstreckervermerk) ins Handelsregister eingetragen. Das hat zur Konsequenz, dass im Außenverhältnis auch nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker persönlich und unbeschränkt haftet. Der Testamentsvollstrecker kann im Innenverhältnis gegenüber den Erben allerdings Freistellung von seiner persönlichen unbeschränkten Haftung verlangen, wobei diese ihrerseits die Haftung wiederum auf den Nachlass begrenzen dürfen, wenn nicht der Erblasser letztwillig Gegenteiliges angeordnet hat.
Rz. 11
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Wege der Treuhandlösung ist sowohl in Form der Vollrechtstreuhand als auch als Verwaltungstreuhand möglich. Auch sind Kombinationen aus beidem möglich. Bei der Vollrechtstreuhand wird dem Testamentsvollstrecker das Unternehmen zu Eigentum übertragen. Er haftet nach außen hin persönlich, führt das Handelsgeschäft aber auf Rechnung der Erben und kann im Innenverhältnis nach dem soeben geschilderten Prozedere Freistellung verlangen.
Bei der Verwaltungstreuhand wird dem Testamentsvollstrecker nicht das Eigentum am Unternehmen, sondern lediglich die Verfügungsbefugnis übertragen. Überschreitet der Testamentsvollstrecker die ihm eingeräumten Befugnisse, haftet das Geschäftsvermögen für die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht.
Wichtig
Nachdem in zweifelhaften Fällen die Testamentsvollstreckung als Treuhandlösung ausgelegt wird, sollte bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung genauestens bedacht werden, ob die sich hieraus ergebenden Konsequenzen tatsächlich g...