Rz. 10

Nach der sog. Treuhandlösung[13] übernimmt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen als Treuhänder. Nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker führt in dieser Variante das Unternehmen und wird als Inhaber (nach herrschender Meinung ohne Testamentsvollstreckervermerk)[14] ins Handelsregister eingetragen. Das hat zur Konsequenz, dass im Außenverhältnis auch nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker persönlich und unbeschränkt haftet. Der Testamentsvollstrecker kann im Innenverhältnis gegenüber den Erben allerdings Freistellung von seiner persönlichen unbeschränkten Haftung verlangen,[15] wobei diese ihrerseits die Haftung wiederum auf den Nachlass begrenzen dürfen, wenn nicht der Erblasser letztwillig Gegenteiliges angeordnet hat.

 

Rz. 11

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Wege der Treuhandlösung ist sowohl in Form der Vollrechtstreuhand als auch als Verwaltungstreuhand möglich. Auch sind Kombinationen aus beidem möglich.[16] Bei der Vollrechtstreuhand wird dem Testamentsvollstrecker das Unternehmen zu Eigentum übertragen. Er haftet nach außen hin persönlich, führt das Handelsgeschäft aber auf Rechnung der Erben und kann im Innenverhältnis nach dem soeben geschilderten Prozedere Freistellung verlangen.

Bei der Verwaltungstreuhand wird dem Testamentsvollstrecker nicht das Eigentum am Unternehmen, sondern lediglich die Verfügungsbefugnis übertragen. Überschreitet der Testamentsvollstrecker die ihm eingeräumten Befugnisse, haftet das Geschäftsvermögen für die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht.[17]

 

Wichtig

Nachdem in zweifelhaften Fällen die Testamentsvollstreckung als Treuhandlösung ausgelegt wird, sollte bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung genauestens bedacht werden, ob die sich hieraus ergebenden Konsequenzen tatsächlich gewollt sind. Die Treuhandlösung birgt für den Testamentsvollstrecker in Folge der ihn treffenden persönlichen Haftung große Risiken. Im Ernstfall kann der Testamentsvolltrecker seine dem Grunde nach bestehenden Regressansprüche gegen die Erben nicht durchsetzen, wenn diese in zulässiger Weise ihrerseits die Haftung auf den Nachlass beschränkt haben. Das gilt insbesondere bei einem unzureichenden oder gar überschuldeten Nachlass. Bei der Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung sollten daher die nicht unerheblichen Haftungsrisiken entsprechend einkalkuliert werden, um der als Testamentsvollstrecker ausgewählten Vertrauensperson einen Anreiz dafür zu bieten, das Amt überhaupt zu übernehmen.

 

Rz. 12

Kommen minderjährige Personen zur Rechtsstellung eines Erben oder Vermächtnisnehmers, ist dies stets mit einer Reihe von Komplikationen verbunden. Dies gilt umso mehr im Bereich der Unternehmensnachfolge. Sowohl die Vollmachts- als auch die Treuhandlösung vermögen diese Schwierigkeiten nicht auszuräumen: in beiden Fällen muss bei Vermögenstransfers wegen den §§ 1822 Nr. 3, 1643 Abs. 1 BGB zunächst die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden. Das Familiengericht wird die Genehmigung in der Regel aber nur dann erteilen, wenn die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird.

 

Rz. 13

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sowohl die Vollmachts- als auch die Treuhandlösung für die Erben oder den Testamentsvollstrecker mit erheblichen Schwierigkeiten und Belastungen verbunden ist. Im Zweifel ist daher von beiden Varianten abzuraten. Ein in vielen Fällen besseres Modell ist es, stattdessen letztwillig anzuordnen, dass nach dem Erbfall eine Umwandlung in eine andere Rechtsform, wie z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung stattzufinden hat. Auch ein Rechtsformwechsel bereits zu Lebzeiten ist überlegenswert. Die Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaften kann, wie noch aufgezeigt werden wird, in der Regel wesentlich unkomplizierter ausgeführt werden und birgt weniger Risiken.[18]

[13] Bonefeld, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 17 Rn 230 ff.
[14] Scherer/Bregulla-Weber, in: Scherer, Unternehmensnachfolge, § 18 Rn 165.
[15] Scherer/Bregulla-Weber, in: Scherer, Unternehmensnachfolge, § 18 Rn 165.
[16] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 94.
[17] Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 120.
[18] Vgl. zur Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaftsanteilen Bengel/Reimann/Pauli, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 240 ff.

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