Rz. 143

Oftmals sind die zur Übertragung anstehenden Vermögensgegenstände, z.B. Gesellschaftsanteile, noch mit Verbindlichkeiten belastet. In dieser Situation liegt es oft im Interesse des Schenkers, dass die zum Erwerb des Vermögens eingegangenen Verbindlichkeiten vom Beschenkten mit übernommen, er – der Schenker – also von diesen freigestellt wird. Dies ist insbesondere dann sachgerecht, wenn zur Rückzahlung der Schulden sowie der Leistung der anfallenden Zinsen primär die Erträge aus dem übertragungsgegenständlichen Vermögen eingesetzt werden. Daneben dient dieses oftmals auch zur Absicherung der Verbindlichkeiten.

 

Rz. 144

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass es bei der Übernahme von Verbindlichkeiten nur um solche Schulden gehen kann, die auch tatsächlich den Schenker belasten, die also er persönlich schuldet. Fremdfinanzierungen auf der Ebene übertragungsgegenständlicher Gesellschaften spielen insoweit keine Rolle. Hier besteht nur dann Handlungsbedarf, wenn sich der Schenker für solche Schulden persönlich verbürgt oder Teile seines nicht zur Übertragung (an den Unternehmensnachfolger) anstehenden Vermögens als Sicherheiten zur Verfügung gestellt hat.

 

Rz. 145

Zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ergebnisses, nämlich der Freistellung des Schenkers von den unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zum einen können vom Beschenkten zu erbringende Gegenleistungen so bemessen werden, dass mit ihnen eine Tilgung der restlichen Schulden möglich ist. Zum anderen kommt eine Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch den Beschenkten in Betracht, ersatzweise eine Freistellung des Schenkers.

 

Rz. 146

Zivilrechtlich stellt die erste Variante, also die Ablösung der Restschuld aus einer zu vereinbarenden bzw. zu erbringenden Gegenleistung, die einfachere Variante dar. Denn Zustimmungspflichten der Gläubiger bestehen hier nicht.

Eine Schuldübernahme ist hingegen nur dann möglich, wenn der bzw. die Gläubiger dieser Maßnahme zustimmen. Die bloße Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem, dass Verbindlichkeiten übergehen sollen, genügt nicht (Stichwort: Vertrag zu Lasten Dritter). Vielmehr ist zusätzlich eine Genehmigung der Gläubiger nach § 415 Abs. 1 BGB erforderlich.[197] Wird diese verweigert, gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt (§ 415 Abs. 2 BGB).[198]

 

Rz. 147

Vor diesem Hintergrund sollte nicht nur im Vorfeld eine Abstimmung mit den Gläubigern herbeigeführt werden. Empfehlenswert ist darüber hinaus auch eine entsprechende Vertragsgestaltung, derzufolge für den Fall der Weigerung der Gläubiger, die Schuldübernahme zu genehmigen, eine Freistellungsverpflichtung des Beschenkten besteht. Der Unternehmensnachfolger hat dann den Schenker – auf erstes Anfordern – von jeglicher Inanspruchnahme der Gläubiger freizustellen bzw. freizuhalten.

 

Rz. 148

Muster 7.2: Freistellung von Verbindlichkeiten

 

Muster 7.2: Freistellung von Verbindlichkeiten

1.

Der Übernehmer übernimmt die in Abt. III zur Sicherung der betrieblichen Verbindlichkeiten jeweils eingetragenen Grundschulden sowohl in dinglicher Haftung als auch die dazugehörigen sowie sonstigen, im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Einzelunternehmen stehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Übergeber mit schuldbefreiender Wirkung.

Dem Übernehmer sind sämtliche vorgenannten Verbindlichkeiten bekannt. Auf eine Einzelbenennung dieser Verbindlichkeiten wird daher allseits nach Belehrung verzichtet. Entstandene Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche werden entschädigungslos an den Übernehmer mit seiner Zustimmung abgetreten. Der Übernehmer nimmt die Abtretungen hiermit an.

2. Der Übergeber wird dafür Sorge tragen, dass die vorbezeichneten befreienden Schuldübernahmen den Gläubigerbanken unverzüglich mitgeteilt und deren Genehmigungen zur befreienden Schuldübernahme eingeholt werden. Werden die Genehmigungen ganz oder teilweise nicht erteilt, so werden sich die Beteiligten im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Genehmigungen erteilt bzw. bewirkt worden wären, mithin also die Verbindlichkeiten auf den Übernehmer übergegangen wären. Der Übernehmer wird also den Übergeber auf erstes Anfordern vollumfänglich von jeglicher Inanspruchnahme für die vorbenannten Verbindlichkeiten freihalten bzw. freistellen.
 

Rz. 149

In steuerlicher Hinsicht handelt es sich auch bei der Übernahme von Verbindlichkeiten regelmäßig um eine gemischte Schenkung[199] mit der Folge, dass sowohl in ertragsteuerlicher als auch in schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dieselben Grundsätze gelten wie bei der Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern.

[197] BeckOK-BGB/Rohe, BGB, § 415 Rn 7, 11.
[198] MüKo/Heinemeyer, § 415 Rn 15.
[199] Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn 58.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge