Rz. 145

Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil besteht dann, wenn der übergangene Anspruchsteller zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, keinen Verzicht erklärt hat und der Anspruch nicht ausgeschlossen (§§ 2333 ff. BGB) oder verjährt (§ 2332 BGB) ist.

 

Rz. 146

Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert in der Regel auch seinen Pflichtteilsanspruch. Ausnahmen von dieser Regel finden sich in § 2306 BGB (belasteter bzw. beschwerter Erbteil) und in § 1371 BGB (Ausschlagung des Zugewinn-Ehegatten).

Schuldner des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist der bzw. sind die Erben.

 

Rz. 147

Neben dem Zahlungsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung, § 2314 BGB. Auskunft und Wertermittlung sind vom Zahlungsanspruch dogmatisch zu trennen: Es handelt sich um selbstständige, wenn auch die Zahlung lediglich vorbereitende Ansprüche. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs schuldet der verpflichtete Erbe die Angabe sämtlicher Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten (Aktiva und Passiva). Zudem muss er Angaben machen zu anrechnungs- und ausgleichungspflichtigen Vorempfängen, zum Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat und zu Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblassers von diesem getätigt worden sind.

 

Wichtig

Die Beurteilung, ob aus den vorzutragenden Positionen tatsächlich ein Anspruch abzuleiten ist, obliegt nicht dem Auskunftsschuldner, sondern dem Berechtigten. Insofern kommt es also auch nicht, wie vielfach irrig angenommen, darauf an, ob die 10-Jahresfrist faktisch bereits abgelaufen ist.

 

Rz. 148

Im Rahmen der Wertermittlung schuldet der verpflichtete Erbe die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses, § 2314 Abs. 2 BGB. Relevant ist dabei grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann daneben unter Berücksichtigung des in § 2325 Abs. 2 BGB verankerten Niederstwertprinzips auch der Zeitpunkt der Schenkung eine Rolle spielen.

 

Rz. 149

Zwar schuldet der Erbe anders als der Ehegatte bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs grundsätzlich keine Vorlage von Belegen. Allerdings kann für den Fall, dass ein Unternehmen zum Nachlass gehört, nach herrschender Meinung und Rechtsprechung die Vorlage von Belegen gefordert werden.[71]

[71] BeckOK BGB/Müller- Engels, § 2314 Rn 19.

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