Rz. 44

Die Auflösung einer Stiftung setzt grundsätzlich voraus, dass ihr Zweck entweder erfüllt ist oder sie ihn nicht mehr erfüllen kann, etwa weil sie ihr Vermögen verloren hat. Dessen ungeachtet ist es jedoch denkbar, dass der Stifter auch andere Beendigungs- bzw. Auflösungsgründe in der Satzung festlegt.[68] So kann z.B. eine Stiftung auch auf Zeit errichtet werden, mit der Folge, dass sie an dem entsprechenden Termin aufgelöst wird.

Daneben sind auch Satzungsregelungen denkbar, die es den Stiftungsorganen ermöglichen, die Auflösung der Stiftung – unter besonderen Bedingungen – zu beschließen.[69]

 

Rz. 45

Die Beendigung der Stiftung, ihr Erlöschen, führt dazu, dass ihr Vermögen dem sogenannten Anfallberechtigten zufällt.[70] Enthält die Satzung keine diesbezüglichen Regelungen, fällt das Vermögen gem. § 88 S. 2 BGB an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmten Anfallberechtigten.

Gemäß § 88 S. 1 BGB steht aber grundsätzlich dem Stifter das Recht zu, die Anfallsberechtigung durch Satzung zu regeln. Er ist hinsichtlich der Ausgestaltung der Anfallsberechtigung frei. Allerdings ist bei gemeinnützigen Stiftungen darauf zu achten, dass das Gebot der Vermögensbindung für gemeinnützige Zwecke beachtet wird, also im Falle der Beendigung der Stiftung nur steuerbegünstigte Anfallsberechtigte das Stiftungsvermögen beanspruchen können.[71]

[68] Schiffer/Schürmann, in, Schiffer, Stiftungen, § 6 Rn 60.
[69] Schiffer/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 6 Rn 60.
[70] Schiffer/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 6 Rn 66.
[71] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 27; Richter/Gollan, in: Meyn/Richter/Koss/Gollan, Stiftung, Rn 436 ff.

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