Rz. 35
Neben der Pflicht zur Willensermittlung muss der Berater den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig aufklären.[37]
Prinzipiell muss der Berater den Beteiligten die sicherste, also auch die mit den geringsten rechtlichen (ggf. auch steuerrechtlichen) und tatsächlichen Risiken verbundene Gestaltungsmöglichkeit aufzeigen.[38] Der sicherste Weg muss auch dann als solcher dargestellt werden, wenn er im Einzelfall nicht der billigste ist.[39] Wenn der vollständig aufgeklärte und beratene Mandant dennoch eine andere, weniger sichere Gestaltungsvariante wählt, stellt dies kein Versäumnis des Beraters dar. Regressansprüche (jedenfalls berechtigte) drohen dann nicht.
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