Rz. 35

Neben der Pflicht zur Willensermittlung muss der Berater den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig aufklären.[37]

Prinzipiell muss der Berater den Beteiligten die sicherste, also auch die mit den geringsten rechtlichen (ggf. auch steuerrechtlichen) und tatsächlichen Risiken verbundene Gestaltungsmöglichkeit aufzeigen.[38] Der sicherste Weg muss auch dann als solcher dargestellt werden, wenn er im Einzelfall nicht der billigste ist.[39] Wenn der vollständig aufgeklärte und beratene Mandant dennoch eine andere, weniger sichere Gestaltungsvariante wählt, stellt dies kein Versäumnis des Beraters dar. Regressansprüche (jedenfalls berechtigte) drohen dann nicht.

[37] BGH v. 6.11.1986 – VIX ZR 125/85, NJW 1987, 1266.
[38] BGH v. 18.3.1993 – IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779; BGH v. 21.2.1978 – IV ZR 8/77, BGHZ 70, 374; Scherer/Schneider, MAH Erbrecht, § 2 Rn 71.
[39] BGH v. 12.7.1977 – VI ZR 61/76, DNotZ 1978, 177.

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