Rz. 36

Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbanspruch von Gesetzes wegen Vermächtnisse zu. Hierbei handelt es sich um den sog. Voraus, geregelt in § 1930 BGB, und den sog. Dreißigsten, geregelt in § 1969 BGB. Dem Voraus unterfallen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Trifft der Ehegatte auf Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinder etc.), so besteht der Anspruch auf den Voraus allerdings nur dann, wenn der Ehegatte die Gegenstände zur Führung des Haushalts benötigt. Anspruch auf den Voraus hat der Ehegatte zudem nur dann, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist. Wird er gewillkürter Erbe (also per letztwilliger Verfügung zum Erben eingesetzt) oder ist er enterbt bzw. hat er die Erbschaft ausgeschlagen, entfällt der Anspruch.

 

Rz. 37

Gemäß § 1969 BGB müssen die Erben Familienangehörigen des Ehegatten, die zum Zeitpunkt des Erbfalles zum Hausstand des Erblassers gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in einem Zeitraum von 30 Tagen nach dem Erbfall weiterhin Unterhalt gewähren und die Nutzung der Wohnung gestatten.

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