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§ 7 Gestaltung der Unternehmensnachfolge / 5. Übergabe unter Vorbehalt eines Wohnrechts

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 108

Geht es dem Schenker nicht darum, sich die Erträge des übergehenden Vermögens vorzubehalten, sondern nur darum, ein zum zur Übergabe anstehenden Betriebsvermögen gehörendes bzw. von der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft gehaltenes Wohnhaus auch weiterhin selbst nutzen zu können, kommt als Gestaltungsmittel – auch im Rahmen der Unternehmensübergabe – die Einräumung eines Wohnrechts in Betracht.

 

Rz. 109

Ein dingliches Wohnrecht lässt sich definieren als das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes, zum Beispiel ein Zimmer, eine Wohnung oder ähnliches, unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.[147] Die Vorschriften über den Nießbrauch sind zum Großteil auf das dingliche Wohnungsrecht entsprechend anzuwenden (§ 1093 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 110

Hauptzweck der Nutzung des Gebäudes muss das Wohnen sein,[148] wobei aber nicht der Wohnrechtsberechtigte selbst das Gebäude zum Wohnen nutzen muss, es reicht aus, wenn der Berechtigte das Gebäude zu Wohnzwecken an andere überlässt; dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person Wohnungsrechtsberechtigte ist.[149]

 

Rz. 111

 

Formulierungsbeispiel: Wohnungsrechtsvorbehalt

Der Übergeber erhält auf Lebenszeit im Hausanwesen (…) das Wohnungsrecht.

Dieses besteht aus dem Recht, folgende Räume unter Ausschluss des Eigentümers alleine zu benutzen:

(…) (einzelne Räume auflisten).

Der Übergeber darf die zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen, insbesondere den Keller, Speicher, Hof und Garten. Der Übernehmer hat die Austragsräume auf seine Kosten stets in gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand zu erhalten. Zudem hat der Übernehmer die erforderlichen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Die für die dem Wohnungsrech...

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