Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 13 Erbrecht / 10. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 217 Die eidesstattliche Versicherung kann von dem Pflichtteilsberechtigten gefordert werden, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass das ihm vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, § 260 Abs. 2 BGB. Dann kann er verlangen, dass der Erbe zu Protokoll an Eides statt versichert, dass er nach bestem Wissen den Bestand des N...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Klage eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft

Rz. 78 Muster 13.3: Klage eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft Muster 13.3: Klage eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft An das Landgericht _____ Klage des _____ – handelnd als Mitglied der Erbengemeinschaft _____, bestehend aus den Erben _____, _____ und _____ – Kläge...mehr

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§ 13 Erbrecht / IX. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Beschenkten

Rz. 284 Gegenüber dem nach § 2329 BGB haftenden Beschenkten gibt es nur dann einen Auskunftsanspruch, wenn der Erbe seinerseits zur Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.[179] Der Beschenkte muss in diesem Fall Auskunft über die ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zugewandten Geschenke erteilen.[180] Wenn allerdings der Allein- oder Miterbe selbst pflichtteilsbe...mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Muster: Herausgabeklage

Rz. 82 Muster 13.5: Herausgabeklage Muster 13.5: Herausgabeklage An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____und _____ – in Erbengemeinschaft nach dem Tod des am _____ in _____ verstorbenen _____ – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts Namens und kraft Vollmacht des Klägers bitten wir um Anbera...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 44 Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandgemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil beteiligt ist. Sie ist als solche nicht rechtsfähig. Im Ergebnis heißt das, dass die Erbengemeinschaft selbst auch nicht parteifähig ist, sondern nur die einzelnen Erben – in Erbengemeinschaft – klagen können. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / a) Wer bestimmt den Sachverständigen?

Rz. 228 Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Gang des Wertermittlungsverfahrens zunächst relativ wehrlos zuschauen. Er hat zweifellos keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm benannter oder vorgeschlagener Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt wird. Er müsste sich in diesen Fällen vielmehr zunächst mit dem vorgelegten Gutachten auseinandersetzen und notfalls den W...mehr

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§ 13 Erbrecht / c) Nachvollziehbarkeit von Gutachten

Rz. 231 Das Gutachten muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Es muss insbesondere rechnerisch nachvollziehbar sein. Der Sachverständige muss die Grundlagen der Wertermittlung angeben, damit der Empfänger des Gutachtens ggf. eigene, abweichende Schlüsse ziehen kann. Enthält ein derartiges Gutachten keinerlei Angaben dazu, welche Bewertungsmethode angewandt worden ist...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Klage auf Rechnungslegung

Rz. 186 Denkbar ist darüber hinaus eine Klage des Vermächtnisnehmers auf Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben, soweit der Vermächtnisanspruch sich am Wert des Reinnachlasses bemisst.[101] Gleiches gilt, wenn der Anspruch nach dem steuerlichen Gewinn berechnet werden soll. In diesem Fall hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Vorlage der Gewinnfeststellung du...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Gesamthandklage

Rz. 80 Muster 13.4: Gesamthandklage Muster 13.4: Gesamthandklage An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ und _____ – in Erbengemeinschaft nach dem Tod des am _____ in _____ verstorbenen _____ – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung Namens und in Vollmacht des Klägers bitten wir um...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Rechtsstellung des erbvertraglich verbindlich eingesetzten Schlusserben zu Lebzeiten des Erblassers

Rz. 8 Wie bereits erwähnt, ist die Erbeinsetzung grundsätzlich lediglich als Erwerbschance anzusehen. Anders könnte es allerdings bei einem erbvertraglich verbindlich eingesetzten Schlusserben dann sein, wenn die Bindungswirkung tatsächlich eingetreten ist, also bspw. einer jener Testierenden verstorben ist, der die verbindliche Schlusserbeneinsetzung mit veranlasst hat. Bei...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Stufenklage des Alleinerben gegen den Erbschaftsbesitzer/sonstigen Besitzer

Rz. 42 Muster 13.1: Stufenklage des Alleinerben gegen den Erbschaftsbesitzer/sonstigen Besitzer Muster 13.1: Stufenklage des Alleinerben gegen den Erbschaftsbesitzer/sonstigen Besitzer An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Auskunft, eidesstattlicher Versicherung und Herausgabe Name...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 84 Hier haften die Erben als Gesamtschuldner dem Nachlassgläubiger für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). Der Nachlassgläubiger könnte grundsätzlich jeden Erben allein, aber auch mehrere oder alle Erben auf Erfüllung verklagen. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist jetzt nicht mehr möglich, da der Nachlass geteilt ist. Ein Titel gegen einen oder m...mehr

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§ 13 Erbrecht / XII. Muster: Klage gegen den Beschenkten auf Herausgabe zum Zweck der Zwangsvollstreckung gem. § 2329 BGB

Rz. 289 Muster 13.17: Klage gegen den Beschenkten auf Herausgabe zum Zweck der Zwangsvollstreckung gem. § 2329 BGB Muster 13.17: Klage gegen den Beschenkten auf Herausgabe zum Zweck der Zwangsvollstreckung gem. § 2329 BGB An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Herausgabe zum Zweck ...mehr

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§ 13 Erbrecht / c) Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 20 Die Auskunftsansprüche gehen in der Regel auf Mitteilung von Tatsachen, kraft Gesetzes ist gelegentlich Rechnungslegung oder Rechenschaftslegung oder Vorlage eines Bestandsverzeichnisses geschuldet. Art und Ausmaß der Auskunftserteilung richten sich nach Zumutbarkeitserwägungen gem. § 242 BGB. Rz. 21 In den Fällen, in denen eine Rechnungslegung geschuldet ist (§ 259 Ab...mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Muster: Klage des Vorerben auf Ersatz außergewöhnlicher Erhaltungsaufwendungen

Rz. 180 Muster 13.12: Klage des Vorerben auf Ersatz außergewöhnlicher Erhaltungsaufwendungen Muster 13.12: Klage des Vorerben auf Ersatz außergewöhnlicher Erhaltungsaufwendungen An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Freistellung Namens und in Vollmacht des Klägers bitte ich um Anbe...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Schutz des Nacherben gegen Zugriff der Gläubiger des Vorerben

Rz. 148 § 2115 BGB gibt dem Nacherben einen Schutz gegen Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Diese Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Vorstellbar ist ja, dass ein Gläubiger eines Vorerben die Zwangsvollstreckung in den N...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Auskunfts- und Herausgabeanspruch

Rz. 158 Mit dem Eintritt des Nacherbfalls hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein; die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Der Vorerbe muss die der Nacherbschaft unterliegenden Gegenstände an den Nacherben herausgeben. Rz. 159 Der nicht befreite Vorerbe hat den Nachlass in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer fortgesetzt ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt (§ 2130 Abs. 1 S. 1...mehr

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§ 13 Erbrecht / V. Klage gegen den Beschenkten

Rz. 270 § 2329 BGB setzt voraus, dass der Erbe seinerseits zur Ergänzung "nicht verpflichtet" ist. Wie bereits unter Rdn 266 erläutert, sind dafür tatsächliche Gründe nicht ausreichend. Rz. 271 In der Praxis wird gelegentlich übersehen, dass der Anspruch nach § 2329 BGB zwar ebenfalls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, aber in der Struktur erhebliche Unterschiede zu dem ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Teilungsanordnungen

Rz. 112 Ebenso häufig finden wir in der Praxis Anordnungen des Erblassers zur Aufteilung seines Nachlasses (Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB). Auch hier gilt zunächst, dass die Erben sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen könnten, in allen übrigen Fällen geht aber eine solche Teilungsanordnung den gesetzlichen Teilungsregeln vor. Rz. 113 Besonders ist darauf zu achten, ob ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Das amtliche Nachlassverzeichnis

Rz. 197 Das amtliche bzw. notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Beurkundungshandlung, wofür also der Notar zuständig ist (§ 20 Abs. 1 BNotO). Es reicht nicht aus, wenn der Erbe ein privatschriftlich erstelltes Nachlassverzeichnis mit einer notariell beglaubigten Unterschrift versieht.[112] Nach § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG hat der Notar das von ihm aufzunehmende Vermögensv...mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Auskunft in Bezug auf den fiktiven Nachlass

Rz. 206 Wie bereits erwähnt, setzt ein Anspruch voraus, dass der begründete Verdacht einer Schenkung besteht. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten hier nicht möglich sein, auf der Auskunftsebene eine Art Ausforschung zu betreiben. Ein Auskunftsanspruch kann sich dann ergeben, wenn es auf Seiten des Erblassers etwa zu einem unerklärlichen Vermögensverlust gekommen ist, Vermög...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Das Problem des § 2039 BGB

Rz. 45 § 2039 S. 1 BGB schreibt vor, dass immer dann, wenn ein Anspruch zum Nachlass gehört, der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann. Hierbei stellt sich die Frage, welche prozessualen Auswirkungen diese Vorschrift haben könnte. Nach der Vorschrift hat es den Eindruck, als wenn ein Miterbe unt...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Gegner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 266 In erster Linie geht der Anspruch gegen den Erben. Die Inanspruchnahme des Beschenkten kommt nur subsidiär nach § 2329 BGB in Betracht (siehe dazu im Einzelnen Rdn 269 ff.). Das setzt voraus, dass der Erbe selbst nicht zur Ergänzung verpflichtet sein darf. Nicht ausreichend sind dafür tatsächliche Gründe, etwa weil der Erbe zahlungsunfähig ist oder aus sonstigen Gründ...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Auskunftsansprüche gemäß dem BGB

Rz. 17 Auskunftsansprüche aus dem BGB ergeben sich:[12]mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Teilungsreife

Rz. 95 Der Nachlass muss teilungsreif sein. Es ist darauf zu achten, dass das Nachlassvermögen in Natur teilbar ist und hierbei keinen Wertverlust erleidet. Eine derartige Teilungsreife lässt sich zu allererst bei Barvermögen, Warenvorräten und sonstigen problemlos teilbaren Gegenständen feststellen. Schwierig wird dies bei mehreren im Nachlass vorhandenen Immobilien, da die...mehr

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§ 13 Erbrecht / c) Schadensersatzanspruch bei unentgeltlichen Verfügungen

Rz. 166 Bei unentgeltlichen Verfügungen des Vorerben, zu denen er auch bei einer befreiten Vorerbschaft gem. § 2113 BGB nicht berechtigt wäre, ist er dem Nacherben gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Hier besteht häufig Streit darüber, ob tatsächlich Unentgeltlichkeit gegeben war oder nicht. Folgende Problemfälle können dabei auftreten:mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 65 Die §§ 2058 bis 2063 BGB enthalten ergänzende Bestimmungen für die Haftung von Miterben für Nachlassverbindlichkeiten. Rz. 66 Der Alleinerbe haftet zunächst entweder mit dem Nachlass oder zusätzlich auch mit seinem Eigenvermögen, wenn er von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung keinen Gebrauch gemacht hat oder diese Möglichkeit verloren hat. Wenn eine Erbengemeinsc...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Die sog. steckengebliebene Stufenklage

Rz. 242 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtteilsberechtigte keineswegs unbedingt gehalten ist, seine Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Wenn sich die Problematik der Verjährung – noch – nicht stellt, kann es vielmehr aus taktischen Gründen sehr viel sinnvoller sein, zuvor eine isolierte Auskunftsklage zu erheben, da sich dann das Problem der K...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Verjährungsproblematik trotz Stufenklage?

Rz. 249 Trotz der erhobenen Stufenklage kann es zu einer Verjährungsproblematik kommen, wenn der Kläger etwa nach erteilter Auskunft den Rechtsstreit nicht fortsetzt und damit die Hemmung der Verjährung beendet. Auch wenn im Rahmen einer Stufenklage zunächst nur ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt wird, ist zwar die Verjährung grundsätzlich gehemmt. Das gilt aber nur s...mehr

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§ 13 Erbrecht / VIII. Anspruch gegen einen "Weiterbeschenkten"

Rz. 279 Hier ist insbesondere auf ein Urteil des OLG Hamm hinzuweisen:[173] Wendet der vom Erblasser Beschenkte den Schenkungsgegenstand unentgeltlich einem Dritten zu, greift zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2329 BGB geltend macht, über die in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrech...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Klage des Vorerben auf Feststellung des Vollerbrechts bei Wegfall des Nacherben

Rz. 132 Wenn der testamentarisch vorgesehene Nacherbe vor dem Erbfall wegfällt (Vorversterben, Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit), wird die Anordnung der Nacherbfolge gegenstandslos. Soweit der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat, verbleibt die Erbschaft dann bei dem Vorerben. Es ist insbesondere zu prüfen, ob eine anderweitige Bestimmung des Erblassers etwa ...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / b) Form und Inhalt der Erbrechtswahl

Rz. 78 Die Wahl muss in eine Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament, Testament). Die Auslegung des Erblasserwillens muss eine entsprechende Rechtswahl unzweifelhaft ergeben (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO).[192] Der Erblasser konnte nach Art. 25 EGBGB a.F. auch nur für ein einzelnes Grundstück eine solche Rechtswahl verfügen, so dass f...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / bb) Anpassung (Angleichung), Handeln unter falschem Recht

Rz. 116 Die gleichzeitige Anwendung verschiedener Rechtsordnungen auf ein und denselben Sachverhalt (bspw. die Vererbung des Grundstücksvermögens einer Person nach dem Erbrecht des Staates A und die Vererbung ihres beweglichen Vermögens nach dem Erbrecht des Staates B) kann zu einem widersprüchlichen Gesamtergebnis führen. In diesen Fällen ist entweder die Verweisung zu modi...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / bb) Beachtung von zwingenden Sonderregeln des Belegenheitsrechts

Rz. 107 Ein Merkmal des unvereinheitlichten deutschen Familien- und Erbkollisionsrechts des EGBGB vor Inkrafttreten der EuGüVO und der EuErbVO (Art. 15 a.F. Güterrecht; Art. 21, 22 Kindesvermögen; Art. 24 Mündelvermögen, Art. 25 a.F. Erbrecht) war die gegenüber dem grundsätzlich für anwendbar erklärten Recht (Gesamtstatut) gem. Art. 3a EGBGB a.F. angeordnete vorrangige Geltu...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 40 Stiftungsrecht / 4. Stiftungen im Erbfall

Rz. 100 Es gibt kein Sondererbrecht für Stiftungen.[173] Eine zukünftige Stiftung kann im Rahmen der gesetzlichen Fiktion in § 84 BGB letztwillig bedacht werden. Unselbstständige Stiftungen können nur wirtschaftlich Erben sein. Rechtlich ist ihr Träger der Erbe.[174] Nach der bisher wohl herrschenden Auffassung finden sowohl § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ("Erlöschen der Steuer wegen...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 1. Inhalt und Methode des ausländischen Rechts

Rz. 7 Die nach der deutschen Rechtslage zur Anwendung berufenen muss das Gericht von Amts wegen feststellen. Es muss das ausländische Recht aber nicht kennen und ist deshalb berechtigt, er...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Ausschluss bei Scheitern der Ehe

Rz. 134 Ist die Ehe endgültig gescheitert, findet danach ein Zugewinnausgleich nicht – mehr – statt. Gescheitert ist eine Ehe nach dem Gesetz endgültig erst, wenn ein Scheidungsverfahren mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss abgeschlossen ist. Zuvor ist es immer noch – wenn auch theoretisch – denkbar, dass sich die Beteiligten wieder versöhnen. Diese Sichtweise ist jedoch e...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / Literaturtipps

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§ 15 Familienrecht / (2) Muster: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens

Rz. 155 Muster 15.28: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens Muster 15.28: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren: Sämtliche Vermögenswerte, die ein jeder Ehegatte in der Vergangenheit oder zukü...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Irini Ahouzaridi Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Bonn Wolfgang Arens Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht, Bielefeld Dirk Benson Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin Dr. Lina Böcker Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht, Berlin Sascha B...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / a) Anwendbarkeit (sachlich, zeitlich)

Rz. 74 Vorrangig gegenüber den Regeln der EuErbVO (Art. 75 Abs. 1) sind bestehende bi- und multilaterale Staatsverträge. So gilt vorrangig der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929, der eine Rechtswahl nicht vorsieht. Für türkische Staatsangehörige in Deutschland[186] gilt die objektive Anknüpfung nach § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags:[187] Danach fi...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 1. Die Politik und das Stiftungswesen

Rz. 12 Die "Politik" entdeckte die Stiftung vor geraumer Zeit – nicht zuletzt angesichts der zunehmend leeren öffentlichen Kassen. Das Stiftungszivilrecht wurde nach intensiven Diskussionen[19] 2002 modernisiert. Ebenso wurden das Stiftungssteuerrecht (zur steuerbefreiten Stiftung siehe Rdn 54 ff.) und das Spendenrecht überarbeitet.[20] Zwischenzeitlich brachten das Gesetz "...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / II. Grundlagen der Parteiautonomie (Rechtswahlmöglichkeiten)

Rz. 33 Die Zulässigkeit und Reichweite einer Rechtswahl bestimmt das Kollisionsrecht des Forums. Gegenwärtig bestehen aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts[98] die folgenden Rechtswahlmöglichkeiten geordnet nach Sachgebieten:[99]mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 45 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts,[78] der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB h...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Allgemeine Grundsätze

Rz. 737 Aufgrund des Bestrebens des Gesetzgebers, dem "großen Familiengericht"[1086] weitgehend alle Verfahren zuzuordnen, welche im weitesten Sinne familienrechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, wurde in § 266 FamFG ein Auffangtatbestand für alle von den §§ 111 ff. FamFG noch nicht erfassten Verfahren geschaffen. Hieraus folgt umgekehrt aber, dass solche Verfahren, welche...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / aa) Gesamt- oder Sachnormverweisung

Rz. 106 Im nächsten Schritt ist zu bestimmen, ob die Verweisung auch das ausländische Kollisionsrecht umfasst. Das ist der gesetzlich angeordnete Regelfall im EGBGB (sog. Gesamtverweisung, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Richtet sich die Verweisung dagegen unmittelbar auf das Sachrecht, so spricht man von einer Sachnormverweisung. Sie ist in der Praxis die Regel: Eine Sachnormver...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / IV. Europäisches Mahnverfahren und Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Rz. 75 Durch das Gesetz zur Verbesserung grenzüberschreitender Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008 sind mit den neu eingefügten §§ 1087 ff. und 1097 ff. ZPO die deutschen Ausführungsbestimmungen für die Durchführung der EG-Verordnungen zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens (VO (EG) Nr. 1896/2006, EuMVVO) und zur Einführung eines europäischen Verfa...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / II. Deutsches Internationales Erbrecht

Rz. 24 Das deutsche Internationale Erbrecht verweist in Art. 3 Nr. 1 lit. e EGBGB direkt auf die EuErbVO. Die Frage nach dem Erbstatut bemisst sich europäisch einheitlich gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO und nur noch auffangweise nach Art. 25 EGBGB. 1. Allgemeines Rz. 25 Eine Nachfolgeplanung ist bereits eine komplexe Aufgabe, wenn ausschließlich nationales Recht Anwendung findet. ...mehr