Rz. 155

Muster 15.28: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens

 

Muster 15.28: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens

Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren:

Sämtliche Vermögenswerte, die ein jeder Ehegatte in der Vergangenheit oder zukünftig von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als durch den Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Soweit solche Vermögenswerte bisher auf diese Weise erworben wurden, sind sie in der Anlage 1 zu dieser Urkunde niedergelegt. Gleiches gilt für die in der Anlage 2 aufgeführten Vermögensgegenstände des Anfangsvermögens eines jeden Ehegatten nach § 1374 Abs. 1 BGB.

Solche Vermögenswerte sollen also weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung des Endvermögens des entsprechenden Ehegatten berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich ein negativer Betrag ergibt. Dies gilt insbesondere für Wertsteigerungen oder Verluste dieses Vermögens.

Für dieses Vermögen sollen die güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen nicht gelten.

[Sollen Wertsteigerungen nicht nur im Scheidungsfall, sondern auch im Todesfall vom Zugewinn ausgeschlossen sein, ist zu formulieren, dass nicht nur bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als durch den Tod eines Ehegatten, sondern "bei Beendigung der Ehe zu Lebzeiten oder im Falle des Todes eines Ehegatten" die entsprechenden Vermögenswerte in keiner Weise Berücksichtigung finden sollen.]

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