Rz. 20

Die Auskunftsansprüche gehen in der Regel auf Mitteilung von Tatsachen, kraft Gesetzes ist gelegentlich Rechnungslegung oder Rechenschaftslegung oder Vorlage eines Bestandsverzeichnisses geschuldet. Art und Ausmaß der Auskunftserteilung richten sich nach Zumutbarkeitserwägungen gem. § 242 BGB.

 

Rz. 21

In den Fällen, in denen eine Rechnungslegung geschuldet ist (§ 259 Abs. 1 BGB), muss der Auskunftsverpflichtete eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben erstellen und Belege vorlegen, soweit Belege üblicherweise erteilt werden.

Die Rechenschaftslegung (etwa nach § 666 BGB) beinhaltet darüber hinaus die Mitteilung über die Tatsachen, deren Kenntnis für den Berechtigten zu Beurteilung der Geschäftsvorgänge erforderlich ist. Ein Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB beinhaltet nicht die Vorlage von Belegen, jedoch die Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und nicht bloß die Vorlage zusammenhangloser Einzelbelege.

 

Rz. 22

Ist die Auskunft einmal erteilt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ergänzung. Im nächsten Schritt müsste der Auskunftsschuldner nach § 260 Abs. 2 BGB, § 889 Abs. 1 ZPO auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen werden.

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