Rz. 186

Denkbar ist darüber hinaus eine Klage des Vermächtnisnehmers auf Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben, soweit der Vermächtnisanspruch sich am Wert des Reinnachlasses bemisst.[101] Gleiches gilt, wenn der Anspruch nach dem steuerlichen Gewinn berechnet werden soll. In diesem Fall hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Vorlage der Gewinnfeststellung durch das Finanzamt.[102]

Steht dem Bedachten ein sog. Wahlvermächtnis zu, hat er gegenüber dem Beschwerten einen Anspruch auf Vorlage der zur Wahl stehenden Sachen.[103]

Auch hier müsste im Fall der Nichterteilung der Auskunft die Vollstreckung nach § 888 ZPO dahingehend erfolgen, dass Zwangsmittel festgesetzt werden.

[101] Staudinger/Otte, § 2174 Rn 6.
[102] BGH WM 1969, 337.
[103] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Tanck, Der Erbprozess, § 6 Rn 151.

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