Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 13 Erbrecht / 2. Klage auf Feststellung des Zustands der Erbschaft

Rz. 145 Während der Dauer der Vorerbschaft ist an sich der Vorerbe für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Nun kann es sein, dass der Vorerbe den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet. Daraus könnten dem Nacherben anschließend Ersatzansprüche erwachsen. Um dem Nacherben hier eine Beweissicherungsmöglichkeit zu geben, eröffnet § 2122 BGB im Satz 2 die Möglichkeit, den Z...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Anspruchsgrund

Rz. 261 Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall eine Schenkung an einen Dritten getätigt, hat der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2325 BGB einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, sofern es sich nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB handelt. Rz. 262 Voraussetzung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist natürlich, dass ein Pflichtteilsbe...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Kostentragung beim Vermächtnis

Rz. 225 Wie aber ist der Fall zu beurteilen, dass bspw. ein Vermächtnisnehmer mit einem Quotenvermächtnis bedacht ist und den Wert eines in den Nachlass gefallenen Grundstücks ermittelt haben möchte? Das LG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote des Werts eines in den Nachlass gefallenen Grundstücks vermacht worden war....mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 221 Der Auskunftsanspruch ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterscheiden. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum realen oder fiktiven Nachlass nachgewiesen ist. Während es bei der Auskunft um die Weitergabe von Wissen geht, das der Auskunftspflichtige hat oder sich verschaffen muss...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Streit um die Berechtigung der Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB

Rz. 12 Eine Ausnahme von dem Grundsatz des Geheimhaltungsinteresses wird von der Rechtsprechung dann gemacht, wenn es um einen Sachverhalt geht, in dem streitig ist, ob eine Pflichtteilsentziehung gerechtfertigt ist oder nicht.[10]mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Inhalt

Rz. 204 Das amtliche Verzeichnis deckt sich in Bezug auf seinen Inhalt mit dem privatschriftlichen Verzeichnis. Zu erfassen sind:mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Der Wertermittlungsanspruch im Prozess

Rz. 237 Grundsätzlich ist der Wertermittlungsanspruch vom Auskunftsanspruch zu trennen. Er ist ein selbstständiger Anspruch. Er kann damit auch einzeln im Wege der Leistungsklage oder aber als Stufenklage in Verbindung mit dem Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Gelegentlich kann es notwendig sein, den Wertermittlungsanspruch getrennt geltend zu machen, etwa dann, wenn ...mehr

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§ 13 Erbrecht / VI. Haftungsverteilung bei mehreren Beschenkten

Rz. 277 Wenn ein Erblasser mehreren Personen Schenkungen hat zukommen lassen, haftet nach § 2329 Abs. 3 BGB der frühere Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Hat also der Erblasser mehreren gleichzeitig Geschenke zukommen lassen (Beispiel: der Vater schenkt seinen Kindern gleichzeitig jeweils 20.000 EUR), liegt auf der Ebene der Beschenkt...mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Auskunftsanspruch gegen die Bank

Rz. 34 Sämtliche mit der Geschäftsverbindung zusammenhängenden Auskunftsansprüche des Erblassers gehen auf den Erben über. Die Auskunft geht also auf:mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft

Rz. 255 Muster 13.14: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft Muster 13.14: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft Sehr geehrter Herr _____, kraft in Ablichtung beigefügter Vollmacht vertreten wir die rechtlichen Interessen der Frau _____. Nach Maßgabe der letztwilligen Verfügung des am _____ in _____ verstorbenen Erblassers _____ sind Sie dessen allein...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Auskunftsansprüche außerhalb des BGB

Rz. 16 Auskunftsansprüche außerhalb des BGB bestehen:[11]mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Klage auf Auskunft über den Vermächtnisgegenstand

Rz. 184 Dem Vermächtnisnehmer selbst steht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu, sofern er nicht auch Pflichtteilsberechtigter ist – was ihm ein Auskunftsrecht nach § 2314 BGB eröffnen würde – oder ihm ein Auskunftsanspruch mit vermacht worden ist. Die zuletzt genannte Alternative ist außerordentlich empfehlenswert im Rahmen der Gestaltung, um den Verm...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / 1. Vollständige Auseinandersetzung

Rz. 92 Es muss bis auf wenige Ausnahmefälle eine vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt werden. Ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung besteht nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.[53] Rz. 93 Gelegentlich wird in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit ein...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Allgemeines/Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Schon zu Lebzeiten eines Erblassers kann es zu erbrechtlichen Verfahren kommen, etwa wenn der Erblasser selbst wissen will, ob er überhaupt noch in der von ihm beabsichtigten Art und Weise ein Testament errichten kann und darf oder aber auch dann, wenn der potentielle Erbe von einer Verfügung des noch lebenden Erblassers erfährt und überlegt, ob er nicht schon zu Lebze...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Recht auf Hinzuziehung

Rz. 202 In beiden Fällen der Errichtung des Verzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte seine Hinzuziehung verlangen. Oft ist in der Praxis streitig, ob der Pflichtteilsberechtigte auch einen Vertrauten bzw. einen Beistand mitbringen darf. Der Zuziehungsanspruch umfasst in der Regel auch das Recht auf Anwesenheit eines solchen Beistands oder Vertreters.[122] Der Pflichtte...mehr

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§ 13 Erbrecht / XI. Prozesstaktische Hinweise

Rz. 287 Weiß ein Pflichtteilsberechtigter von mehreren Beschenkten, könnte er gegen alle Beschenkten gleichzeitig Leistungsklage erheben (Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung). Denkbar ist aber auch, den zuletzt Beschenkten auf Duldung der Zwangsvollstreckung und den früheren Beschenkten auf Feststellung in Anspruch zu nehmen.[184] Rz. 288 Noch nicht höchstrichterlich en...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Auskunftsanspruch des Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten?

Rz. 215 Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht durch Analogien.[133] Im entschiedenen Fall des OLG München stritten Brüder um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter. Der beklagte Bruder war testamentarische...mehr

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§ 13 Erbrecht / d) Bindet ein eingeholtes Gutachten?

Rz. 234 Wie bereits oben ausgeführt, soll das eingeholte Sachverständigengutachten den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, eigene Ermittlungen hinsichtlich des Werts des Nachlasses vornehmen zu können. In der Regel erfolgt eine Zugrundelegung des Gutachtens im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens. Eine materiell-rechtliche oder prozessrechtliche Bindung an das Erg...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Muster: Auskunftsklage nach § 666 BGB gegen den Bevollmächtigten

Rz. 43 Muster 13.2: Auskunftsklage nach § 666 BGB gegen den Bevollmächtigten Muster 13.2: Auskunftsklage nach § 666 BGB gegen den Bevollmächtigten An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage geg...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Klage auf Feststellung des Vermächtnisanspruchs

Rz. 187 Eine derartige Feststellungsklage ist denkbar, wenn der Vermächtnisanspruch zwar mit dem Erbfall entstanden ist, aber noch nicht fällig ist, etwa dann, wenn das Vermächtnis erst nach einer bestimmten Zeit, gerechnet vom Erbfall an, erfüllt werden muss. Wenn dann die Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Beschwerten streitig ist, ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Taktische Überlegungen

Rz. 72 Welche Klageart wählt man? Die Gesamthandklage hat den Nachteil, dass sie nur bis zur Teilung des Nachlasses erhoben werden kann. Aus ihr kann auch nur in den Nachlass vollstreckt werden, nicht in das Eigenvermögen der Erben. Die Gesamtschuldklage hat den Nachteil, dass aus ihr nicht unbeschränkt in den Nachlass vollstreckt werden kann und den Miterben die Möglichkeit...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Grundsatz

Rz. 224 § 2314 Abs. 2 BGB schreibt vor, dass die Kosten der Wertermittlung dem Nachlass zur Last fallen. Damit korrespondiert § 2314 Abs. 1 BGB, wonach ein Pflichtteilsberechtigter auch verlangen kann, dass der Wert von Nachlassgegenständen ermittelt wird. Die gesetzliche Regelung betrifft lediglich Wertgutachten, die vom Erben eingeholt werden. Was aber ist mit den Kosten ei...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Feststellungsklage des Erblassers

Rz. 4 Gelegentlich möchte der Erblasser selbst festgestellt wissen, dass seine letztwillige Verfügung wirksam ist. Ob hier eine Feststellungsklage zulässig ist, hängt von folgenden Kriterien ab:mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Muster: Klage des Nacherben auf Feststellung der Nacherbschaft

Rz. 181 Muster 13.13: Klage des Nacherben auf Feststellung der Nacherbschaft Muster 13.13: Klage des Nacherben auf Feststellung der Nacherbschaft An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen: Feststellung der Nacherbschaft Namens und in Vollmacht des Klägers bitte ich um Anberaumung eines...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsanspruch des Miterben

Rz. 213 § 2314 BGB ist lediglich auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben anzuwenden, nicht aber auf den pflichtteilsberechtigten Miterben. Dieser hat allenfalls einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Unter den Voraussetzungen, dass der die Auskunft Verlangende selbst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, sich die Auskunft selbst zu beschaffen, mu...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Gemeinschaftliche Verwaltung

Rz. 58 Die Erbengemeinschaft wird grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet. Für die Verwaltung gilt das Mehrheitsprinzip (§ 2038 Abs. 2 BGB) während für Verfügungen gemeinschaftliches Handeln vorgesehen ist (§ 2040 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 64). Im sog. Innenverhältnis der Erbengemeinschaft ist zu unterscheiden zwischenmehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Grundsatz

Rz. 138 Der Vorerbe ist grundsätzlich zur Verfügung über den Nachlass befugt. Diese Verfügungsbefugnis ist im Gesetz zwar eingeschränkt, der Nacherbe ist aber nach § 2120 BGB grundsätzlich verpflichtet, eine Zustimmung zu allen Verfügungen des Nacherben zu erteilen, wenn sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Praxisrelevant sind hier...mehr

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§ 13 Erbrecht / d) Verjährung

Rz. 23 Zwar verjähren erbrechtliche Auskunftsansprüche in der Regel in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB), jedoch ist ein Auskunftsbegehren dann nicht mehr erfolgreich, wenn der Hauptanspruch verjährt ist, da dann ein Informationsinteresse nicht mehr anzunehmen ist.[13] Der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB.mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Teilungsklage

Rz. 124 Muster 13.9: Teilungsklage Muster 13.9: Teilungsklage An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Zustimmung zu einem Teilungsplan Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. In dem Termin wird folgender An...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Klage des Vorerben auf Aufwendungsersatz

Rz. 143 Zwar muss der Vorerbe die gewöhnlichen Erhaltungskosten und die gewöhnlichen Lasten selbst tragen (§ 2124 Abs. 1 BGB). Außergewöhnliche Erhaltungskosten und Lasten fallen jedoch dem Nachlass zur Last (§§ 2124 Abs. 2 S. 1, 2126 BGB). Darunter sind vor allem Aufwendungen mit langfristig wertsteigender Wirkung zur verstehen. Bspw. fallen hierunter notwendige größere Rep...mehr

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§ 13 Erbrecht / VII. Rechtslage bei mehreren Geschenken an denselben Beschenkten

Rz. 278 Insoweit wird § 2329 Abs. 3 BGB entsprechend angewendet. Wie der Beschenkte, der das Geschenk früher erhalten hat als andere, darauf vertrauen darf, zur Pflichtteilsergänzung nur dann herangezogen zu werden, wenn die später Beschenkten nicht verpflichtet sind, kann der mehrfach Beschenkte darauf vertrauen, dass Geschenke, die er früher erhalten hat, unangetastet blei...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Voraussetzungen für die Klageerhebung

Rz. 90 Die von der Rechtsprechung sehr eng definierten Voraussetzungen für die Erhebung einer Teilungsklage führen dazu, dass in der Praxis meistens davor zurückgeschreckt wird. Eine Teilungsklage ist nur dann erfolgversprechend, wenn ein dezidierter Teilungsplan vorgelegt wird.[51] Der Klageantrag geht dann auf Zustimmung zu diesem Teilungsplan. Ferner muss der Antrag auch ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Einrede der beschränkten Miterbenhaftung bei der Gesamtschuldklage

Rz. 74 Wenn ein Nachlassgläubiger vor Teilung die Gesamtschuldklage erhebt, kann jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses seine Haftung auf den Miterbenanteil beschränken – sog. aufschiebende Einrede der beschränkten Miterbenhaftung gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Einrede besteht unabhängig von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach den §§ 1975 ff. BGB. Rz. 75 D...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Auskunftsanspruch gegen den Hausgenossen

Rz. 30 Der Anspruch gem. § 2028 BGB richtet sich gegen Personen, bei denen unsicher ist, ob sie Besitzer in Bezug auf den Nachlass sind, die aber in einem besonderen tatsächlichen Näheverhältnis (häusliche Gemeinschaft) zum Erblasser gestanden haben. Die Begrifflichkeit ist weit auszulegen. Erfasst von der häuslichen Gemeinschaft werden alle Personen, die aufgrund räumlicher...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Feststellungsklage gegen den noch lebenden Erblasser durch potentielle Erben

Rz. 6 Hier ist der Fall denkbar, dass ein potentieller Erbe, mutmaßlich ein gesetzlicher Erbe, davon erfährt, dass "sein" Erblasser eine Erbfolge anordnet, die ihn als gesetzlichen Erben ausschließt. Nicht alle gesetzlichen Erben akzeptieren das, insbesondere dann nicht, wenn auf Seiten der potentiellen Erben die Vermutung besteht, dass der Erblasser bei der Testierung schon...mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Auskunft und Rechenschaft gem. §§ 666, 662, 2039 BGB

Rz. 31 Der Erbe kann auch aus Auftragsrecht einen Herausgabeanspruch (§ 667 BGB) und damit entsprechende Auskunftsansprüche haben. Voraussetzung für diesen Anspruch ist zunächst einmal das Bestehen eines Auftragsverhältnisses i.S.v. § 662 BGB. Das setzt voraus, dass sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, für diesen unentgeltlich Geschäfte zu besorgen. ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsansprüche der Miterben untereinander

Rz. 35 Nach § 2057 BGB haben Miterben untereinander einen Anspruch auf Auskunft über die Zuwendungen, die nach den §§ 2050–2053 BGB bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen sind. Auskunftsberechtigt sind hier nur die Abkömmlinge, die gesetzliche Erben sind oder die gem. § 2052 BGB testamentarisch auf ihre Erbquote gesetzt wurden, darüber hinaus auch pflichtt...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Teilungsverbote

Rz. 110 Solche Teilungsverbote kommen in der Praxis gar nicht so selten vor (§ 2044 BGB). Danach kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die rechtliche Einordnung derartiger Teilungsverbote ist schwierig;[69] sie...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Muster: Antrag auf Beschränkung der Haftung gem. § 780 ZPO

Rz. 85 Muster 13.7: Antrag auf Beschränkung der Haftung gem. § 780 ZPO Muster 13.7: Antrag auf Beschränkung der Haftung gem. § 780 ZPO Wir beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Beklagten im Urteil gem. § 780 ZPO vorzubehalten, sich auf die Beschränkungen seiner Haftung sowohl für die Hauptforderung als auch für die Nebenforderungen und die Kosten auf den Bestand des...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Allgemeines zum Auskunftsanspruch

Rz. 191 Da der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen Zugriff auf den Nachlass hat, verfügt er nicht über die notwendigen Informationen, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Daher hat er gem. § 2314 BGB einen Anspruch gegenüber dem Erben aufmehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Antrag einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung

Rz. 122 Muster 13.8: Antrag einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung Muster 13.8: Antrag einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Feststellung einer Ausgleichungspflicht Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Kla...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

Rz. 37 Da die gesetzlichen Regelungen der Auskunftspflichten nicht eine umfassende Auskunft des Erben zur Folge haben, ist auch über § 242 BGB eine Auskunftspflicht denkbar. Ein Erbe würde ansonsten keine Auskunft gegenüber dem Beschenkten geltend machen können, er würde benachteiligende Schenkungen nicht von dem Beschenkten erfahren, er würde auch als Nacherbe gegenüber dem...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / III. Herausgabeanspruch gegen einen Beschenkten

Rz. 39 Derjenige, der erbvertraglich verbindlich als Schlusserbe eingesetzt ist, hat gem. § 2287 BGB dann einen Herausgabeanspruch, wenn der Erblasser in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Dieser Anspruch entsteht erst nach dem Anfall der Erbschaft und richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. In der Praxis hand...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Feststellungsklage zur Klärung von Vorfragen

Rz. 108 In der Praxis wird man kaum ohne Klärung aller Vorfragen eine Teilungsklage erheben können. So ist üblich, diese Vorfragen zum Gegenstand von Feststellungsklagen zu machen, z.B. zu der Frage, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört oder nicht, ob eine Ausgleichspflicht besteht oder nicht. Derartige Feststellungsklagen sind in diesen Fällen zulässig und von der Rechtspre...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Pflichtteilsstufenklage

Rz. 257 Muster 13.15: Pflichtteilsstufenklage Muster 13.15: Pflichtteilsstufenklage An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Pflichtteilsstufenklage Vorläufiger Streitwert: _____ Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen, den Beklagten im Wege der Stuf...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Klage auf Ergänzung des Pflichtteils zugleich gegen den Erben und den Beschenkten

Rz. 269 Das LG Lüneburg hatte in einem Verfahren, in dem der Kläger gleichzeitig den Erben wie auch den Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nahm, die Verfahren getrennt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Celle für ermessensfehlerhaft gehalten.[165] Die Tatsache, dass das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch das Nichtbestehen desjenigen gegen den Er...mehr