Rz. 4

Gelegentlich möchte der Erblasser selbst festgestellt wissen, dass seine letztwillige Verfügung wirksam ist. Ob hier eine Feststellungsklage zulässig ist, hängt von folgenden Kriterien ab:

Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses wird insbesondere in den Fällen geprüft, in denen ein Erblasser eine bereits getroffene letztwillige Verfügung gewissermaßen umstoßen will und neu testieren will. Es handelt sich um Fälle, in denen eine an sich bindende Verfügung aus einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag wegen damaliger Testierunfähigkeit unwirksam sein soll.
In anderen Fällen, also etwa wenn der Erblasser lediglich sichergehen will, dass seine vorgenommene Testierung nicht wegen behaupteter Testierunfähigkeit anschließend beseitigt wird, müsste man an einem Feststellungsinteresse zweifeln, denn ein solcher Erblasser könnte durch einen Sachverständigen seine Testierfähigkeit feststellen lassen, so dass seine letztwillige Verfügung damit gewissermaßen unumstößlich würde.
 

Rz. 5

Dennoch vertritt ein großer Teil der Literatur die Auffassung, man müsse generell Klagen eines Erblassers eher zulassen als Klagen eines potentiellen Erben. Der Schutz des Erblassers wiege hier höher als ein angenommener Schutz des potentiellen Erben, der grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers nicht prozessieren dürfe. Tatsächlich wird man derartige Feststellungsklagen also wohl zulassen dürfen

in den Fällen, in denen fraglich ist, ob der Erblasser die von ihm vorgenommene letztwillige Verfügung vornehmen darf oder nicht (Frage der Bindungswirkung und damit auch der Testierfähigkeit), und
wenn von der gewillkürten Erbfolge ausgenommene gesetzliche Erben ankündigen, nach dem Tod des Erblassers das Testament etwa wegen Sittenwidrigkeit angreifen zu wollen.

Die Rechtsprechung ist zu dieser Problematik noch sehr zurückhaltend, es wird überwiegend von einer Unzulässigkeit derartiger Klagen ausgegangen.[3] Aktuelle Rechtsprechung zu der Problematik fehlt allerdings.[4]

[3] Beispielhaft: BGHZ 37, 137.
[4] Eher ablehnend: MüKo-BGB/Leipold, § 1922 Fn 467.

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