Rz. 224

§ 2314 Abs. 2 BGB schreibt vor, dass die Kosten der Wertermittlung dem Nachlass zur Last fallen. Damit korrespondiert § 2314 Abs. 1 BGB, wonach ein Pflichtteilsberechtigter auch verlangen kann, dass der Wert von Nachlassgegenständen ermittelt wird.

Die gesetzliche Regelung betrifft lediglich Wertgutachten, die vom Erben eingeholt werden. Was aber ist mit den Kosten eines Gutachtens, das vom Pflichtteilsberechtigten selbst eingeholt worden ist? – Die Beauftragung eines Sachverständigen ist ausschließliche Sache des Erben. Der Pflichtteilsberechtigte darf ein Gutachten selbst dann nicht in Auftrag geben, wenn der Erbe mit dieser Verpflichtung in Verzug ist. § 2314 BGB bietet für einen solchen materiellen Kostenerstattungsanspruch keine Grundlage.[137] Die Verpflichtung des Erben zur Einholung eines Gutachtens ist eine unvertretbare Handlung. Stünde jedem Pflichtteilsberechtigten ein eigener Anspruch auf Einholung eines eigenen Gutachtens zu, könnte damit der Nachlasswert leicht erschöpft werden. Daher muss es dem Erben vorbehalten bleiben, ein solches Gutachten einzuholen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge