Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Anrechnung auf den Erbteil und den Pflichtteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Bestimmung des Erblassers, dass das Empfangene auf den Erbteil angerechnet werden soll, bedeutet nicht, dass auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen soll; vielmehr muss sich ein solcher Wille des Zuwendenden aus den Umständen ergeben und dem Zuwendungsempfänger bewusst geworden sein.

2. Kein Kostenerstattungsanspruch bei Einholung eines eigenen Sachverständigengutachten nach § 2314 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 2314-2316

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 15.03.1989; Aktenzeichen 8 O 370 / 87)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 15. März 1989 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 20/23, die Kläger tragen 3/23.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer liegt für alle Parteien unter 40.000 DM.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Pflichtteilsansprüche der Kläger, die die leiblichen Kinder aus 1. Ehe des Ehemanns der Beklagten sind; diese war die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Eheleute hatten sich durch gemeinschaftliches Testament vom 1.5.1958 zu gegenseitigen Erben eingesetzt. Der Erblasser hatte am 9.6.1981 ein weiteres Testament aufgesetzt, das nur die Kläger zu Erben einsetzte; dieses Testament ist unstreitig unwirksam.

Die Kläger haben jeweils vom Erblasser 1974 und 1975 25.000 DM erhalten; diese Beträge wurden in den vom Erblasser formulierten Empfangsbestätigungen als „Teilbeträge des auf das Ableben des Vaters Eugen B. und dessen Ehefrau Margarethe, geb. A. (die Beklagte) zustehendes Erbteil” bezeichnet.

Die Kläger haben behauptet, der Nachlaß habe einen Wert von 157.266,43 DM. Die Kläger haben vorprozessual ein Wertermittlungsgutachten über zwei zum Nachlaß gehörende Grundstücke eingeholt, das insgesamt 3.616,08 DM gekostet hat. Auch diese Kosten haben die Kläger unter Anrechnung als Nachlaßschulden bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches ersetzt verlangt.

Die Kläger haben beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 19.658,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.2.1985 zu zahlen;
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 19.658,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.2.1985 zu zahlen;
  3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.616,08 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.11.1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat

Klagabweisung

beantragt.

Sie hat Verjährung eingewandt, die Höhe des Nachlasses bestritten und vorgetragen, die erhaltenen Zahlungen von jeweils 25.000 DM seien auf die Pflichtteilsansprüche der Kläger anzurechnen. Für den Erstattungsanspruch für die Sachverständigenkosten der Kläger zur Ermittlung des Wertes der Nachlaßgrundstücke gebe es keine Rechtsgrundlage.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgeben; es hat die von den Beklagten erhaltenen Beträge von jeweils 25.000 DM nicht auf den den Kläger zustehenden Pflichtteil angerechnet und einen Erstattungsanspruch für die geltend gemachten Sachverständigenkosten verneint; auf Urteilsausspruch, Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Der Wert des Nachlasses beträgt – in der Berufungsinstanz nunmehr insoweit unstreitig – 90.323,91 DM. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur Anrechnung der vom Erblasser geleisteten Zahlungen auf die Pflichtteilsansprüche. Darüber hinaus führt die Beklagte noch aus, daß der Erblasser dem Kläger zu 1 noch weitere Beträge von mehreren 10.000 DM zugewendet habe. Sie trägt vor, daß sie nur 300 DM Haushaltsgeld erhalten habe und die Haushaltsführung sparsam war (Beweis: eigene Parteivernehmung). Der Erblasser habe mehrfach geäußert habe, er habe seinen Kindern regelmäßig und in erheblichem Umfang Zuwendungen gemacht (Beweis: Zeuge S.); die Kläger hätten die vom Konto abgehobenen Beträge im wesentlichen erhalten (Beweis: Parteivernehmung der Kläger).

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger zu 1 10.838,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.2.1985 zu zahlen;
  2. an die Klägerin zu 2 10.838,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.2.1985 zu zahlen;
  3. an die Kläger zur gesamten Hand 3.616,08 DM nebst 4 % Zinsen seit 28.2.1985 zu zahlen.

Die Kläger wiederholen ihr Vorbringen dazu, daß die erhaltenen Zahlungen nicht auf den Pflichtteil anzurechnen seinen und verfolgen mit der Anschlußberufung den Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihnen entstandenen Ermittlungskosten für den Wert der Nachlaßgrundstücke weiter.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 19.4.1989 (II 7), 14.6.1989 (II 31) und vom 22...

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